Bundesgerichtshof
Altforderungsregelungsgesetz (AFRG) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a. F.
a) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirksam enteignet werden konnten, analog anzuwenden.
b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifelhaft war.
c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. zugunsten der Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin.
BGH, Urteil vom 28. 3. 2006 – XI ZR 425/04; KG Berlin (lexetius.com/2006,761)
[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt für Recht erkannt:
[2] Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
[4] Von 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in Berlin, die Bank für I. (ab 1938: Deutsche I. bank) und das Deutsche Reich dem Großvater und später dem Vater des Klägers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Brandenburg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftlicher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331).
[5] Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) wurden die kreditgebende M. L. und die I. bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich belasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darlehensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik, nachdem der Vater des Klägers die DDR 1953 verlassen hatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht.
[6] Im Jahr 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG auf den Kläger, der seinen Vater 1968 beerbt hatte. Zwei Jahre später kündigte die Beklagte sämtliche Darlehen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der Grundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März 1999 nach.
[7] Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 17.066,70 € nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke seines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen.
[8] Außerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung sowohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich die Beklagte nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. berufen.
[9] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
[11] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[12] Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das Vermögen der Beklagten übergegangenen Forderungen aus Altdarlehen gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der Grundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes der Rechtsvorgänger des Klägers sei nicht Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher das notwendige Umstandsmoment fehle. Nach der Restitution der Grundstücke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht gegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem Rückzahlungsbegehren §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. entgegen. Die Beklagte habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der Darlehensforderungen hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv und in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede abgehalten, sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der Klärung der Verjährungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148, 90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers dar.
[13] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten abgelehnt.
[14] 1. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ursprünglich der M. L. und der Bank für I. zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche geworden. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden Gläubigerstellung der Beklagten gegeben.
[15] a) Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Revision meint – die Ansprüche auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag – EV) auf die Beklagte übergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der Enteignung der ursprünglichen Gläubigerinnen durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte – wie die Revision zu Recht geltend macht – sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 – XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448 m. w. Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, 255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensrückzahlungsansprüchen, die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Begründung; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.).
[16] b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, ursprünglich nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behandeln, als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsvertrag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsregelungsgesetz – AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Bereicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten aus.
[17] aa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in Kraft getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350).
[18] bb) § 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begründeter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AFRG bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gläubiger der Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem Beitrittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht die Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1 Abs. 2 AFRG).
[19] cc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 AFRG nur für solche Forderungen, die – anders als hier – nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forderungen, die – wie hier – zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Behörde belegen waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind gegeben.
[20] (1) Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hatte, dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungsmaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und für die die betroffenen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Ausgleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der Teilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen stehen nach § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit Forderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, bleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Vielzahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Recherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforderungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, 10).
[21] (2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die – wie in dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) – außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, sondern gelten erst recht für solche Forderungen, die – wie hier – in diesem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmenden Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Bezug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzterem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteignung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgruppen jedoch nicht gewollt war.
[22] Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine analoge Anwendung des § 1 AFRG geschlossen werden kann.
[23] dd) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für I. gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3 AFRG endgültig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Enteignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein sollten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch besatzungshoheitliche Maßnahmen – die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) – enteignet wurde.
[24] Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des AFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen.
[25] ee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl., "Landschaften", vor I.), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewährten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 AFRG dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Beklagten zu.
[26] 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge der Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dinglichen Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen bestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG Leipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb. §§ 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial 2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im Zeitpunkt der Grundstücksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zustanden, obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung zugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke wurde.
[27] Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erloschen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche Forderung (vgl. MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1181 Rdn. 12; Staudinger/Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1181 Rdn. 18).
[28] Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung verbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem Zusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese hätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar auch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die Einhaltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des Grundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z. B. später § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum geht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR 1952 S. 615), weil der Vater des Klägers die Deutsche Demokratische Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten.
[29] 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädigungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige Gläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen.
[30] a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, dass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
[31] aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 – XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. September 2002 – XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
[32] bb) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob und aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist.
[33] Dass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das nicht geltend.
[34] cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Gegenstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck, die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf die Grenze der Mündelsicherheit zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensverträge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte.
[35] b) Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden wäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (Senat BGHZ 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der Grundstücke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darlehen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke 1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für die Zeit nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat.
[36] 4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Kläger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der ursprünglichen Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche gehindert war.
[37] Der Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB verstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rechtes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tatsächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nachträglich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 – V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421).
[38] Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen Demokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der Eigentumsverlust doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die Beklagte mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG getan, bevor sie – zwei Jahre später – die Rückzahlung der Darlehen verlangt hat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im Zeitpunkt der Geltendmachung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst für die Zeit nach der Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002, 101, 102).
[39] 5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche infolge Zeitablaufs verwirkt gewesen wären.
[40] a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m. w. Nachw.).
[41] b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Darlehensrückzahlungsansprüche bis 1998 nicht geltend gemacht wurden und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Kläger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der Deutschen Demokratischen Republik und der Beklagten tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat BGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 – VII ZR 23/02, WM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen.
[42] Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich Vertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell bestehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte.
[43] 6. Schließlich steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat. Waren die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten im März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die Rückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten Beträge nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.) ausgeschlossen.
[44] a) Der Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. steht – anders als die Revision meint – nicht entgegen, dass die Verjährung derartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der Leistende Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht darauf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaffen (Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. S. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in letzterem Fall ein.
[45] b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Leistung des Klägers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahmeregelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der Schuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 – XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043 f. m. w. Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt.
[46] c) Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. zugunsten der Beklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger die damals bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren.
[47] aa) Die Beklagte war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen und die privatrechtlichen Darlehensrückzahlungsansprüche allein deshalb nicht mehr geltend zu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines Anspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a. F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB n. F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z. B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG 8. Aufl. Vor § 53 Rdn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 53 Rdn. 2, 4; Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; Münch-KommBGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB Neubearb. 2004 § 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 Rdn. 3 a, b; Dörr DÖV 1984, 12, 17; a. A. Haenicke NVwZ 1995, 348, 349).
[48] bb) Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen.
[49] Zwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine Behörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/F. Peters aaO; Dörr aaO für den Fall der Geltendmachung einer verjährten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3 b: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Behörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf § 222 Abs. 2 BGB a. F., § 214 Abs. 2 BGB n. F. berufen (Staudinger/F. Peters aaO Rdn. 43).
[50] Diese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen, die von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes – wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht abgeleitet wird – nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der im einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein fiskalisches Handeln im engeren Sinne wie z. B. den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. § 1 Rdn. 72 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interessenlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. Knack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene Bürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid festsetzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich weigert zu zahlen.
[51] Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen Seite für den Kläger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Gewährung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten die immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf der anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwingend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tatsächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328 (LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von vor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Verjährung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst verschwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrensfehler macht die Revision insoweit nicht geltend.
[52] d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. beruft, obwohl sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer Darlehen verlangt hat.
[53] Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendmachung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen Forderungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. Dreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz 7. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach dem Senatsurteil BGHZ 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen wurden, ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/Heun aaO Art. 3 Rdn. 25 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rdn. 14 ff.). Die höchstrichterliche Entscheidung über die Verjährung derartiger Darlehensrückzahlungsansprüche stellt in Verbindung mit der Regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Schuldner dar. Die Beklagte ist als Hoheitsträgerin nicht nur berechtigt, sondern haushaltsrechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr zustehende Forderungen einzuziehen (vgl. §§ 34 Abs. 1, 58, 59 BHO), unabhängig davon, ob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der genannten Senatsentscheidung auch für Darlehensrückzahlungsansprüche der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der Kläger, hatten wie gegenüber einem privaten Gläubiger die Möglichkeit, die Erfüllung abzulehnen und die Beklagte zu veranlassen, Zahlungsklage zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass derartige Forderungen regelmäßig bereits verjährt seien, kam deren weitere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage danach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
[54] III. Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.