Bundesarbeitsgericht
Kleine dynamische Bezugnahmeklausel – Tarifsukzession – ergänzende Vertragsauslegung – Geltendmachung per E-Mail

BAG, Urteil vom 16. 12. 2009 – 5 AZR 888/08 (lexetius.com/2009,4286)

[1] 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2008 – 9 Sa 198/08 – wird zurückgewiesen.
[2] 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über Zahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV EZ-L) vom 8. Juni 2006 sowie einen Ausgleich für Arbeit am 24. Dezember 2006 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006.
[4] Die an keinen Tarifvertrag gebundene Beklagte betreibt in M eine Einrichtung für suchtkranke Menschen. Der Kläger ist bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit November 1995 als Arbeitstherapeut beschäftigt und erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT. Anlässlich eines Betriebsübergangs fassten die Parteien ihren Arbeitsvertrag neu und vereinbarten ua.:
"1. Herr J wird mit Wirkung vom 1. Juni 2002 weiterbeschäftigt. Dienstort ist M.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung. …
4. Die Vergütung bestimmt sich nach dem in Ziffer 2 genannten BAT (Bund/TdL). J wird in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 der Anlage 1a Teil II G eingestuft.
Die bestehende Lebensaltersstufe wird beibehalten. Die Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) wird auf den 1. November 1995 und die Dienstzeit (§ 20 BAT) auf den 1. November 1995 festgesetzt. Außerdem wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vermögenswirksame Leistung in anteiliger Höhe der vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 6,65 EUR gezahlt.
Die Grundvergütung erhöht sich nach je zwei Lebensaltersstufen. …"
[5] Die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands (AVR) bestimmen ua.:
"§ 15. Ausschlussfrist
(1) …
(2) Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
(3) …"
[6] Der Kläger arbeitete am 24. Dezember 2006 in der Zeit von 8: 00 Uhr bis 16: 00 Uhr.
[7] Mit E-Mail-Schreiben vom 25. Juli 2006 machte der Kläger eine Einmalzahlung iHv. 100,00 Euro, zahlbar mit dem Gehalt für Juli 2006, geltend. Das lehnte die Beklagte mit E-Mail-Schreiben vom selben Tag ab. Mit Schreiben vom 7. März 2007 forderte der Kläger Einmalzahlungen für Juli 2006 und Januar 2007.
[8] Mit seiner im Juli 2007 erhobenen Klage, die er mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 um eine mit den Bezügen für September 2007 zu leistenden Einmalzahlung erweiterte, hat der Kläger geltend gemacht, Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags enthalte eine dynamische Verweisung auf das Verbandstarifrecht des öffentlichen Dienstes. Nach der Ablösung des BAT durch den TV-L sei Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags dahingehend auszulegen, dass sich seine Vergütung nunmehr nach diesem Tarifvertrag richte.
[9] Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. 100,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006,
2.210,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007,
3. 45,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2007,
4.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007
zu zahlen.
[10] Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Vergütung des Klägers richte sich auf Dauer nach dem BAT, insbesondere dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35. Im Übrigen habe der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 AVR nicht gewahrt.
[11] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
[12] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Vergütung des Klägers richtet sich seit 1. November 2006 nach dem TV-L. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags.
[13] I. Gemäß Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags richtet sich die Vergütung nach dem "Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung". Diese Vereinbarung enthält eine kleine dynamische Bezugnahme.
[14] 1. Bei Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags handelt es sich nach der vom Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (1. März 2006 – 5 AZR 363/05 – Rn. 20 ff., BAGE 117, 155) vorgenommenen rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), die von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsschluss gestellt wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (Senat 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – Rn. 39, BAGE 115, 372; 19. März 2008 – 5 AZR 429/07 – Rn. 24 jeweils mwN, AP BGB § 305 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 34). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (Senat 26. September 2007 – 5 AZR 808/06 – Rn. 13, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 13; 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – Rn. 36, aaO).
[15] 2. Danach enthält Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags eine kleine dynamische Bezugnahme.
[16] a) In Ziff. 2 Satz 2 knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Vergütung soll sich nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder bestehenden tariflichen Regelwerk in der jeweils gültigen Fassung richten. Damit wollte die – nicht tarifgebundene – Beklagte in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder geltende Vergütungssystem anwenden und die dort stattfindende Vergütungsentwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338, 343; vgl. auch Senat 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 – Rn. 22, BAGE 116, 185). Dass die Bezugnahme – jedenfalls innerhalb des Bezugsobjekts BAT – dynamisch sein sollte, stellt auch die Revision nicht in Abrede.
[17] b) Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel eine Erstreckung auf den TV-L nicht. Der TV-L ist keine "gültige Fassung" des BAT. Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet. Der Zusatz, dass auch die den "BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war, nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 38).
[18] Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. An diese Bestimmung sind die Parteien des Rechtsstreits aber nicht gebunden.
[19] II. Dass sich die Vergütung des Klägers seit 1. November 2006 nach dem TV-L richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.
[20] 1. Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom 13. September 2005), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (§ 2 TVÜ-Länder).
[21] a) Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich nicht um einen Tarifwechsel iSd. Wechsels zu einem anderen Tarifvertrag (zur Bedeutung einer kleinen dynamischen Bezugnahmeklausel bei Tarifwechsel vgl. BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39; 29. August 2007 – 4 AZR 767/06BAGE 124, 34), sondern um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk (vgl. Greiner NZA 2009, 877, 878; ähnlich Fieberg NZA 2005, 1226, 1228). Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird.
[22] b) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke nicht deshalb verneint werden, weil der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 die "zuletzt und dauerhaft gültige Fassung dieses Tarifvertrags" sei. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein.
[23] 2. Die mit der Tarifsukzession spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
[24] a) Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Parteien) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (Senat 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26, BAGE 122, 182; 11. Oktober 2006 – 5 AZR 721/05 – Rn. 34, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).
[25] b) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie – dynamisch – an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein "Einfrieren" der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach.
[26] Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten.
[27] 3. Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten.
[28] a) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser – wie hier – nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.
[29] b) Suchttherapieeinrichtungen, wie die von der Beklagten unterhaltenen, werden durchweg nicht vom Bund betrieben. Andererseits entspricht die Anwendung des TVöD in der im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung nicht dem Willen der Parteien, weil sie in Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags nicht auf den BAT in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung verwiesen haben. Deshalb ist anzunehmen, dass die Parteien, wäre ihnen eine künftige Tarifsukzession bekannt gewesen, Vergütung nach dem TV-L vereinbart hätten. Insoweit macht auch die Revision nicht – hilfsweise – geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung könne allenfalls der TVöD, nicht jedoch der TV-L zur Anwendung kommen.
[30] III. Danach ist die Klage begründet.
[31] 1. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 TV EZ-L.
[32] a) Die Einmalzahlungen nach § 2 Abs. 1 TV EZ-L sind Vergütung iSv. Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags.
[33] aa) Der Begriff "Einmalzahlung" ist sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden. Die Einmalzahlung kann als Gegenleistung pauschal, eventuell nachträglich, für mehrere Lohnzahlungsperioden vorgesehen sein und wird dadurch nicht zur Sonderzahlung (Senat 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 36 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 49; 1. März 2006 – 5 AZR 540/05 – Rn. 17, AP TVG § 4 Übertarifl. Lohn- u. Tariflohnerhöhung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 47).
[34] bb) Bei den in § 2 Abs. 1 TV EZ-L genannten drei Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die – wie § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV EZ-L zeigt – keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind. Dabei war die Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L noch eine pauschalierte Erhöhung der nach dem BAT zu zahlenden Vergütung, weil sie schon mit den Bezügen für Juli 2006 gezahlt werden sollte, der TV-L aber nach der grundsätzlichen Einigung für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder vom 19. Mai 2006 erst – wie geplant – zum 1. November 2006 in Kraft trat (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 59 ff.).
[35] b) Der Kläger hat die Einmalzahlungen rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AVR geltend gemacht.
[36] aa) Die mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b TV EZ-L hat der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2007, die mit den Bezügen für September 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV EZ-L mit der Klageerweiterung vom 25. Oktober 2007 jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht. In der Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte am 2. November 2007 hat hinsichtlich der Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. c TV EZ-L eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung gelegen (vgl. Senat 9. Juli 2008 – 5 AZR 518/07 – Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 249 Nr. 1).
[37] bb) Die mit den Bezügen für Juli 2006 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L hat der Kläger mit seinem E-Mail-Schreiben vom 25. Juli 2006 fristwahrend iSv. § 15 Abs. 2 AVR geltend gemacht.
[38] § 15 Abs. 2 AVR als einzelvertraglich in Bezug genommene Allgemeine Arbeitsbedingung verlangt die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Erfasst sind damit unter den Voraussetzungen des § 126b BGB neben dem Telefax auch die E-Mail (BT-Drucks. 14/4987 S. 20; ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 125 – 127 BGB Rn. 44). Der Text muss demnach so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann. Es wird auf die Unterschrift, nicht aber auf eine textlich verkörperte Erklärung verzichtet.
[39] Das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 25. Juli 2006 genügt diesen Erfordernissen. Die in ihr enthaltene Erklärung ist in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Das E-Mail-Schreiben enthält den Namen des Klägers, der Abschluss der Erklärung ist durch eine Grußform und Wiederholung des Namens kenntlich gemacht (vgl. dazu auch BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 – Rn. 36, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). Für einen anderen Willen der Parteien iSd. § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Beklagte den Anspruch des Klägers ebenfalls per E-Mail-Schreiben ablehnte.
[40] Der Wahrung der Ausschlussfrist steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung durch E-Mail-Schreiben vor der am 31. Juli 2006 eingetretenen Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L iVm. § 4 Abs. 3 AVR iVm. § 614 BGB) erfolgte, weil der Anspruch zu dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits entstanden war (vgl. BAG 11. Dezember 2003 – 6 AZR 539/02BAGE 109, 100; 28. April 2004 – 10 AZR 481/03 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 175 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 172).
[41] cc) Der Zinsanspruch für die Einmalzahlungen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
[42] 2. Der Anspruch auf Zeitzuschlag für die Arbeitsleistung am 24. Dezember 2006 folgt aus Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 8 Abs. 1 TV-L.
[43] a) Die Parteien haben den Begriff der Vergütung in Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Er umfasst deshalb entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch alle finanziellen Leistungen, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht. Dazu zählt auch der in § 8 TV-L normierte Ausgleich für Sonderformen der Arbeit.
[44] b) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-L erhalten Beschäftige neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Für Arbeit am 24. Dezember ab 6: 00 Uhr beträgt der Zeitzuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e TV-L je Stunde 35 vH. Dass der Kläger am 24. Dezember 2006 arbeitete, ist unstreitig, die Höhe des geltend gemachten Zeitzuschlags hat die Beklagte nicht bestritten.
[45] c) Den Zeitzuschlag hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 AVR geltend gemacht. Sein Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB.
[46] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.