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| Bundesverwaltungsgericht | | Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht | | Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklage; Fehlerheilung; ergänzendes Verfahren; Planrechtfertigung; Naturschutzbelange; europäisches Naturschutzrecht; strenges Schutzregime; FFH-Gebietsschutz; Vogelschutz; Vorprüfung; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerquellen; erhebliche Beeinträchtigungen; günstiger Erhaltungszustand; Stabilität eines Ökosystems; Reaktions- und Belastungsschwellen; Bagatellschwellen; Standardisierung; Verweisung auf außerrechtliche Maßstäbe; Normenklarheit; Rechtsstaatsgebot; Vorsorgeprinzip; Beweisregel; Nullrisiko; beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse; Erkenntnislücken; Methodenunsicherheit; Prognoserisiken; Risikoanalyse und -bewertung; Dokumentationspflicht; Risikomanagement; Umweltbaubegleitung; Monitoring; Schutz- und Kompensationsmaßnahmen; Grünbrücke; Erhaltungsziele; Gebietsmeldung; Abweichungsentscheidung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Abweichungsgründe; Vorrang des Verkehrsbedarfs; prioritäre Lebensraumtypen; Stellungnahme der EG-Kommission; Alternativlosigkeit der Trassenwahl; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Artenschutz; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Naturschutz in der fachplanerischen Abwägung. | | BNatSchG §§ 11, 19, 34, 42 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 61 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 2 a. F.; FStrAbG § 1 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 10, 174 Abs. 2 Satz 2, Art. 249 Abs. 3; EU Art. 6 Abs. 1; RL 92/ 43/ EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 7, 10, 12, 13, 16; RL 79/ 409/ EWG (VRL) Art. 5, 9; NatSchG LSA § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1, §§ 44a, 45 | | 1. § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es grundsätzlich aus, die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. | | 2. Wird im nationalen Recht die Zulassungsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL) unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL) mit dem Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als "Beeinträchtigung des Gebiets als solchen" gewertet werden. | | 3. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar, wenn die vorrangig naturschutzfachliche Fragestellung zu beantworten ist, ob ein Straßenbauvorhaben das Gebiet erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen ist, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird. | | 4. Für einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen und von Arten spielen unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle. Dementsprechend können für geschützte Arten andere Reaktions- und Belastungsschwellen als für geschützte Lebensraumtypen abgeleitet werden. Offen bleibt, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen gerechtfertigt werden kann. | | 5. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. | | 6. Notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann insbesondere bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Um in diesem Fall ein wirksames Risikomanagement zu gewährleisten, müssen begleitend Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen. | | 7. Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen einer Zulassung des Vorhabens entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch das Schutzkonzept nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL). | | 8. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG) für den Gebietsschutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Das Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. | | 9. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. | | 10. Ein Gegenbeweis im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus und macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Dies bedeutet nicht, dass Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. | | 11. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. | | 12. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung. | | 13. Um den Beleg dafür zu liefern, dass der beste wissenschaftliche Standard erreicht worden ist, sind die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen. Dies schließt ergänzenden Vortrag der Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der getroffenen Entscheidung und ihrer Grundlagen sowie in diesem Rahmen zur Erwiderung auf Einwände nicht aus. | | 14. Die Erhaltungsziele sind, solange ein FFH-Gebiet nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, der Gebietsmeldung zu entnehmen. Neben Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der dort vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL können in der Gebietsmeldung die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelvorkommen als Erhaltungsziel definiert werden, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (Abgrenzung zum Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 [309 ff.]). Lebensraumtypen und Arten, die in der Gebietsmeldung nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. | | 15. Sind bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, schlagen derartige Mängel notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durch. | | 16. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Ausprägung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 3 EG). Wenn sich in dem Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder Arten befinden, ist es nach Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL) nicht für eine Abweichungsentscheidung gesperrt, die auf andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL besonders benannten Abweichungsgründe gestützt wird. | | 17. Um ein Vorhaben zuzulassen, das ein FFH-Gebiet einschließlich einzelner prioritärer Lebensraumtypen beeinträchtigt, müssen damit ähnlich gewichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden, wie sie der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL als Anwendungsbeispiele ausdrücklich benannt hat. | | 18. In der Abweichungsentscheidung muss das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (im Anschluss an das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2. 99 - BVerwGE 110, 302 [314 f.]). | | 19. Ob die Planfeststellung einer Bundesfernstraße, die in der gesetzlichen Bedarfsplanung dem "Vordringlichen Bedarf" zugeordnet worden ist, den für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht beimessen darf, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitatschutzes nach der FFH-Richtlinie durchsetzen, kann ein anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Im Einzelfall kann dies eine Offenlegung von Details der Verkehrsprognose erforderlich machen. | | 20. Wenn für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, stellt sich nicht mehr die Frage, ob auf das Vorhaben insgesamt verzichtet werden kann (sog. Nullvariante). | | 21. Planungsalternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden, bleiben außer Betracht. Von einer zumutbaren Alternative kann ebenso dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (wie Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11. 02 - BVerwGE 120, 1 [11]). | | 22. Mit Blick auf das vom Gemeinschaftsrecht angestrebte strenge Schutzsystem spricht einiges dafür, in dem Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen und nicht eine bloße Rechtsfolge der Zulassungsentscheidung. | | 23. Wenn der Bundesgesetzgeber das in Art. 12, 13 und 16 FFH-RL sowie in Art. 5 und 9 VRL enthaltene Schutzsystem in §§ 19, 42 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/ 03 - Slg. 2006, I-53 ff.), trifft dieser Vorwurf nicht auch einen Landesgesetzgeber, soweit er in Ausübung der ihm vom Rahmenrecht eingeräumten Kompetenz (§ 11 Satz 1 BNatSchG) für seinen Zuständigkeitsbereich die Anwendung des europäischen Prüfprogramms vollständig zum Inhalt der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemacht hat. | | BVerwG, Urteil vom 17. 1. 2007 - 9 A 20. 05 (Lexetius.com/2007,857) | | In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte und Domgörgen am 17. Januar 2007 für Recht erkannt: | | Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. | | Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Mai 2005 ist rechtswidrig. Er darf nicht vollzogen werden. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. | | Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. | | Gründe: I Der Kläger ist ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich mit seiner Klage gegen eine straßenrechtliche Planfeststellung. | | Gegenstand der Planfeststellung ist im Wesentlichen ein etwa 12 km langes Teilstück der Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle). Es soll den geplanten Autobahnring um die Stadt Halle schließen, der dann im Norden von der A 14, im Osten von der A 9 und im Süden von der A 38 gebildet wird. Die teilweise bereits fertige A 38 soll als Südharzautobahn aus dem Raum Göttingen kommend die Verbindung zwischen der A 7 und dem Raum Halle/ Leipzig herstellen. Sie trifft östlich von Leipzig auf die von Magdeburg ausgehende A 14, so dass beide Autobahnen zusammen mit der A 9 einen weiteren Autobahnring um Leipzig bilden. | | Die Planung hat das Ziel, die überörtlichen Verkehrsströme im Raum Halle/ Leipzig möglichst gleichmäßig zu verteilen. Zugleich soll durch die in die Planfeststellung einbezogene Teilortsumgehung Salzmünde (L 159n), die von Osten kommend auf die A 143 trifft, erreicht werden, dass die östlichen Hauptsiedlungsgebiete der Stadt Halle von außen optimal erschlossen werden und auf eine neue Stadtautobahn mit Saalequerung verzichtet werden kann. Die erwartete Verlagerung der innerörtlichen und regionalen Verkehrsströme auf die Westumfahrung Halle soll einen Beitrag dazu leisten, dass in Halle eine Verbesserung der Immissionssituation und damit der Wohn- und Lebensverhältnisse eintritt. Der Bau der A 143 ist als "Vordringlicher Bedarf" in den gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen und gehört zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit". Fertig gestellt ist das südliche Teilstück der A 143 von der A 38 bis zur Anschlussstelle Halle-Neustadt (Knotenpunkt mit der B 80). | | Dort beginnend verläuft die vierstreifig planfestgestellte Trasse in etwa nördlicher Richtung auf die Gemeinde Salzmünde zu, quert dort westlich des Ortsteils Schiepzig die L 159n und anschließend die Saale. Zuvor führt die Trasse in Höhe der Ortschaften Lieskau und Köllme durch einen Korridor zwischen den zwei Teilgebieten des FFH-Gebiets "Muschelkalkhänge westlich Halle" (SCI DE 4536303 = landesintern FFH0123) hindurch. Südlich von Friedrichsschwerz schwenkt die Trasse nach Nordosten und quert sodann das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" (SCI DE 4437302 = landesintern FFH0118). Sie endet am bereits planfestgestellten Autobahndreieck Halle-Nord. | | Diese Trassenführung entspricht der Variante 4 + des 1995 abgeschlossenen Raumordnungsverfahrens. Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Raumordnungsverfahrens stattgefunden hat, war zuletzt ein Vergleich von insgesamt vier Trassen. Diese waren hinsichtlich Anfangs- und Endpunkt weitgehend identisch, unterschieden sich aber in der Position der Saalequerung (teilweise östlich von Schiepzig) und der Nähe zur Stadt Halle. In der damaligen landesplanerischen Beurteilung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der etwa vier Kilometer breite Untersuchungskorridor insbesondere wegen seiner naturräumlichen Ausstattung mit - teilweise bundesweit einzigartigen - Biotopen und Arten eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidungseffekten durch die künftige Autobahn aufweise und es im gesamten Untersuchungsraum westlich von Halle, der ursprünglich ein Gebiet von etwa 12 Kilometern Breite umfasst habe, keine durchgängig als konfliktarm zu bezeichnende Trassenführung geben werde. Trotz dieses Konflikts mit Zielen des Naturschutzes sei das Vorhaben aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen aber unverzichtbar. Die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die A 143 folgte im Jahre 1999. Die Linienbestimmung für die L 159n wurde im Jahre 2000 durch das Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen. | | An dem Planfeststellungsverfahren, das im Frühjahr 2003 eingeleitet wurde, hat der Kläger sich mehrfach mit Stellungnahmen beteiligt. Er lehnte das Vorhaben, gegen das er eine Vielzahl von Einwendungen erhob, insgesamt ab und rügte zunächst vor allem das Fehlen von Unterlagen und weiteren Untersuchungen. Für das Vorhaben gebe es keine Planrechtfertigung, die für eine Zulassung der erheblichen Beeinträchtigung der FFH-Gebiete angeführt werden könne. Die Westumfahrung Halle sei für den überörtlichen Verkehr nicht notwendig und werde auch nicht die Stadt Halle wirksam von Westen her erschließen und vom innerstädtischen Verkehr entlasten. Die Auswahl der Trasse sei rechtsfehlerhaft, weil sich die Trassenwahl von Anfang an auf einen zu schmalen Korridor beschränkt habe. Alternative überörtliche Lösungen seien nicht ausreichend geprüft worden. Dem Gebiet, das die Autobahn durchschneiden werde, komme für den Naturschutz eine überragende Bedeutung zu. Großräumig unzerschnittene und verkehrsarme Landschaften wie das Untere Saaletal hätten in Mitteleuropa inzwischen Seltenheitswert. Negativ betroffen sei eine große Zahl von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutzrechts, u. a. auch die beiden FFH-Gebiete. Dort seien wertgebende Lebensraumtypen mit den zugehörigen Arten durch die Landschaftszerschneidung sowie durch den Lärm, den Schadstoffeintrag und die Kollisionsgefahr bedroht. Die Lebensräume und Arten seien nicht oder kaum regenerationsfähig, so dass letztlich ein Totalverlust eintreten werde. Die konfliktmindernde Wirkung, die den geplanten Grünbrücken zugeschrieben werde, sei nicht hinreichend gesichert. Entsprechendes gelte für sonstige Kompensationsmaßnahmen, die der Landschaftspflegerische Begleitplan vorsehe. Im Grunde genommen sei die angestrebte Schadensbegrenzung sinnlos, weil eine großräumige Veränderung des Landschaftscharakters nicht zu verhindern sei. | | Entsprechend vertiefte Kritik übte der Kläger an den ihm später übermittelten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen. Die Verträglichkeitsuntersuchung vom Juni 2002 behandelt das FFH-Gebiet "Muschelkalkhänge westlich Halle" und kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen (u. a. zwei Grünbrücken von etwa 50 m Breite) die Trassenführung voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die festgelegten Erhaltungsziele des Gebiets nach sich ziehen werde. Kritisch seien nur die verbleibenden Störungen der Vogelvorkommen durch Schallbelastungen, weil die Reaktionsschwelle für Brutvogelarten in Teilbereichen des Gebiets überschritten werde. Vögel seien aber nicht definiertes Schutzziel des Gebiets; für Vögel weise das Gebiet auch keine besondere Schutzeignung auf, und der zu erwartende Rückgang der Population sei moderat. | | Eine weitere Verträglichkeitsuntersuchung vom Juni 2003 behandelt das FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle". Die Barrierewirkung der A 143 wird in diesem Gutachten zwar als kritisch für die bundesweit einzigartige Naturausstattung auf Porphyr beurteilt. Die vorgesehene Grünbrücke von etwa 250 m Breite sei aber geeignet, einen Lebensraumkorridor für die Ziellebensgemeinschaften des Gebiets zu schaffen, der sich im Bereich der höchsten Dichte der Trittsteinbiotope befinde. Die Verpflanzung der aus dem Aushub neu geformten Porphyrkuppe habe in Bezug auf ihre Trittsteinfunktion hohe Erfolgsaussichten. Der kurzzeitige Verlust der kleinen Kuppe während der Bauzeit sei populationsdynamisch irrelevant. Das gelte auch unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheit, dass wenig mobile Tiere von der Barrierewirkung betroffen seien. Durch die Grünbrücke sowie durch Verwallungen bzw. die Einschnittslage der Trasse würden bei den Fledermäusen erhebliche Individuenverluste vermieden. Während Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten des Gebiets durch Schadstoffeinträge nicht zu besorgen seien, würden charakteristische Brutvogelarten durch die Lärmbelastung nicht nur geringfügig betroffen. Allerdings befinde sich der größere Teil der Habitate der lärmempfindlichen Arten außerhalb der Beeinträchtigungszone. Ein Verschwinden dieser oder anderer Arten im Gebiet sei nicht zu befürchten. Dennoch verbleibe insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung von für den Schutzzweck des Gebiets maßgeblichen Vogelarten. Das Gutachten nimmt deswegen eine Abweichungsprüfung vor und bejaht im Ergebnis die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung. | | Nachdem die Einwendungen des Klägers in einem Erörterungstermin im Februar 2004 weiterhin kontrovers geblieben waren, nahm der Kläger erneut ablehnend zu dem Vorhaben Stellung. | | Der Beklagte stellte den Plan mit Beschluss vom 18. Mai 2005 fest. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) genehmigt den Eingriff in Natur und Landschaft unter Bezugnahme auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen mit der Maßgabe, dass die in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verwirklichen seien. Von naturschutzrechtlichen Verboten wird eine Befreiung bzw. Ausnahme erteilt, um die Baufeldfreimachung zu ermöglichen. In den Nebenbestimmungen wird für den Zeitraum der Bauausführung eine fach- und ortskundige Umweltbaubegleitung (UBB) angeordnet. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erläutert dies dahingehend, dass insbesondere beim Bau der Grünbrücken der vom Vorhabenträger mit der Bauausführung beauftragten Firma ein unabhängiges Planungsbüro zur Seite gestellt werden muss. Für die neu anzulegenden Trockenlebensräume wird dem Vorhabenträger zusätzlich zur einjährigen Fertigungspflege eine Entwicklungspflege von vier Jahren auferlegt. Hinsichtlich der ökologischen Wirksamkeit der Grünbrücken sei im Zusammenwirken mit der unteren und der oberen Naturschutzbehörde eine Funktionskontrolle durchzuführen. | | Hierzu sei nach Abschluss der Entwicklungspflege der Entwicklungszustand der Biotoptypen zu dokumentieren. Ggf. seien besondere Empfehlungen für weitere Unterhaltungspflege vorzugeben. | | Der Neubau der A 143 wird als ein erheblicher, aber dennoch genehmigungsfähiger Eingriff in Natur und Landschaft gewürdigt. Neben dem Eingriff in das Landschaftsbild sei auch der Eingriff in den Naturhaushalt durch Ausgleichsmaßnahmen nicht vollständig kompensierbar. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erläutert dies dahingehend, dass zum einen bestimmte Biotopstrukturen mehr als 25 Jahre brauchen würden, um sich von den vorhabenbedingten Eingriffen zu erholen, und gewisse Trennwirkungen insoweit überhaupt nicht zu beseitigen seien, so dass eine Kompensation nur durch die angeordneten Ersatzmaßnahmen angestrebt werden könne. Das Maßnahmenkonzept gewährleiste dennoch, dass eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts nicht zurückbleibe und das Landschaftsbild, obwohl die vorhabenbedingten Trenn- und Zerschneidungswirkungen nachhaltig seien, landschaftsgerecht wiederhergestellt bzw. neu gestaltet werde. | | Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Einwendungen gegen das Vorhaben weiter vertieft. Insbesondere seien die Risiken für die FFH-Gebiete unterschätzt worden. Verbleibende Unsicherheiten - wie z. B. bei den Lärmauswirkungen auf Brutvögel - müssten jeweils zu Lasten des Vorhabens gehen. Der Kläger kritisiert unter Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens, es fehle der Nachweis, dass der vom Autoverkehr ausgehende Schadstoffeintrag unschädlich bleiben werde. Ebenso wenig sei der Nachweis für die Wirksamkeit der Grünbrücken geführt. Die Begutachtung der Fledermauslebensräume entspreche nicht dem anerkannten wissenschaftlichen Standard. Unter Hinweis auf ein weiteres von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zieht der Kläger die Verkehrsprognose in Zweifel, die den Autobahnbau rechtfertigen soll. Eine weiträumige Umgehung im Raum Eisleben/ Hettstedt für den Fernverkehr könne zusammen mit einer Süd-Osttangente auf dem Gebiet der Stadt Halle für lokale und regionale Verkehrsströme die Autobahn überflüssig machen. | | Der Kläger stellt vorsorglich die in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 angekündigten Beweisanträge und beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Mai 2005 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Mai 2005 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. | | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | | Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und berichtet in diesem Zusammenhang über laufende naturschutzfachliche Untersuchungen sowie ihre bisherigen Ergebnisse. Speziell hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der im Trassenbereich ermittelten Fledermausvorkommen sei eine vertiefende Untersuchung eingeleitet worden, deren Ergebnis demnächst im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens in die Planfeststellung einbezogen werde. | | Das Land Sachsen-Anhalt hat durch Allgemeinverfügung von Oktober 2006 das "Untere Saaletal" zum Naturpark erklärt. Die geplante Westumfahrung Halle liegt in der Schutzzone des neuen Naturparks. | | II Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Klageanträge zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. | | Im Übrigen ist die Klage zulässig und mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt, bleibt dagegen ohne Erfolg. | | A. Verfahrensfehler | | Die Planfeststellung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die für sich genommen - d. h. ohne einen gleichzeitig vorliegenden materiellrechtlichen Verstoß - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten (vgl. dazu Urteil 17 vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 [4]). Soweit der Kläger zu Recht Ermittlungs- und Bewertungsdefizite rügt, sind diese in einem ergänzenden Verfahren noch zu beheben (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 - BGBl I S. 2833). Diese Heilungsmöglichkeit steht auch bei Verstößen zur Verfügung, die - wie im vorliegenden Fall - das Schutzregime der Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - ABl EG Nr. L 206 S. 7 vom 22. Juli 1992 sowie spätere Änderungen - (Habitat-Richtlinie = FFH-RL) betreffen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2. 03 - BVerwGE 120, 276 [283 f.]). Im ergänzenden Verfahren kann insbesondere noch der Verfahrensschritt nachgeholt werden, die EG-Kommission nach § 45 Abs. 4 Satz 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 - GVBl LSA S. 454 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2005 - GVBl LSA S. 769 - (NatSchG LSA), um eine Stellungnahme zu ersuchen. | | Wie im Zusammenhang mit den vom Senat festgestellten Rechtsverstößen noch auszuführen sein wird, ist derzeit kein zwingendes Planungshindernis erkennbar, das einer Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren entgegenstünde (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11. 03 - BVerwGE 121, 72 [77]; auch Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - BVerwG 4 B 112. 03 - ZfBR 2004, 382 = Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 13 und vom 24. Februar 2004 - BVerwG 4 B 101. 03 - juris Rn. 3). Falls der Kläger mit seinen Beweisanträgen das Ziel verfolgt, durch vom Senat in Auftrag zu gebende Gutachten den Beleg dafür zu liefern, dass einer Zulassung des in seinem Grundkonzept unveränderten Vorhabens unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, verkennt er, dass eine gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen vorwegnehmen kann, die der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben müssen (unten C. 1. 14, 3. 1). | | B. Planrechtfertigung | | Soweit der Kläger die Planrechtfertigung des Vorhabens in Zweifel zieht, bleibt dieser Einwand gegen die Planfeststellung ohne Erfolg. Ob Naturschutzverbände trotz ihrer beschränkten Rügebefugnis (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) das Fehlen der Planrechtfertigung zum Gegenstand einer Klage machen können (vgl. verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1. 03 - Buchholz 406. 400 § 61 BNatSchG Nr. 3 S. 22 f., offengelassen im Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 [8 f.]; ebenso Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11. 03 - Buchholz 406. 400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 = BVerwGE 121, 72 [insoweit nicht abgedruckt]), kann dahinstehen. | | Die Planrechtfertigung ist hier durch die gesetzliche Bedarfsplanung für den Bundesfernstraßenbau vorgegeben. Das "Verkehrsprojekt Deutsche Einheit" (VDE) Nr. 13 umfasst die sog. Südharzautobahn und wurde im Bundesverkehrswegeplan 1992, der Inhalt des Bedarfsplans des Fernstraßenausbaugesetzes i. d. F. vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1878 - (FStrAbG a. F.) wurde, noch unter der Bezeichnung "A 82 Göttingen-Halle (Anschluss A 14 und A 9)" geführt. Diese neue A 82 sollte die Verbindung zwischen der vorhandenen A 7 südlich Göttingen und der seinerzeit geplanten A 14 nördlich Halle (VDE Nr. 14) herstellen, während zu der vorhandenen A 9 hin die neue A 140 von der A 82 abzweigen sollte. Im aktuellen Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 20. Januar 2005 - BGBl I S. 201 - (FStrAbG n. F.) wird die Südharzautobahn als A 38 bezeichnet, die nunmehr bis zur A 9 und darüber hinaus führt. Die Abzweigung von der A 38 am Autobahndreieck Halle-Süd zu der inzwischen bereits bis Magdeburg fertig gestellten A 14 ist im Bedarfsplan nunmehr mit der neuen Bezeichnung A 143 enthalten. | | Infolge der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG auch für das gerichtliche Verfahren Bindungswirkung entfaltet, ist grundsätzlich eine Nachprüfung ausgeschlossen, ob für die geplante Autobahn ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (z. B. Urteile vom 19. Mai 1998 a. a. O. S. 9 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32. 02 - BVerwGE 120, 87 [100]; zuletzt Be- 24 schluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14. 06 - Rn. 6 f. [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Der Senat könnte die Planrechtfertigung unter diesem Aspekt nur dann verneinen, wenn er einen Verfassungsverstoß des Gesetzgebers feststellt, der eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs. 1 GG erzwingt. Mit seiner Kritik an der Prognosebasis der gesetzlichen Bedarfsfeststellung vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber, weil er im Zuge der Fortschreibung der Bedarfsplanung an dem bereits seit 1992 verfolgten Konzept eines Autobahnrings um die Stadt Halle festgehalten hat, die Grenzen seines stark politisch geprägten Ermessens überschritten haben könnte. | | Unter Hinweis darauf, dass Verflechtungsmatrizes, die für eine fachliche Überprüfung der im rechnerischen Prognosemodell enthaltenen Verlagerungen des Verkehrs unverzichtbar seien, vom Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden seien, gelangt das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten RegioConsult vom August 2005 für die A 143 zu einer Verkehrsprognose, deren Zahlen bei einer Größenordnung von 13 000 Kfz/ 24 h liegen. Den daran anknüpfenden Zweifeln des Klägers, ob ein Autobahnbau hier nach den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte, Ausgabe 1996 (RAS-Q 96), dort Bild 5, zu rechtfertigen sei, tritt der Beklagte mit dem Argument entgegen, es sei in dem vom Vorhabenträger beigebrachten Gutachten SSP 2002 für das Prognosejahr 2015 methodisch einwandfrei eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von über 50 000 Kfz/ 24 h ermittelt worden. Auch die im Gutachten RegioConsult angesprochene negative Entwicklung der Bevölkerungszahlen, die nach dem derzeitigen Kenntnisstand durchaus mit 20 % gegenüber den Annahmen im Gutachten SSP 2002 unterstellt werden könne, habe letztlich keine Bewertungsrelevanz. Denn nach gesicherter Erfahrung sei der Bevölkerungsrückgang nicht mit einem dazu proportional verlaufenden Rückgang der Verkehrszahlen verbunden. Vielmehr würde die auf dieser Basis zu errechnende Verkehrsbelastung mit ca. 40 000 Kfz/ 24 h immer noch den Bau einer Autobahn erforderlich machen. | | Die unterschiedlichen Ergebnisse der genannten Gutachten sind in der mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Fachleuten erörtert worden. Dabei ist es dem Kläger nicht gelungen, dem Senat zu verdeutlichen, warum die gesetzliche Bedarfsplanung, soweit sie die A 143 betrifft, darauf beruhen soll, dass die Verkehrsprognose methodisch fehlerhaft erarbeitet worden ist. Der vom Kläger ursprünglich angedeutete Verdacht, es gebe überhaupt nicht die durch neuere Erhebungen aktualisierten Verflechtungsmatrizes, die angeblich Grundlage des Gutachtens SSP 2002 seien, ist so von ihm in der mündlichen Verhandlung nicht erneut vorgetragen worden. Insbesondere hat der Verfasser des Gutachtens RegioConsult seine abweichenden Resultate nicht auf diesen Vorwurf gestützt. Die Erläuterungen, die auf der einen Seite für den Kläger der Gutachter H. und auf der anderen Seite die Mitarbeiter der Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) zu den divergierenden Gutachten gegeben haben, zeigen vielmehr lediglich, dass bei unterschiedlichen Eingabedaten und - zumindest teilweise - abweichenden methodischen Ansätzen die angewandten Rechenmodelle Prognosewerte mit einer erheblichen Streubreite liefern. Daraus lässt sich kein rechtlich relevanter Einwand gegen die Planrechtfertigung herleiten. Gerade weil die gesetzliche Bedarfsfeststellung für den Bundesfernstraßenbau von der Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst ist, zielt die angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren - und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess - von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Planungsstufe vollzogen hat (unten 3. 4. 2), unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt. Das ist hier zur Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft. | | Sämtliche Beweisanträge des Klägers, die darauf abzielen, die abweichende Verkehrsprognose seines Gutachters zu untermauern, befassen sich daher - soweit es um die Planrechtfertigung geht - mit einem Beweisthema, auf das es aus Rechtsgründen nicht ankommt. Soweit die Beweisanträge zugleich darauf abzielen, die Fehlerhaftigkeit der im Falle des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" vom Beklagten getroffenen Abweichungsentscheidung nachzuweisen, sind sie aus den nachfolgend zu erörternden Gründen (unten 3) ebenso wenig entscheidungserheblich. | | C. Naturschutzrecht | | Die Planfeststellung ist rechtswidrig, weil sie nicht den Anforderungen des Naturschutzrechts genügt. Rechtlich zu beanstanden ist die Behandlung des Habitatschutzes (unten 1 - 4), des Artenschutzes (unten 5) und der Fachplanerischen Abwägung der Naturschutzbelange (unten 6). Die vom erkennenden Senat festgestellten Mängel rechtfertigen jedoch nicht die vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben. | | 1 FFH-Verträglichkeitsprüfung, Umsetzung in nationales Recht | | Der Kläger rügt, dass die Planfeststellung nicht mit Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vereinbar sei. Diesen Normen sind die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich einer Abweichungsentscheidung zu entnehmen. Die Umsetzung in innerstaatliches Recht war im Zeitpunkt der Planfeststellung vollzogen. Die Vorschriften, die von der beklagten Behörde diesbezüglich anzuwenden waren und die sie auch herangezogen hat, finden sich in § 45 Abs. 1 bis 5 NatSchG LSA. Dieses Landesrecht entspricht inhaltlich der Regelung in § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 - BGBl I S. 1193 - (BNatSchG), die nach § 11 Satz 1 BNatSchG rahmenrechtlicher Natur ist. Damit ist das Land Sachsen-Anhalt der bundesrechtlichen Vorgabe des § 32 Satz 2 BNatSchG nachgekommen, die sich aus der Habitat-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe von § 34 BNatSchG zu erfüllen. | | Die in § 32 Satz 2 BNatSchG zugleich angesprochene gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Gebiete, die von der EG-Kommission durch Listenaufnahme als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 1 Buchst. k FFH-RL) bezeichnet worden sind, als besondere Schutzgebiete (Art. 1 Buchst. l, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) auszuweisen (vgl. § 44 Abs. 3 NatSchG LSA = § 33 Abs. 2 BNatSchG), hatte das Land im Zeitpunkt der Planfeststellung dagegen noch nicht erfüllt. Die Listenaufnahme (vgl. die Entschei- 30 dung der EG-Kommission vom 7. Dezember 2004 - ABl EG Nr. L 382, S. 1 vom 28. Dezember 2004) löste aber nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-RL aus (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/ 03 - Slg. 2005, I-167, Rn. 24 f. und vom 14. September 2006 - C-244/ 05 - NVwZ 2007, 61, Rn. 35). | | Für die straßenrechtliche Planfeststellung spielt das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsgebot, das Art. 6 Abs. 2 FFH-RL regelt, allerdings keine Rolle, soweit Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL den Gebietsschutz speziell regelt (vgl. Beschluss vom 7. September 2005 - BVerwG 4 B 49. 05 - BVerwGE 124, 201 [208]). Die Planfeststellung auf der Grundlage einer für das Vorhaben positiven FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt nämlich den Befund voraus, dass der geplante Straßenbau nicht geeignet ist, für das Schutzgebiet Verschlechterungen oder erhebliche Störungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL hervorzurufen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 36, 38). Die Zulassung im Abweichungsverfahren nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL wird demgegenüber zwar regelmäßig zu einer Verschlechterung oder Störung führen, die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an sich verhindert werden sollte. | | Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist aber zu folgern, dass auch eine Zulassung des Vorhabens auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verdrängt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 50). | | Dass der Landesgesetzgeber mit § 45 Abs. 1 bis 5 NatSchG LSA diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht genügt hat, ist nicht ersichtlich. Zumindest ist ein etwaiges Umsetzungsdefizit, das sich auf die Beurteilung des vorliegenden Falles auswirken könnte, durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Landesrechts vermeidbar. Die richtlinienkonforme Auslegung obliegt nach Art. 10 EG jeder Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/ 02 - Slg. 2004, I-723, Rn. 64). Gleiches gilt im Streitfall für ein nationales Gericht. Dieses ist gehalten, zu einer gemeinschaftsfreundlichen Auslegung zu gelangen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 a. a. O. S. 22 f.). Da es hier um die Erhaltung des gemeinsamen Naturerbes der Mitgliedstaaten geht (4. und 11. Begründungserwägung der FFH-RL), muss - trotz der nach Art. 249 Abs. 3 EG verbleibenden Spielräume - verstärkt auf die Genauigkeit der Umsetzung der Habitat-Richtlinie in nationales Recht Bedacht genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/ 04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 25 m. w. N.). | | Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 45 Abs. 1 NatSchG LSA (= § 34 Abs. 1 BNatSchG) hat sowohl hinsichtlich des FFH-Gebiets "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" wie auch des FFH-Gebiets "Muschelkalkhänge westlich Halle" stattgefunden. Streitig ist, ob diese Prüfung dem Maßstab des § 45 Abs. 2 NatSchG LSA (= § 34 Abs. 2 BNatSchG) genügt. Danach kommt es darauf an, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Ist dies zu bejahen, ist das Vorhaben vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung durfte der Beklagte nach Auffassung des Senats aus verschiedenen Gründen nicht davon ausgehen, dass die geplante Autobahntrasse die von ihr gequerten FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen wird. | | 1. 1 Fehlerquellen der FFH-Verträglichkeitsprüfung | | Wenn ein Vorhaben zumindest teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets verwirklicht werden soll - wie beim FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle", das von der neuen Autobahntrasse durchschnitten würde -, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nahezu unvermeidlich, es sei denn, ihr Eintritt kann durch ein Schutzkonzept wirksam verhindert werden (vgl. zum Bau einer Autobahn durch ein Vogelschutzgebiet die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 21 f. mit Fn. 9 und 10). Beim FFH-Gebiet "Muschelkalkhänge westlich Halle", das von der Trasse nicht berührt wird, können erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets aber auch von außerhalb ausgehen, nämlich durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 [17]; auch EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-98/ 03 - Slg. 2006, I-53, Rn. 49 ff.). Da die Teilgebiete des genannten FFH-Gebiets nur durch einen verhältnismäßig schmalen Korridor (ca. 100 m) getrennt sind, in dem die Trasse verlaufen soll, ist außerdem zu bedenken, dass deren Bau und anschließender Betrieb funktionelle Beziehungen zwischen den beiden Teilgebieten mit der Folge stören können, dass nachteilige ökologische Rückwirkungen innerhalb der Gebiete auftreten (vgl. Abb. 2 des Leitfadens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 2004 = Leitfaden FFH-VP, S. 25). Bezüglich beider FFH-Gebiete sind die Bemühungen der Planfeststellung, die negativen Wirkfaktoren des Vorhabens - namentlich Lärm, Zerschneidungswirkungen, Flächen- und Tierverluste sowie Schadstoffeinträge - und die sich damit konkret abzeichnenden ökologischen Risiken naturschutzfachlich abzuschätzen, im Ergebnis unzulänglich geblieben. Zumindest sind verbleibende Erkenntnis- und Bewertungsdefizite nicht durch ein hinreichend wirksames Risikomanagement aufgefangen worden. | | Die Ursache dafür, dass die im vorliegenden Fall durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfungen und die daran anknüpfenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, ist zum Teil darin zu suchen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften auf außerrechtliche, nämlich naturschutzfachliche Maßstäbe verweisen, die der Ökosystemforschung entnommen werden sollen. In dieser Wissenschaftsdisziplin bestehen Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten. Soweit in Fachkreisen Konventionsvorschläge diskutiert werden, die der FFH-Problematik durch eine Standardsetzung Rechnung tragen sollen, können diese bislang nicht ohne weiteres wissenschaftliche Autorität beanspruchen. Für die behördliche Praxis resultiert aus dem Fehlen wissenschaftlich anerkannter Standards (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 44) ein Fehlerpotenzial, dem auch einige derjenigen Unzulänglichkeiten geschuldet sind, die der streitigen Planfeststellung anhaften. Eine weitere Fehlerquelle sieht der Senat darin, dass beim Versuch, das einschlägige Fachwissen abzurufen und für ein Risikomanagement nutzbar zu machen, nicht durchweg die geeigneten Fragestellungen formuliert worden sind. Dies hängt wiederum mit Unklarheiten zusammen, die insbesondere den rechtlichen Stellenwert des Tatbestandsmerkmals der "erheblichen Beeinträchtigungen" betreffen, das der Landesgesetzgeber in § 45 Abs. 2 NatSchG LSA verwendet. | | Die Frage, wann diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist und Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" zu erwarten sind, ist im Lichte des Gemeinschaftsrechts und der Aussagen zu beantworten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dazu gemacht wurden. | | Der Senat geht davon aus, dass gemeinschaftsrechtlich die Geltung eines strengen Schutzregimes gefordert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 58), dessen Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Im Einzelnen hätte bei der Planfeststellung in rechtlicher Hinsicht Folgendes beachtet werden müssen: | | 1. 2 Prüfungsmaßstab der "erheblichen Beeinträchtigungen" | | Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft das deutsche Recht an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der Landesgesetzgeber in § 45 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 45 Abs. 2 NatSchG LSA regelt. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Wenn der Landesgesetzgeber die Zulassungsschwelle unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nämlich kein Gegensatz. | | Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verknüpft die Vorprüfung mit der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass er jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (unten 1. 15) abhebt (vgl. schon Beschluss vom 21. Januar 1998 - BVerwG 4 VR 3. 97 - Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 135 S. 232). Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 49). Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung … auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (a. a. O. Rn. 61, auch Rn. 59). Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und "steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können" (a. a. O. Rn. 48). Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a. a. O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden. | | 1. 3 Bewertungskriterium des "günstigen Erhaltungszustands" | | Ob ein Straßenbauvorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab des § 45 Abs. 2 NatSchG LSA zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist danach vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 62). Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt insofern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar (vgl. § 44a Abs. 1 Satz 3 NatSchG LSA = § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG sowie die 6. Begründungserwägung und Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 FFH-RL). In dem Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the "Habitats" Directive 92/ 43/ EEC (Draft Version 5) vom April 2006 (= Guidance document) wird folgende Umschreibung des günstigen Erhaltungszustands vorgeschlagen (Nr. 14): "FCS [= favourable conservation status] could be described as a situation where a habitat type or species is doing sufficiently well in quality and quantity and as having good prospects to continue to do so in future as well". | | Es ist also zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 28, 39). In der Ökosystemforschung bezeichnet "Stabilität" die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Eine Legaldefinition des günstigen Erhaltungszustands findet sich in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Die dort aufgeführten Unterschiede zwischen dem Erhaltungszustand von Lebensräumen (Buchst. e) und Arten (Buchst. i) lassen die Schlussfolgerung zu, dass dementsprechend unterschiedliche naturschutzfachliche Kriterien eine Rolle spielen können. Außerdem haben einzelne Lebensräume und Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 37), d. h. Reaktions- und Belastungsschwellen. | | 1. 4 Reaktions- und Belastungsschwellen der geschützten Arten | | Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Straßenbauvorhaben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen (Beispielsfall in Fn. 20 Leitfaden FFH-VP, S. 21). Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 [321 f.]). Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet infolge eines Straßenbauvorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen dürfte (vgl. Guidance document Nr. 15 und Nr. 19). So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen (vgl. zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln, Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2. 03 - BVerwGE 120, 276 [292] und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28. 05 - BVerwGE 126, 166 [178 f.]). Wenn auch der Erhaltung vorhandener Lebensräume regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28. 05 - a. a. O. S. 175), kann in diesem Fall im Wege der Kompensation (unten 1. 7) durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - a. a. O. S. 323, Rn. 573). | | Die praktische Handhabung der zuvor skizzierten Bewertungskriterien krankt bis auf weiteres allerdings daran, dass eine Abfrage des verfügbaren naturschutzfachlichen Erkenntnisstandes hierzu regelmäßig allenfalls qualitative Risikoeinschätzungen hervorbringt (etwa des Inhalts, eine Störung der artspezifischen Populationsdynamik könne nicht sicher ausgeschlossen werden). Nach den Erfahrungen, die der Senat auch in anderen - den Artenschutz betreffenden - Verfahren gemacht hat, reicht das empirisch gesicherte Fachwissen bei den meisten geschützten Arten nicht annähernd aus, um Risiken so weit zu quantifizieren, dass daraus standardisierte Belastungsschwellen abgeleitet werden können. Soweit in Fachkreisen bereits Orientierungs- oder Anhaltswerte für derartige Belastungsschwellen genannt werden (vgl. zur Beeinträchtigung von Vögeln durch Fluglärm Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - a. a. O. S. 323 f., Rn. 574), ist die wissenschaftliche Diskussion gegenwärtig nicht abgeschlossen. Beispielhaft zeigt dies das vom Kläger in den Prozess eingeführte Dokument "Auswirkungen von Straßenlärm auf Vögel" auf, in dem die Ergebnisse eines am 23./ 24. Oktober 2006 in Wien zu dieser Thematik abgehaltenen Workshops referiert werden. Danach laufen in Deutschland und in anderen Ländern der europäischen Gemeinschaft Forschungsprojekte mit dem Ziel, für die Planungspraxis Lärmstandards für den Vogelschutz zu entwickeln. | | Erste vorläufige Analysen deuten darauf hin, dass sich ein mit Isophonen arbeitendes Modell der Wirkungsanalyse und -prognose für durchschnittlich empfindliche Vogelarten in Fachkreisen durchsetzen wird. Dafür spricht auch, dass der Kläger in diesem Punkt der Einschätzung der hier vorliegenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen nicht prinzipiell widerspricht, sondern nur eine differenziertere Betrachtung für von ihm als besonders lärmempfindlich bezeichnete Arten (Raubwürger, Sperbergrasmücke) anmahnt (unten 2. 1). | | 1. 5 Reaktions- und Belastungsschwellen der geschützten Lebensraumtypen | | Eher noch größeren praktischen Schwierigkeiten begegnet es, die Reaktions- und Belastungsschwellen bei Lebensraumtypen zu ermitteln. Es handelt sich dabei um biogeografische Systeme, die durch vielfältige Vernetzungen und entsprechend komplexe Wechselwirkungen gekennzeichnet sind. Trotz der daraus resultierenden Unsicherheiten werden aus der Definition des günstigen Erhaltungszustands (Art. 1 Buchst. e FFH-RL) derartige Reaktions- und Belastungsschwellen herzuleiten sein. Die dort aufgezählten Parameter (z. B. charakteristische Arten, für den Fortbestand notwendige Strukturelemente und spezifische Funktionen) sind der ökologischen Systemtheorie entnommen, die Lebensraumtypen in gewissen Grenzen ebenfalls eine Elastizität und Belastbarkeit zuschreibt. Wie eine Art kann auch ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zumindest dann stabil bleiben, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetzt. Zu beachten ist dabei, dass der Erhaltungszustand eines Lebensraums nur dann als günstig einzustufen ist, wenn zugleich der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL günstig ist (3. Anstrich in Unterabs. 2 von Art. 1 Buchst. e FFH-RL). | | Wie auch § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG LSA (= § 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) aussagt, sind die Lebensraumtypen somit auch als Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen geschützt. Ein Beispiel für den Versuch, zu Aussagen über die quantifizierbare Belastbarkeit von Lebensräumen zu gelangen, ist das Konzept der "Critical Loads & Levels" (unten 2. 5). | | 1. 6 Bagatellschwellen | | Die angesprochenen Belastungsschwellen der geschützten Biotope sind zu unterscheiden von Bagatellschwellen, wie sie in der Tabelle 8 des Endberichts "Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung" der Planungsgruppe Ökologie + Umwelt GmbH vom April 2004 (= Endbericht FFH-VS, S. 120 ff.) vorgeschlagen werden. Naturschutzfachlich, aber auch rechtlich sind insoweit spezielle Fragen aufzuwerfen. Denn der günstige Erhaltungszustand eines im FFH-Gebiet geschützten Lebensraumes wird im 1. Anstrich von Unterabs. 2 des Art. 1 Buchst. e FFH-RL dahingehend definiert, dass "sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen". Danach ist es nicht zweifelsfrei, ob und ggf. in welchem Umfang ein direkter Flächenverlust, den ein Straßenbauvorhaben für ein Biotop zur Folge hat, unter Berufung auf Bagatellschwellen zu rechtfertigen ist (dies ablehnend Gellermann, NuR 2004, 769 [772 f.]; anders möglicherweise für potenzielle FFH-Gebiete Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59. 01 - Buchholz 406. 400 BNatSchG 2002 § 61 Nr. 1 S. 12). | | Die Problematik wird deutlich, wenn im Endbericht FFH-VS (S. 122) versucht wird, die Bagatellschwellen mit den Mindestflächengrößen in Verbindung zu bringen, die in den Kartierungsvorgaben der Länder zu finden sind. So enthält etwa die "Kartierungsanleitung zur Kartierung und Bewertung der Offenlandlebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt", Stand: 3. Juni 2004 (= Kartierungsanleitung), auf die sich auch der Beklagte beruft, in ihrem Anhang eine Auflistung lebensraumspezifischer "Mindestflächengrößen". Die Biotopvorkommen sind danach häufig erst ab einer Fläche von 100 m² oder sogar 1 000 m² zu kartieren. Die Erklärung dafür ist, dass die Kartierung zunächst dazu bestimmt war, auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-RL, § 44 Abs. 2 NatSchG LSA, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Gebietsvorschläge des Landes vorzubereiten (Kartierungsanleitung, S. 2 f.). | | Für diesen Zweck mag es ausgereicht haben, eine eher grobe Erfassung der Vorkommen vorzunehmen. Als Steuerungsinstrument für die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sind die genannten "Mindestflächengrößen" damit aber nicht geeignet. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nämlich geklärt, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in Rede steht (vgl. zu einem Vogelschutzgebiet Urteil vom 28. Februar 1991 - C-57/ 98 - Slg. 1991, I-883, Rn. 21 ff.; zum Habitatschutz Urteil vom 11. Juli 1996 - C-44/ 95 - Slg. 1996, I-3805, Rn. 37 ff.). Dies berücksichtigen im Ergebnis auch die im Endbericht FFH-VS aufgeführten Bagatellschwellen. Denn aus naturschutzfachlichen Erwägungen, die dort erläutert werden, bewegen sich diese Konventionsvorschläge lebensraumspezifisch abgestuft nur in der Bandbreite zwischen 0 m² und 200 m². Die Schlussfolgerungen, die sich daraus für den vorliegenden Fall ergeben, werden nachfolgend erörtert, wenn die Flächenverluste an Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" gewürdigt werden (unten 2. 3). | | 1. 7 Berücksichtigung von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen | | Zugunsten eines Straßenbauvorhabens dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle (oben 1. 2). Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9. 97 - BVerwGE 107, 1 [27] und vom 27. Februar 2003 a. a. O. S. 13 f.). | | Wie nachfolgend näher darzulegen ist (unten 1. 10 ff.), müssen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern. Es ist Sache der Behörde, diesen Nachweis zu erbringen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger zu Rs. C-209/ 02, juris Nr. 40), es sei denn, die Funktionsfähigkeit ihres Schutzkonzepts wird lediglich verbal angegriffen, ohne dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf aufgezeigt wird (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a. a. O. S. 15). Der bloße Hinweis des Vorhabenträgers, negative Auswirkungen seien bislang nicht nachweisbar, ist unbehelflich (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 31). Denn für die behördliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist, sondern - umgekehrt -, dass die Behörde ihr Ausbleiben feststellt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 99). Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/ 02 - Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 bis 26). | | Ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts kann die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen sein (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen kann es sich anbieten, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 108). Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen kann allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 37). Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen. Diese Ausgestaltung der sog. Compliance ist innerhalb der europäischen Gemeinschaft seit längerem der für sämtliche Umweltmanagementsysteme anerkannte Standard (vgl. Nr. 4. 5. 3 der DIN EN ISO 14001: 2004 [abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 8 unter N 1. 1], zuvor aber bereits A. 5. 2 der ISO 14001: 1996). | | Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen der Zulassung eines Vorhabens nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL entgegen (unten 1. 8 ff.). Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch die in der Planfeststellung angeordneten Maßnahmen nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als "Ausgleichsmaßnahmen" (vgl. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) zu werten, die als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 45 Abs. 5 NatSchG LSA (= § 34 Abs. 5 BNatSchG) zu berücksichtigen sind, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 35). | | 1. 8 Konkretisierung des Vorsorgeprinzips | | In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 58; weitere Nachweise bei Sobotta, ZUR 2006, 353 [357 f.]) wird wiederholt betont, dass Art. 6 Abs. 3 FFH-RL den Vorsorgegrundsatz einschließt. Die Vorschrift konkretisiert zusammen mit ihrem Absatz 2 das Vorsorgeprinzip des Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG für den Gebietsschutz im Rahmen von "Natura 2000". Nach Art. 174 Abs. 2 EG zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und "beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip". Der Gerichtshof hat unter Berufung auf diese Regelung entschieden, dass es nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL für das vorab zu prüfende Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung von Vorhaben ausreicht, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - C-6/ 04 - Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 und vom 10. Januar 2006 - C-98/ 03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 40). Aus den zuvor bereits erörterten Gründen (oben 1. 2) geht der Senat davon aus, dass die eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nicht nach einem abweichenden Maßstab gehandhabt werden darf, falls einem Vorhaben auf dieser Grundlage die Zulassung gewährt werden soll. Das gilt insbesondere auch für die Frage, welche der im konkreten Einzelfall denkbaren Beeinträchtigungen in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind. | | 1. 9 Theoretische Besorgnisse, "Nullrisiko" | | Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt es danach nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre im Gegenteil schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (vgl. EuG, Urteil vom 11. September 2002 60 - T-13/ 99 - Slg. 2002, II-3305, Rn. 145, 152). Schon bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen zumindest "vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen" (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 74). | | Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht "offensichtlich ausgeschlossen werden können" (so Nr. 2. 2. 1 der Empfehlungen der Bund/ Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung zu "Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung [FFH-VP]" = LANA-Empfehlungen). Verbleibt sodann nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass derart nachteilige Auswirkungen vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 59). Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. | | 1. 10 Beste einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse | | Die FFH-Verträglichkeitsprüfung setzt die "Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" voraus (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 54) und macht somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" erforderlich (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97). Für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt damit der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts, dass ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - a. a. O. Rn. 67). In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens (a. a. O. Rn. 48 f.). Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - C-209/ 02 - Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 ff.). Somit genügen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung in dieser Hinsicht verbleibende vernünftige Zweifel, um eine Abweichungsprüfung erforderlich zu machen (vgl. Nr. 5. 2 der Empfehlungen der Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement = EU-Kommission 2000). | | 1. 11 Bewältigung von Kenntnislücken und Prognoserisiken | | Der Gegenbeweis der Unschädlichkeit eines Vorhabens misslingt zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaften berücksichtigt, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat (unten 1. 12). Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97). Ein Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, mit dem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden (vgl. LANA-Empfehlungen S. 11 [Zu 7.]). Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Gebiets können häufig sog. Schlüsselindikatoren verwendet werden (vgl. LANA-Empfehlungen S. 12 [Zu 8.]). Als Form der wissenschaftlichen Schätzung gängig ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28. 05 - BVerwGE 126, 166 [181]; auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04 - BVerwGE 125, 116 [294 f., Rn. 492]); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss dadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt. Deswegen wird in der Rechtsprechung eine Wahrunterstellung dann als unzulässig angesehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann (vgl. z. B. Urteil vom 11. Juli 2001 - BVerwG 11 C 14. 00 - Buchholz 442. 40 § 8 LuftVG Nr. 19 S. 25). | | 1. 12 Risikoanalyse und -bewertung; Risikomanagement | | Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 100). Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich (oben 1. 10), bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der "besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel" (a. a. O. Nr. 100, 102). Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 31). Diese Risikobewertung kann die Funktion haben, im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung Vorschläge für ein wirksames Risikomanagement zu entwickeln, nämlich zu bestimmen, welche Maßnahmen angemessen und erforderlich sind, um eine Verwirklichung des Risikos zu verhindern (vgl. EuG, Urteil vom 11. September 2002 - T-13/ 99 - Slg. 2002, II-3305, Rn. 163). Dabei ist - soweit ein Monitoring erforderlich erscheint - der Standard für Umweltmanagementsysteme zu beachten (oben 1. 7). | | 1. 13 Anforderungen an das Zulassungsverfahren | | Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung. Ein anderes Beweismittel ist nicht zugelassen. Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zwar "keine besondere Methode" festgelegt (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 52). Die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen aber nicht abstrakt bleiben. Sie müssen Grundlage entsprechender Untersuchungen mit "konkreten Beobachtungen" werden (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 28). Um im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung die Unschädlichkeit des Vorhabens zu belegen, muss diese "Prüfung alle von … dem Projekt ausgehenden Beeinträchtigungen den Erhaltungszielen des Gebiets gegenüberstellen. Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele müssen dafür identifiziert werden" (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97). | | 1. 14 Dokumentationspflicht | | Daraus resultiert das Erfordernis, dass die insoweit gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich zu dokumentieren sind (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/ 02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 107 f., 111, zu Rs. C-239/ 04, juris Nr. 28). Soweit es um die Bewertung komplexer, in Fachkreisen zudem kontrovers diskutierter Sachverhalte geht, kann eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur auf diesem Wege den Beleg dafür liefern, den besten wissenschaftlichen Standard erreicht zu haben (oben 1. 10). Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestens durch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidung zu beseitigen (a. a. O. Nr. 109). Denn zum Zeitpunkt des Erlasses einer für das Vorhaben positiven Entscheidung - der zugleich der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt ist (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2. 03 - BVerwGE 120, 276 [283]) - darf aus wissenschaftlicher Sicht kein ver- 70 nünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt (so EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-239/ 04 - NuR 2007, 30, Rn. 24 m. w. N.). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht in diesem Zusammenhang ersichtlich davon aus, dass das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL ein gestuftes Vorgehen erfordert, bei dem erst in einer zweiten Phase, nachdem die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen, die Zulassungsentscheidung getroffen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - C-441/ 03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24). Denn die Ergebnisse dieser Verträglichkeitsprüfung "sind bei der Entscheidung über das Vorhaben zu berücksichtigen, das nach Maßgabe dieser Ergebnisse geändert werden kann" (so EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/ 04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58). Diese Befugnis der Behörde, bei ihrer Zulassungsentscheidung auf Modalitäten des Vorhabens Einfluss zu nehmen, wird vom Gerichtshof als "Ermessensspielraum" eingestuft (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/ 02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 67, 70). | | Dies führt notwendig dazu, dass Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften, regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden können. Im Grundsatz ist vielmehr ein ergänzendes Verfahren nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG erforderlich, das mit einer erneuten, ggf. in ein noch laufendes Verwaltungs-Streitverfahren einzubeziehenden Entscheidung der zuständigen Behörde abschließt (zur Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses im gerichtlichen Verfahren vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28. 05 - BVerwGE 126, 166 [180 f.]). Das schließt nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände des Klägers argumentativ erwidern kann. Unberührt bleibt schließlich die Möglichkeit, dass Mängel der Verträglichkeitsprüfung in Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich bleiben, wenn sie im Sinne der genannten Vorschrift auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sind. | | 1. 15 Erhaltungsziele des FFH-Gebiets | | Zum Prüfungsprogramm nach § 45 Abs. 2 NatSchG LSA gehört die Frage, ob das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets "in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" führen kann. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird die Verknüpfung zu dem konkreten Schutzgebiet und seiner spezifischen Funktion im Rahmen von "Natura 2000" hergestellt. | | Die Begriffsbestimmung der Erhaltungsziele ist § 11 Abs. 1 Nr. 10 NatSchG LSA (= § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) zu entnehmen. Danach gelten als Erhaltungsziele die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL (Buchst. a) bzw. in Vogelschutzgebieten der Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 79/ 406/ EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - ABl EG Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1 - (Vogelschutzrichtlinie = VRL) aufgeführt oder in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannt sind, sowie ihrer Lebensräume (Buchst. b). Die FFH-Gebiete "Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle" und "Muschelkalkhänge westlich Halle" sind keine Vogelschutzgebiete (vgl. § 44 Abs. 3 NatSchG LSA). Eine Bekanntmachung als Vogelschutzgebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG fehlt. Der Kläger moniert zwar die Beeinträchtigung verschiedener Vogelvorkommen in beiden Gebieten durch den Verkehrslärm, macht aber nicht geltend, dass ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. | | Was die Festlegung des Schutzzwecks der genannten FFH-Gebiete angeht (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 11 NatSchG LSA = § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG), ist darauf hinzuweisen, dass diese entsprechend ihren jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des 5. Abschnitts des Gesetzes (= §§ 29 ff. NatSchG LSA) erklärt werden müssen (vgl. § 44 Abs. 3 NatSchG LSA = § 33 Abs. 2 BNatSchG), soweit der Schutz nicht nach § 44a NatSchG LSA erreicht werden kann oder auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist (vgl. § 44 Abs. 5 NatSchG LSA, § 33 Abs. 4 75 BNatSchG). Dieser Verpflichtung, die aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL erwächst, war das Land Sachsen-Anhalt im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht nachgekommen. Mangels eines für die Gebiete im Verordnungswege festgelegten Schutzzwecks sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres der Gebietsmeldung zu entnehmen, die der Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL und dem dadurch begründeten Schutz des § 45 NatSchG LSA zugrunde liegt. Denn in der Gebietsmeldung werden die Merkmale des Gebiets beschrieben, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2006 - C-244/ 05 - NVwZ 2007, 61, Rn. 39, 45, 51). Zu diesem Zweck sind im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung die sog. Standard-Datenbögen auszuwerten (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 30). Dies ist ein von der EG-Kommission ausgearbeitetes Meldeformular (vgl. die Entscheidung der Kommission 97/ 266/ EG vom 18. Dezember 1996 - ABl EG Nr. L 107 S. 1). | | 1. 16 Maßgebliche Bestandteile des FFH-Gebiets | | Die FFH-Gebiete werden anhand ihres signifikanten Beitrags zum günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I und II der FFH-RL, zur Kohärenz des Netzes "Natura 2000" und/ oder zur biologischen Vielfalt in der betreffenden biogeografischen Region ausgewählt und abgegrenzt (vgl. Art. 1 Buchst. k, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL). Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer im Sinne von § 45 Abs. 2 NatSchG LSA für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile. Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen "die darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Das Gemeinschaftsrecht hindert das Land Sachsen-Anhalt insoweit nicht, in der Gebietsmeldung auch die für einen geschützten Lebensraumtyp charakteristischen Brutvogelarten als Erhaltungsziel zu definieren, und zwar auch außerhalb eines Vogelschutzgebietes (unten 2. 1). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen. Damit sind die "maßgeblichen" Bestandteile des Gebiets allerdings nicht abschließend umschrieben. Ökologische Beziehungsgefüge können im Einzelfall dazu Anlass geben, auch sonstige Gebietsbestandteile als maßgeblich für den günstigen Erhaltungszustand (oben 1. 3) einzustufen. Als Beispiel zu nennen sind in das Gebiet eingeschlossene Rand- und Pufferzonen zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen oder Pflanzen- oder Tierarten, die eine unentbehrliche Nahrungsgrundlage der dem Gebietsschutz unterfallenden Arten sind (vgl. Leitfaden FFH-VP, S. 29). | |
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