Bundesgerichtshof
GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5, 48 Abs. 3; HGB §§ 54, 164; BGB § 174
Der vom Komplementär der Alleingesellschafterin einer GmbH Bevollmächtigte kann die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung von dessen Anstellungsvertrag wirksam beschließen.

BGH, Urteil vom 20. 10. 2008 – II ZR 107/07; OLG Koblenz (lexetius.com/2008,2983)

[1] Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2007 aufgehoben.
[3] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[4] Tatbestand: Der Kläger ist zusammen mit A. L. Geschäftsführer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. KG. Einziger Komplementär der S. KG ist O. S., einzige Kommanditistin ist die S. U. Verwaltungs-GmbH, deren Alleingeschäftsführer A. L. und deren einziger Gesellschafter O. S. ist. O. S. erteilte A. L. am 28. November 1980 eine notariell beurkundete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer u. a. der S. KG bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten mit Ausnahme solcher, bei denen wegen des besonderen Charakters des Rechtsgeschäftes ein Handeln eines Organs der Gesellschaft erforderlich ist.
[5] A. L. hielt am 12. Oktober 2005 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten ab, in der er die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers beschloss. Er sprach die Kündigung am 20. Oktober 2005 in einem Schreiben aus, mit dem er dem Kläger gleichzeitig die Abberufung als Geschäftsführer mitteilte und dem lediglich der Kündigungsbeschluss beigefügt war. Am 27. Oktober 2005 wies der Kläger die Kündigung zurück, weil A. L. bei der Übergabe der Kündigung keine Vollmachtsurkunde vorgelegt habe.
[6] Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages unwirksam ist, sein Dienstverhältnis zur Beklagten fortbesteht und der Gesellschafterbeschluss vom 12. Oktober 2005 unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung getroffen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
[8] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und zur Abberufung des Klägers fehlten rechtsgültige Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten. A. L. habe die Beschlüsse nicht wirksam fassen können, weil die notwendigen Beschlüsse in der S. KG fehlten und die notarielle Vollmacht nicht zu einer Abstimmung berechtigt habe. Eine Genehmigung scheide aus, außerdem habe der Kläger die Kündigung zu Recht nach § 174 BGB mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Kündigungserklärung sei auch unwirksam, weil die Beschlüsse dem Kläger nicht von der Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Organ mitgeteilt worden sei.
[9] II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[10] 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, A. L. habe die S. KG in der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht wirksam vertreten können, ist von Rechtsfehlern geprägt.
[11] a) A. L. war wirksam bevollmächtigt, die Gesellschafterrechte der S. KG bei der Beklagten auszuüben. Dabei kann dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht meint – die Grundsätze über die Unwirksamkeit einer vom Geschäftsführer einer GmbH einem Nichtgeschäftsführer erteilten Generalvollmacht (vgl. Sen. Urt. v. 18. Oktober 1976 – II ZR 9/75, WM 1976, 1246) auf die vom Komplementär einer Personengesellschaft einem Dritten erteilte Generalvollmacht zu übertragen sind. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass A. L. keine umfassende Generalvollmacht erteilt wurde, sondern eine ausdrücklich als solche bezeichnete rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, in der von der Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte ausgenommen waren, bei denen ein Handeln des Komplementärs als Organ einer Gesellschaft erforderlich ist. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Generalvollmacht zulässig ist, kann dahinstehen, weil sie jedenfalls auf eine zulässige Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB zu reduzieren ist (Sen. Urt. v. 8. Mai 1978 – II ZR 209/76, WM 1978, 1047; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 – III ZR 124/01, ZIP 2002, 1895). Eine solche allgemeine Handlungsvollmacht, die sich auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, und die nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet ist, ist zulässig (Senat aaO). Die Generalhandlungsvollmacht bevollmächtigt zur Ausübung der Stimmrechte bei einer Tochtergesellschaft (§ 54 Abs. 1 HGB). Der Betrieb des Handelsgewerbes bringt die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Abstimmung bei Tochtergesellschaften gewöhnlich mit sich. Die A. L. erteilte Vollmacht, für O. S. in dessen Eigenschaft als Komplementär der S. KG zu handeln, umfasst darüber hinaus ausdrücklich die Stimmrechtsausübung.
[12] b) Verfehlt ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, zu einer wirksamen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten sei nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter der S. KG notwendig gewesen. Die organschaftlichen Rechte in einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Kommanditgesellschaft ist, nehmen die organschaftlichen Vertreter der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführungsmaßnahme wahr (vgl. Sen. Urt. v. 16. Juli 2007 – II ZR 109/06, ZIP 2007, 1658 Tz. 9; Beschl. v. 8. Januar 2007 – II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7). Das Fehlen einer ggf. ausnahmsweise nach § 164 HGB im Innenverhältnis notwendigen Zustimmung der Kommanditisten lässt die Vertretungsmacht der Organe der Kommanditgesellschaft nicht entfallen (vgl. Senat BGHZ 26, 330, 332; BGHZ 16, 394, 398; BGH, Urt. v. 19. Juni 2008 – III ZR 46/06, ZIP 2008, 1582 Tz. 47). Organschaftlicher Vertreter der S. KG war O. S. als Komplementär, der wiederum A. L. rechtsgeschäftlich zu seiner Vertretung bevollmächtigt hatte.
[13] Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass A. L. als Geschäftsführer der einzigen Kommanditistin der S. KG Geschäften, die er als Vertreter des Komplementärs vornehmen will, jederzeit zustimmen konnte, so dass das Verlangen einer ausdrücklichen Zustimmung der Kommanditistin durch einen Gesellschafterbeschluss reine Förmelei wäre.
[14] 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und die Mitteilung der Abberufung seien unwirksam, weil A. L. keine Vollmachtsurkunde vorgelegt und der Kläger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund mit Recht unverzüglich zurückgewiesen habe (§ 174 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Zurückweisung ausgeschlossen ist, wenn der Vollmachtgeber den anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 Satz 2 BGB). Dazu genügt, dass der Vertreter eine Stellung bekleidet, mit der üblicherweise eine Vollmacht verbunden ist, die auch das konkrete Rechtsgeschäft umfasst, wie etwa eine Handlungsvollmacht (BAG NJW 2001, 1229). Die Beklagte hat – was das Berufungsgericht übergangen hat – eine entsprechende Stellung von A. L. behauptet. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, der Kläger habe aus mehreren Gesellschafterversammlungen der vergangenen Jahre und als Beschäftigter seit 1965 gewusst, dass A. L. Generalbevollmächtigter von O. S. gewesen sei und in sämtlichen Gesellschafterversammlungen der Beklagten als solcher gehandelt habe.
[15] 3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist schließlich auch nicht aufgrund der Hilfserwägung richtig, die Kündigung sei unwirksam, weil die Beschlüsse dem Kläger nicht vom zuständigen Organ, nämlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten, mitgeteilt worden seien. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Gesellschafterversammlung die Kündigungs- oder Abberufungserklärung nicht selbst gegenüber dem Geschäftsführer abgeben muss, sondern sich hierbei auch dritter Personen, z. B. eines anderen Geschäftsführers, bedienen kann.
[16] Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungs- oder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als beauftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe des Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären.
[17] Eine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen. Urt. v. 27. März 1995 – II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 – II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7).
[18] 4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil ungeklärt ist, ob die Zurückweisung mangels Vorlage der Vollmachtsurkunde zu Recht erfolgte (§ 174 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger nicht zugestanden, Kenntnis von der Stellung A. L. als Generalbevollmächtigten gehabt zu haben, mag sein Bestreiten auch angesichts der langjährigen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten wenig plausibel erscheinen. Der Kläger hat nur eingeräumt, seit langer Zeit gemeinsam mit L.
[19] Geschäftsführer der Beklagten gewesen zu sein, gewusst zu haben, dass die S. KG Alleingesellschafterin war und dass sich A. L. als sein Vorgesetzter geriert habe.
[20] In Frage kommt auch, dass die Zurückweisung unbeachtlich ist, wenn A. L. bereits in der Vergangenheit stets das Vertragsverhältnis mit dem Kläger abgewickelt hat, ohne die Generalvollmacht vorzulegen. § 242 BGB kann eine Zurückweisung ausschließen, wenn der Kündigungsempfänger den Vertreter in der bestehenden Geschäftsverbindung auch ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde bereits wiederholt als solchen anerkannt hat, solange kein begründeter Zweifel am Bestehen der Vollmacht aufgetreten ist (Münch-KommBGB/Schramm 5. Aufl. § 174 Rdn. 9). Außerdem hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht festgestellt, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages bestand.