Bundesgerichtshof
SGB X § 119
Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.

BGH, Urteil vom 2. 12. 2003 – VI ZR 243/02 (lexetius.com/2003,3326)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
[3] Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
[4] Tatbestand: Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u. a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.
[5] Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.
[6] Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die LVA dem Kläger mit, daß es ihm freistehe, gegenüber der Beklagten zu 3 "den Klageantrag zu stellen, daß eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 119 SGB X mit einer 100 % igen Kausalität zu erfolgen hat". Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 ermächtigte die LVA den Kläger ausdrücklich, den vorliegenden Prozeß zu führen.
[7] Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres über die gezahlten 50 % des jeweils geltenden Versicherungsbeitrages hinaus an die LVA weitere 50 % an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, nachdem dieser den Rechtsstreit für die den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 8. Februar 1998 betreffenden Rentenversicherungsbeiträge einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[8] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die streitgegenständlichen Ansprüche seien infolge Forderungsübergangs nach § 119 SGB X nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen, so daß sich der Feststellungsausspruch vom 24. September 2001 auf sie nicht erstrecke.
[9] Dem Kläger fehle jedoch die Prozeßführungsbefugnis.
[10] In gewillkürter Prozeßstandschaft könne er den Prozeß nicht führen. Die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung sei unwirksam. Den aufgrund gesetzlicher Vorschriften übergegangenen Beitragserstattungsanspruch könne nur der Sozialversicherungsträger geltend machen; der Geschädigte selbst sei nach dem Willen des Gesetzgebers der Sorge um die Schließung entstehender Beitragslücken im Verhältnis zum Schädiger enthoben. Rechtliche Konstruktionen, die auf eine Rückverlagerung der Beitreibung übergegangener Erstattungsansprüche auf den Geschädigten abzielten, seien mit der Zielsetzung des § 119 SGB X sowie der dem Sozialversicherungsträger durch diese Vorschrift zugewiesenen Stellung unvereinbar und wegen des rechtlichen Nachteils, den sie für den Geschädigten mit sich brächten, gemäß § 32 SGB I nichtig.
[11] Aus eigenem Recht sei der Kläger gleichfalls nicht prozeßführungsbefugt. Zwar könne sich eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auch auf ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten beziehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage sei jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung sei und der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben. Die berufene Adressatin des Klägers für die Durchsetzung seiner künftigen Rentenansprüche betreffenden Interessen sei die LVA. Ihr sei im Rahmen des § 119 SGB X die Stellung eines Treuhänders des Pflichtversicherten zugewiesen. Als solcher habe sie alle beitragsrechtlichen Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich zu beseitigen und auf eine Erhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Geschädigten hinzuwirken. Ihr gegenüber müsse der Kläger seine Rechte – ggf. vor den Sozialgerichten – geltend machen.
[12] Auch soweit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt habe, bleibe seine Klage aus diesen Gründen ohne Erfolg.
[13] II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch weder aus eigener Prozeßführungsbefugnis gerichtlich geltend machen (dazu unten 1.), noch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA (dazu unten 2.).
[14] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht aus eigenem Recht prozeßführungsbefugt ist.
[15] a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei nicht auf die LVA übergegangen, da § 119 SGB X nicht den Fall einer cessio legis behandele, sondern der Verletzte lediglich die Verfügungsbefugnis über den Schadensersatzanspruch verliere, soweit sich dieser auf den Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung richte und soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 119 SGB X vorlägen. Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. Dieser Forderungsübergang vollzog sich bereits im Unfallzeitpunkt am 1. Juli 1996 nach § 119 Satz 1 SGB X in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261). Der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger nach § 119 SGB X vollzieht sich ebenso wie im Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Schadensereignisses, wenn – wie vorliegend – die Möglichkeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl. Pickel, SGB, Kommentar zum Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Stand April 2003, Rdn. 4 zu § 119 SGB X m. w. N.). Die Gründe dafür, daß sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. – noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m. w. N.). Die Neufassung des § 119 SGB X vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) hat die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht verändert.
[16] b) Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen braucht; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (Senatsurteile vom 22. März 1983 – VI ZR 13/81VersR 1983, 724, 726 und vom 19. März 1985 – VI ZR 163/83VersR 1985, 732, 734 m. w. N.; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – IV ZR 57/99VersR 2000, 866 m. w. N.).
[17] Ein solches rechtliches Interesse gerade gegenüber den Beklagten hat der Kläger jedoch nicht. Der Kern des Streits über das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er geklärt wissen will, liegt nicht in den Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und der LVA. Während der Kläger die LVA für verpflichtet erachtet, den gesamten Beitragsausfallschaden bei den Beklagten geltend zu machen, hält diese, gestützt auf die Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung vom 25. Juni 1998, infolge unfallunabhängiger Vorerkrankungen des Klägers einen Beitragsregreß lediglich in Höhe von 50 % für möglich. Es handelt sich somit der Sache nach um einen Streit zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem bei ihm pflichtversicherten Kläger. Zur Klärung solcher Streitigkeiten ist nach § 51 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
[18] c) Außerdem stehen auch die Zielsetzung des § 119 SGB X und die ihr dienende Systematik dieser Vorschrift einer Feststellungsklage des Geschädigten gegen einen Dritten vor den ordentlichen Gerichten entgegen. Die Einführung des § 119 SGB X dient, wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 9/95, S. 29; BR-Drucks. 526/80, S. 29) ergibt, dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156). Dieser Verlust der Aktivlegitimation steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Geschädigten entgegen. Anders als dies bei den Fällen eines vertraglichen Forderungsübergangs, etwa einer Abtretung erfüllungshalber oder sicherungshalber sein mag (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 37, 40 f.), drohen dem Kläger bei der Legalzession nach § 119 SGB X keine durchgreifenden Rechtsnachteile, wenn der Rentenversicherungsträger wegen des Beitragsausfalls gegen den Schädiger nicht oder nur unzureichend vorgeht. Denn kommt der Rentenversicherungsträger seinen Aufgaben als Treuhänder des Geschädigten (vgl. BSGE 89, 151, 157) nicht nach, steht dem Geschädigten gegen ihn ein Schadensersatzanspruch zu, welchen er vor den Sozialgerichten geltend machen kann. Für einen etwa verbleibenden Schaden wären die Beklagten aufgrund des Feststellungsurteils einstandspflichtig.
[19] d) Etwas anderes ist auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Senats abzuleiten, daß dem Geschädigten bei einem Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X eine Einziehungsermächtigung verbleibt (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 274, 283 ff.; 133, 129, 135 ff.). Diese Einziehungsermächtigung ist Ausfluß des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips. Sie soll dem Geschädigten die Möglichkeit belassen, Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden beim Schädiger zu suchen, um Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Das Nachrangprinzip gilt jedoch im Rentenversicherungsrecht nicht.
[20] 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mangels wirksamer Prozeßführungsermächtigung nicht berechtigt ist, die begehrte Feststellung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft für die LVA einzuklagen.
[21] a) Wirksamkeit und Bestand einer Prozeßführungsermächtigung richten sich nach dem materiellen Recht und sind vom Revisionsgericht zu prüfen (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98VersR 2001, 1130, 1131).
[22] b) Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit der von der LVA erteilten Prozeßführungsermächtigungen vom 30. Oktober 2001 und vom 6. Mai 2002 unmittelbar aus § 32 SGB I ergibt, der gemäß § 37 SGB I auch auf das X. Buch des Sozialgesetzbuchs anzuwenden ist. Nach dem Wortlaut des § 32 SGB I sind lediglich "privatrechtliche Vereinbarungen" nichtig, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen. Ob eine solche hier vorliegt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
[23] c) Denn jedenfalls ist die von der LVA erteilte Prozeßführungsermächtigung unwirksam, weil eine Abtretung der einzuklagenden Forderung an den Kläger unzulässig gewesen wäre und eine Einziehungsermächtigung dem Zweck des Abtretungsverbotes widerspräche.
[24] aa) Für die Zulässigkeit einer auf die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gerichteten Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich Voraussetzung, daß der geltend zu machende Anspruch abgetreten werden kann. Jedenfalls wenn ein Abtretungsverbot dahin auszulegen ist, daß ein Anspruch nicht durch einen Dritten geltend gemacht werden kann, ist eine diesen Anspruch betreffende Prozeßführungsermächtigung unwirksam. Ansonsten könnte das Abtretungsverbot durch sie unterlaufen werden (vgl. BGHZ 56, 228, 236; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – XII ZR 99/95NJW 1996, 3273, 3275).
[25] bb) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unterliegt einem Abtretungsverbot, das dessen Geltendmachung durch den Kläger ausschließen soll.
[26] (1) Eine Forderung unterliegt nach § 399 1. Alt. BGB einem Abtretungsverbot, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 399 BGB kann auch derjenige sein, auf den die Forderung zuvor übergegangen ist. Maßgeblich ist, ob sich durch die in Frage stehende Abtretung der Inhalt der Leistung verändern würde.
[27] (2) Eine Abtretung des gemäß § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergegangenen Anspruchs auf einen Dritten würde den Inhalt der Leistung verändern. Nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der insoweit nach § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB X maßgeblichen Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I 130) gelten die auf den Anspruch eingegangenen Beiträge oder Beitragsteile als Pflichtbeiträge. Indem der Gesetzgeber diese Wirkung der Leistung kraft Gesetzes bestimmt hat, ist sie nicht deren bloße Folge, sondern untrennbarer Bestandteil derselben und prägt als solcher ihren rechtlichen Charakter. Durch eine Abtretung des Anspruchs verlöre eine Leistung des Schuldners an den Zessionar diese Wirkung. Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die eingehenden Zahlungen nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht werden.
[28] (3) Dem Zweck dieses Abtretungsverbotes widerspräche es, könnte der Rentenversicherungsträger dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung erteilen, und sei sie auch auf Zahlung an den Rentenversicherungsträger oder Feststellung der Pflicht zur Leistung an diesen gerichtet (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 22 f.). Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten – nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen – von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m. w. N.). Diese Entlastung des Geschädigten würde durch eine ihm erteilte Einziehungsermächtigung beseitigt. Der bei anderen Abtretungsverboten zu beachtende Schuldnerschutz spielt angesichts dieser besonderen Lage vorliegend keine Rolle.
[29] III. Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).