Bundesarbeitsgericht
Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 25. 1. 2000 – 9 AZR 25/99 (lexetius.com/2000,4754)

[1] Die Revisionen der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. September 1998 – 4 Sa 1394/97 – werden zurückgewiesen.
[2] Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger/Klägerinnen zu 1), 2), 5), 11), 13) und 14) zu je 3/25, zu 4), 7), 9) und 12) zu je 1/25, zu 6) zu 9/100 und zu 8) zu 3/100 zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerinnen und Kläger Anspruch auf vier zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr haben.
[4] Der Beklagte ist eine vom Freistaat Bayern geförderte bäuerliche Selbsthilfeeinrichtung. Vereinszweck ist die Erkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten. 1971 verlegte der Beklagte einen Teil der Verwaltung und Laboreinrichtungen von M nach G. 1975 folgte der restliche Verwaltungsbereich. Der Betriebsrat machte damals geltend, der nach G verlegte Betrieb stelle eine "infektiöse Einheit" dar, so daß allen dort beschäftigten Arbeitnehmern ein Zusatzurlaub von vier Tagen entsprechend § 49 BAT in Verb. mit der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV) zu gewähren sei. Diese Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
[5] "§ 49. Bundes-Angestelltentarifvertrag. 1. Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. … Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S 173) § 5. Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten. (1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend 1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder 2. mit infektiösem Material arbeiten oder 3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder 4. dem Einfluß ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder 5. sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind. …"
[6] Der Beklagte teilte den Arbeitnehmern am 4. Juni 1975 mit, es werde "bis auf weiteres allen Angehörigen des Hauses der Zusatzurlaub gemäß § 49 des Bundes-Angestelltentarifvertrages gewährt". In der Folgezeit erhielten sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs in G diesen Zusatzurlaub. Für die außerhalb von G gelegenen Geschäftsstellen lehnte der Beklagte die Gewährung von Zusatzurlaub stets ab. 1994 beanstandeten die Subventionsgeber diese Praxis des Zusatzurlaubs. Am 11. Februar 1994 schloß daraufhin der Beklagte eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt ab:
[7] "Die Belegschaft erhält 1994 noch zwei Tage Zusatzurlaub. Für 1995 werden ebenfalls noch zwei Tage gewährt. Ab 1996 entfällt der Zusatzurlaub. Ausgenommen sind Personen, die gemäß § 49 BAT einen Anspruch haben. Die Festlegung des Anspruchs wird von einer Kommission, die sich wie folgt zusammensetzt, mehrheitlich erfolgen: … Vertragliche Zusagen oder Zusätze zum Arbeitsvertrag einzelner Mitarbeiter bleiben unberührt."
[8] Die in der Betriebsvereinbarung eingesetzte Kommission beschloß am 11. Januar 1996, daß in G die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zusatzurlaubs nicht gegeben seien. Der Beklagte gewährte daraufhin keinem Arbeitnehmer mehr Zusatzurlaub.
[9] Die Klägerinnen und Kläger haben darauf noch vor Ablauf des Jahres 1996 Feststellungsklage beim Arbeitsgericht eingereicht. Sie sind beschäftigt als: -der Kläger zu 1) seit 8. Mai 1978 als Fischereilimnologe – der Kläger zu 2) seit Dezember 1981 als Tierarzt – … -die Klägerin zu 4) seit 1. September 1988 als Laborgehilfin -der Kläger zu 5) seit 1. Oktober 1980 als Laborleiter -die Klägerin zu 6) seit 21. November 1988 als Chemikerin -die Klägerin zu 7) seit 16. August 1989 als Büroangestellte -der Kläger zu 8) seit 1. Mai 1978 als Laborangestellter -die Klägerin zu 9) seit 1. Juni 1978 als Landw. techn. Assistentin – … – der Kläger zu 11) seit 1. Januar 1976 als Tierarzt -die Klägerin zu 12) seit 1. Juli 1975 als Laborangestellte – der Kläger zu 13) seit Juni 1981 als Tierarzt -der Kläger zu 14) seit 1. Januar 1977 als Agraringenieur.
[10] In ihren Arbeitsverträgen ist die Anwendung des BAT in seiner jeweiligen Fassung mit dem Zusatz vereinbart: "Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform."
[11] Die Klägerinnen und Kläger behaupten, seit Verlegung des Betriebs nach G habe der Beklagte bei den Stellenanzeigen mit dem Zusatzurlaub geworben und bei den Einstellungsgesprächen jeweils auf diese besondere Vergünstigung hingewiesen.
[12] Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm/ihr zu dem nach BAT zu gewährenden Urlaubsanspruch vier Tage Zusatzurlaub – hilfsweise: Zusatzurlaub im zeitlichen Umfang der Bestimmung des § 49 BAT – im Kalenderjahr zu gewähren, hilfsweise hierzu, dem Beklagten aufzugeben, ihm/ihr in jedem Kalenderjahr zusätzlich zu dem sich in seinem Umfang aus dem BAT ergebenden Urlaubsanspruch vier weitere Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub als Zusatzurlaub – hilfsweise: Zusatzurlaub im zeitlichen Umfang der Bestimmung des § 49 BAT – zu gewähren, hilfsweise hierzu, den Beklagten zu verurteilen, ihm in jedem Kalenderjahr vier weitere Tage Zusatzurlaub zusätzlich zu dem ihm nach dem BAT zustehenden Urlaub – hilfsweise: Zusatzurlaub im zeitlichen Umfang der Bestimmung des § 49 BAT – zu gewähren.
[13] Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
[14] Das Arbeitsgericht hat die 16 erhobenen Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die von den Klägerinnen und Klägern eingelegten Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen und Kläger weiterhin ihren Hauptantrag.
[15] Entscheidungsgründe: I. Die Revisionen sind insgesamt zulässig, aber unbegründet.
[16] 1. In der Revisionsinstanz angefallen sind von den ursprünglich 16 Klagen nur 14. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 15) und 16) hat das Landesarbeitsgericht deren Berufungen rechtskräftig zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision haben die Kläger zu 3) und 10) ihr Rechtsmittel wirksam zurückgenommen. Über die jeweils gesondert eingelegten Revisionen der zwölf weiteren Klägerinnen und Kläger war nach gemeinsamer Verhandlung zu entscheiden. Der Verbindungsbeschluß des Landesarbeitsgerichts hat nach § 147 Abs. 1 ZPO bewirkt, daß die vorher selbständigen Prozesse so vereinigt wurden, als ob von vornherein sämtliche Klagen in Form der subjektiven Klagehäufung erhoben worden wären. Die mit 14 gesonderten Schriftsätzen eingelegten Revisionen sind demnach nur Teil eines einheitlichen Revisionsverfahrens.
[17] 2. Sämtliche Klägerinnen und Kläger haben die Förmlichkeiten und Fristen der Revisionseinlegung und Revisionsbegründung (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) gewahrt. Das gilt auch für den Kläger zu 1), obwohl dessen Revisionsschrift vom 8. Januar 1999 mit Telekopie am 11. Januar 1999 ohne Unterschrift eingegangen und die fehlende Unterschrift nicht vor Fristablauf nachgeholt worden ist.
[18] a) Mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Berufungsurteils hat am 10. Dezember 1998 der Lauf der einmonatigen Revisionsfrist begonnen. Mit Ablauf des 11. Januar 1999 (Montag) hat sie nach § 552, § 222 Abs. 2 ZPO geendet. Die vor Fristablauf am 11. Januar 1999 gesendete Telekopie der Revisionsschrift vom 8. Januar 1999 ist nur unvollständig von dem Empfangsgerät des Bundesarbeitsgerichts aufgezeichnet worden. Die letzten drei Absätze einschließlich der Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten und der Unterschrift des Rechtsanwalts sind nicht übertragen worden. Die Ursache dafür lag im Verantwortungsbereich des Absenders. Dieser hatte offensichtlich nicht bemerkt, daß beim Papiereinzug die erste und die zweite Seite der Revisionsschrift teilweise übereinander lagen. Da eine Revisionsschrift ein bestimmender Schriftsatz im Sinne von § 553 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO ist, kann eine unvollständige Telekopie nicht als wirksame Prozeßhandlung angesehen werden. Eine die Revision einleitende Prozeßhandlung ist erst dann vollzogen, wenn ein entsprechender Schriftsatz eigenhändig von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben und eingereicht worden ist (Düwell NZA 1999, 291, 292).
[19] b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nach den Umständen des Einzelfalles eine auf der Rechtsmittelschrift fehlende Anwaltsunterschrift durch eine Unterschrift desselben Rechtsanwalts ersetzt werden, die sich auf einer Anlage befindet (vgl. BGH 20. März 1986 – VII ZB 21/85NJW 1986, 1760; 22. September 1992 – XI ZR 35/92AP ZPO § 518 Nr. 59; BAG 2. Dezember 1992 – 4 AZR 277/92 – AP TVG § 3 Nr. 14 = EzA TVG § 3 Nr. 6). Das Erfordernis der Anwaltsunterschrift ist nämlich kein Selbstzweck. Es dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit: Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist soll feststellbar sein, daß nicht nur ein Entwurf, sondern ein von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt herrührender bestimmender Schriftsatz beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.
[20] So ist es hier. Zugleich mit dem vom Telefaxgerät des Rechtsmittelgerichts nicht vollständig aufgezeichneten Revisionsschriftsatz ist als Seite 1 der Telefaxsendung ein von demselben Rechtsanwalt unterschriebenes Vorblatt eingegangen. Dort ist angegeben "in Sachen 14 verschiedene Arbeitnehmer gegen T legen wir das immer gleich lautende Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 09. 1998 einmal per Fax bei". Damit hat der Prozeßbevollmächtigte der ursprünglich 14 Revisionsklägerinnen und -kläger hinreichend deutlich erklärt, daß er auch für den Kläger zu 1) Revision einlegen wolle. Er ist als Aussteller der nachfolgenden Revisionsschrift zu identifizieren.
[21] c) Ist die Revision somit auch für den Kläger zu 1) rechtzeitig eingelegt worden, so bedarf es keiner Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
[22] 3. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegenstand der Feststellung ist die Klärung der Frage, ob den Klägerinnen und Klägern gegenwärtig noch ein Anspruch auf Zusatzurlaub zusteht.
[23] II. Die Revisionen sind unbegründet. Die Klägerinnen und Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zusatzurlaub für ihre Tätigkeit im Betrieb G des Beklagten. Weder besteht ein Anspruch, der sich aus der arbeitsvertraglichen Verweisung auf § 5 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV) ergibt, noch ist der Beklagte auf Grund sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen zur Gewährung von Zusatzurlaub verpflichtet.
[24] 1. Nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des § 49 Abs. 1 BAT und der dort enthaltenen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Gewährung eines Zusatzurlaubs findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV) Anwendung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrlV erhalten Beamte, die überwiegend mit infektiösem Material arbeiten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen. Das Merkmal "überwiegend" setzt voraus, daß die Arbeiten mit infektiösem Material mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten ausmachen (vgl. BAG 21. März 1995 – 9 AZR 596/93 – AP BAT § 49 Nr. 7). Diese Voraussetzung erfüllt offenbar keine der Klägerinnen und Kläger. Davon geht jedenfalls die Revision aus, die eine besondere rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Beklagten geltend macht.
[25] 2. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeschlossen, daß sich nach dem Inhalt des klägerischen Vortrags der Beklagte rechtsgeschäftlich zur Gewährung von Zusatzurlaub verpflichtet hat, ohne daß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UrlV erfüllt sind.
[26] a) Die Revisionskläger haben insoweit einen Verstoß gegen § 286 ZPO gerügt. Der Senat erachtet diese Verfahrensrüge nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).
[27] Die Revisionskläger verlangen die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises. In den von der Revision in Bezug genommenen Berufungsschriftsätzen ist nur pauschal behauptet worden, daß allen Beschäftigten bei ihrer Einstellung Sonder- oder Zusatzurlaub "versprochen" worden sei. Angesichts der Behauptung des Beklagten, daß stets nur auf die Möglichkeit des Zusatzurlaubs nach § 49 BAT in Verb. mit § 5 UrlV hingewiesen worden sei, hätte es eines detaillierten Vortrags der Klägerinnen und Kläger zumindest über den konkreten Inhalt des "Versprechens" bedurft.
[28] b) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien dahin ausgelegt, daß ohne Erfüllung der in § 5 UrlV für den Zusatzurlaub aufgestellten Voraussetzungen kein Anspruch entstehen soll. Auch wenn vor der Einstellung ein Vertreter den Beklagten besonders auf Sonder- und Zusatzurlaub hingewiesen haben sollte, mußten die Klägerinnen und Kläger nach § 157 BGB diesen Hinweis nicht so verstehen, daß abweichend vom Arbeitsvertrag besondere Vergünstigungen gewährt werden sollten. Spätestens bei Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertragsformulars mußten die Klägerinnen und Kläger erkennen, daß durch die Verweisung auf den Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten keine Besserstellung gegenüber Beamten, sondern nur die Gleichstellung mit Beamten gewollt war.
[29] c) Ein Anspruch der Klägerinnen und Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 4. Juni 1975, nach dem bis auf weiteres allen Angehörigen des Hauses der Zusatzurlaub gem. § 49 BAT gewährt wird. Dieser Erklärung kann nicht entnommen werden, daß der Beklagte übertariflichen Zusatzurlaub gewähren wollte.
[30] d) Den Klägerinnen und Klägern steht auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung zu. Zwar hat der Beklagte von 1975 bis 1993 allen Arbeitnehmern im Betrieb G ohne Prüfung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen vier Tage Zusatzurlaub gewährt. Angesichts der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Zusatzurlaub konnten die Klägerinnen und Kläger nicht von der Begründung eines eigenen, von dem Tarifvertrag abweichenden Verpflichtungswillen des Beklagten ausgehen. Unstreitig ist, daß alle Beteiligten damals davon ausgingen, der Betrieb in G stelle eine "infektiöse Einheit" dar. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht von einem Normenvollzug ausgegangen, der sich im nachhinein als fehlerhaft erwiesen hat. Dafür spricht insbesondere die Ablehnung der Zusatzurlaubswünsche der außerhalb von G beschäftigten Arbeitnehmer, die damit von dem Beklagten begründet worden ist, in den Nebenstellen seien keine Sektionen durchzuführen.
[31] III. Die Klägerinnen und Kläger haben die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 100 Abs. 2 ZPO entsprechend dem unterschiedlichen Wert ihrer Zusatzurlaubsansprüche zu tragen.