Bundesgerichtshof
BGB §§ 1603, 1606
a) Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesunterhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
b) Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00FamRZ 2002, 742).

BGH, Urteil vom 10. 7. 2013 – XII ZB 297/12; OLG Hamburg (lexetius.com/2013,2724)

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber- Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. April 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
[1] Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt.
[2] Der am 25. Juli 1997 geborene Antragsteller ist der nichtehelich geborene Sohn der Antragsgegnerin, in deren Haushalt er seit seiner Geburt zunächst lebte. Am 22. Mai 2010 zog der Antragsteller zu seinem Vater. Die Antragsgegnerin arbeitet vollschichtig als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung und ist zudem als Rechtsanwältin zugelassen, ohne aus einer solchen Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der verheiratete Kindesvater ist als Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei tätig.
[3] Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller von der Antragsgegnerin Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 398 € für die Zeit ab Juni 2010. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darum, ob sich der Kindesvater am Barunterhalt des Antragstellers beteiligen muss; dabei ist im Einzelnen auch streitig, in welcher Höhe die Antragsgegnerin und der Kindesvater unterhaltsrelevante Einkünfte erzielen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
[4] Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die vollständige Abweisung des Unterhaltsantrages weiterverfolgt.
[5] Entscheidungsgründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[6] I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
[7] Die Antragsgegnerin habe in den Jahren 2010 und 2011 ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen Nettoeinkünfte in Höhe von 2.726,01 € bzw. 2.633 € erzielt. Von diesen Einkünften seien neben den vermögenswirksamen Leistungen die monatlichen Kosten für die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung (8,16 €), für die Beiträge zur Anwaltskammer (14,58 €) sowie für die täglichen Fahrten zur Arbeit mit dem Alsterdampfer (41,90 €) abzuziehen. Die weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Abzugspositionen seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie habe den von ihr behaupteten Mehrbedarf für eine Ernährungsdiät nicht konkret dargelegt; es möge zwar sein, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung besonders auf ihre Ernährung achten müsse; dies führe aber nicht zwangsläufig zu Mehrkosten. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 200 € und 250 € auf zwei Kreditverträge mit Verwandten seien nicht zu berücksichtigen, weil schon nicht nachgewiesen sei, dass die Kreditaufnahmen für den Umzug und die Wohnungsausstattung notwendig gewesen seien. Es müsse deshalb nicht mehr darauf eingegangen werden, dass den vorliegenden Kontoauszügen der Eingang der von der Antragsgegnerin behaupteten Darlehenssummen nicht entnommen werden könne und zumindest einer der beiden Kreditverträge erst im April 2011 unterzeichnet worden sei, obwohl die Antragsgegnerin in diesem Verfahren die Bedienung dieser Kreditraten schon im November 2010 behauptet habe. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten monatlichen Ratenzahlungen von weiteren 200 € zur Rückführung ihres Dispositionskredites habe sie weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen, dass der negative Saldo auf ihrem Girokonto auf den Kosten ihrer Zusatzausbildung beruhe. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Negativsaldo auf dem Girokonto schon mit einer angemessenen Lebensführung hätte zurückführen können, wenn man beispielhaft berücksichtige, welche erheblichen Beträge die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Kontoauszüge zwischen 2006 bis 2011 für Besuche beim Friseur, in Parfümerien und in einem Teekontor ausgegeben habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu ihrer angeblichen Teilerwerbsunfähigkeit sei insoweit unsubstantiiert, als "keinerlei Befunde und Therapien konkret vorgetragen" worden seien. Damit errechne sich für die Antragsgegnerin ein bereinigtes unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.650 € im Jahre 2010 bzw. 2.538 € im Jahre 2011.
[8] Das monatliche Nettoeinkommen des Kindesvaters habe sich auf 6.825,75 € im Jahre 2010 und auf 6.921 € im Jahre 2011 belaufen. Mit Ausnahme der Zahlung einer Tantieme in Höhe von 12.000 € – die nach dem "In- Prinzip" allerdings ausschließlich dem Einkommen des Jahres 2012 zuzurechnen sei – verfüge der Kindesvater nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme über kein weiteres Einkommen. Unter Berücksichtigung von verschiedenen Abzugspositionen belaufe sich das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Kindesvaters auf rund 5.100 € und somit auf "deutlich weniger als das Doppelte" des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Antragsgegnerin. Die Barunterhaltspflicht des Betreuenden sei zudem auf eng umgrenzte Ausnahmefälle zu beschränken, wofür eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände vorzunehmen sei. Die Antragsgegnerin befinde sich mit ihrem Einkommen im Bereich von "Stufe vier der Düsseldorfer Tabelle". Da lediglich eine Unterhaltspflicht bestehe, hätte eigentlich eine höhere Einstufung erfolgen müssen, die der Antragsteller aber nicht geltend gemacht habe. Der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin werde auch im Falle der Unterhaltsleistung nicht annähernd tangiert. Die Antragsgegnerin habe selbst angegeben, dass ihre Lebensführung auf einen vollständigen Verbrauch ihres Einkommens gerichtet sei. Es gehe somit lediglich um eine Verteilung des der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen notwendigen Gütern, Luxusgütern und dem Unterhalt für ihren minderjährigen Sohn. Auch dem Kindesvater stehe ein erhebliches Nettoeinkommen zur Verfügung. Allerdings sei er durch die Betreuung des Antragstellers neben einer vollen Berufstätigkeit belastet. Er habe erhebliche finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Hauses, die er zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als der Antragsteller noch nicht bei ihm gelebt habe. Weiter sei die Ehefrau des Kindesvaters zu 80 % schwerbehindert und beziehe lediglich Einkünfte aus einer Invalidenrente und einer geringfügigen Tätigkeit. Zwischen der Antragsgegnerin und dem Kindesvater bestehe somit zwar ein "deutliches finanzielles Ungleichgewicht"; dieses beruhe aber nicht maßgeblich auf der Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf den Kindesunterhalt, welcher lediglich ein Sechstel des ihr zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens ausmache.
[9] Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin und der Kindesvater niemals verheiratet gewesen seien, was der Annahme einer Verpflichtung zum Ausgleich der beiderseitigen Einkommensverhältnisse entgegenstehe.
[10] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
[11] 1. Das Beschwerdegericht hat das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen der Antragsgegnerin und daran anknüpfend auch den Unterhaltsbedarf des Antragstellers nicht rechtsfehlerfrei ermittelt.
[12] a) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den von der Antragsgegnerin in den Jahren 2010 und 2011 bei der S.-Versicherung erzielten Nettoeinkünften werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und lassen Fehler zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die weitergehende Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Erzielung dieses Einkommens auch nicht teilweise auf einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit beruht, kann dagegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
[13] aa) Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 801). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 – XII ZR 123/89FamRZ 1991, 182, 183 f.). Es ist ferner in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1034; AG Flensburg FamRZ 2008, 1626; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 106; Reinken in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1602 Rn. 43; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: Juni 2013] § 1578 Rn. 9).
[14] bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 – XII ZR 135/99FamRZ 2001, 1291, 1292). Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an die Substantiierung der von der Antragsgegnerin zu erwartenden Darlegungen überspannt.
[15] Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass sie im Anschluss an eine 1999 durchgeführte Darmkrebsoperation mit anschließender Chemotherapie an Störungen der Darmfunktion leide. Bedingt durch das Fehlen eines Teils des Darmes trete früher als gewöhnlich eine körperliche Erschöpfung ein, so dass die Antragsgegnerin häufigere und längere Erholungsphasen benötige. Im Frühjahr 2009 sei eine Depression mit der Folge von Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Energieverlust und Tagesmüdigkeit hinzugetreten, die auch nach dem Abklingen der akuten Phase weiterhin mit Antidepressiva medikamentös behandelt werden müsse. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegte ärztliche Attest vom 18. April 2011 konkrete Diagnosen mit Angaben zur aktuellen Medikation, eine Darstellung der Krankheitsanamnese, sozialbiografische Daten sowie die therapeutische Beurteilung enthält, dass eine "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von einem Drittel" vorliege. Unter diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht von der Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises nicht unter Hinweis auf vermeintlich unzureichenden Vortrag zu Befunden und Therapien absehen. Inwieweit die tatsächliche nachhaltige Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit mit dem Vorbringen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in Einklang gebracht werden kann, ist eine der Beweiswürdigung vorzubehaltende Frage.
[16] cc) Eine Beweisaufnahme konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das von der Antragsgegnerin erzielte Einkommen unabhängig von der angeblichen Unzumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit vollständig für Unterhaltszwecke einzusetzen wäre.
[17] Hierzu hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine vollständige Heranziehung von Einkommen aus einer – gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB – überobligatorischen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann angezeigt ist, wenn der Unterhaltspflichtige einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54).
[18] Demnach ist auch das Einkommen aus einer nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB unzumutbaren Erwerbstätigkeit in vollem Umfang für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB gefährdet wäre, welcher der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Soweit indessen – wie hier – die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Rede steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens bereits bei der Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Soweit hiernach die vollständige Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54).
[19] In welchem Umfang ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, bestimmt der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die insbesondere der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit und den Besonderheiten des Unterhaltsverhältnisses angemessen Rechnung trägt. Dabei wird beim Unterhalt für minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder eine (zumindest teilweise) Anrechnung überobligatorisch erzielten Einkommens des Pflichtigen eher in Betracht kommen als beim Unterhalt für Ehegatten oder sonstige Verwandte.
[20] b) Auch die Behandlung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten durch das Beschwerdegericht ist nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken.
[21] aa) Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (grundlegend Senatsurteil vom 25. November 1981 – IVb ZR 611/80 – FamRZ 1982, 157, 158 f.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2013 – XII ZR 158/10FamRZ 2013, 616 Rn. 19 und vom 17. September 2012 – XII ZR 17/11FamRZ 2013, 868 Rn. 29).
[22] bb) Nicht zu beanstanden ist nach diesen Maßstäben allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts, dass Ratenzahlungen auf die beiden von der Antragsgegnerin behaupteten Verwandtendarlehen nicht als Abzugsposition von ihrem Einkommen berücksichtigt werden können.
[23] Die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht mit der Finanzierung des – nach dem Auszug des Antragstellers erforderlich gewordenen – Umzugs in eine kleinere Wohnung begründen. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang konkret geltend gemachten Aufwendungen für die Umzugskosten (1.800 €), den Rückbau von Anschlüssen in der alten Wohnung (157 €), die Verlegung von Fußboden in der neuen Wohnung (3.033 €) und den Kauf eines neuen Kühlschranks (229 €) fallen insgesamt mit rund 5.200 € ins Gewicht, so dass die Antragsgegnerin schon nicht plausibel dargelegt hat, warum zur Finanzierung des Umzugs Darlehen in einer Gesamthöhe von 8.000 € aufgenommen werden mussten. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Schulden des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 – XII ZR 115/92FamRZ 1994, 824, 825). Jedenfalls soweit die Antragsgegnerin für die Verlegung von Eichenparkettfußboden in ihrer neuen Wohnung Kosten von mehr als 3.000 € geltend machen will, wird die unabweisbare Notwendigkeit eines derart hohen Aufwands für die Wohnungsausstattung kaum zu begründen sein. Ansonsten dürfte der Wohnungswechsel nur einen maßvollen Finanzierungsbedarf erzeugt haben, so dass die geringfügigen Raten auf einen entsprechenden Kredit angesichts der nicht beengten Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin noch zu den – aus dem Selbstbehalt und dem darüber hinaus verfügbaren Einkommen zu tragenden – Kosten der allgemeinen Lebensführung gerechnet werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2008 – XII ZR 182/06FamRZ 2009, 314 Rn. 30 f.).
[24] cc) Soweit das Beschwerdegericht indessen meint, dass auch der (mittlerweile in einen Ratenkredit umgeschuldete) Dispositionskredit auf dem Girokonto der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht beachtlich sei, weil die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass die Kontenüberziehung auf den von ihr behaupteten Kosten ihrer versicherungsrechtlichen Zusatzausbildung beruht, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Auch wenn man – wovon das Beschwerdegericht ersichtlich ausgeht – annehmen wollte, dass die Überziehung des Girokontos der Antragsgegnerin im Wesentlichen durch unangepasstes Konsumverhalten in der Vergangenheit verursacht worden ist, spricht allein dies unter den hier obwaltenden Umständen noch nicht gegen die unterhaltsrechtliche Relevanz dieser Verbindlichkeiten.
[25] Richtig ist dabei der Ausgangspunkt, dass Überziehungskredite oder sonstige Konsumkredite, die in Kenntnis der Unterhaltspflicht deswegen aufgenommen worden sind, weil der Unterhaltspflichtige mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Bestreitung seiner allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht auskommt, unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Denn der Unterhaltsberechtigte muss es nicht hinnehmen, dass sein laufender Unterhalt reduziert werden soll, weil von dem Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit mehr konsumiert als verdient wurde (Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1603 Rn. 115).
[26] Von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181). Im vorliegenden Fall brauchte die Antragsgegnerin bis zum Auszug des seinerzeit 12-jährigen Antragstellers am 22. Mai 2010 noch nicht davon auszugehen, ihm gegenüber auf absehbare Zeit barunterhaltspflichtig zu werden. Es ist daher nicht ohne weiteres gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung angemessener Zins- und Tilgungsraten zur Rückführung ihres Dispositionskredites, der nach den vorgelegten Kontoauszügen Anfang Mai 2010 mit über 7.500 € valutierte, allein mit Blick auf eine mögliche Vermeidbarkeit der Kontenüberziehung zu versagen.
[27] 2. Unabhängig von den gegenüber der Einkommensermittlung aufseiten der Antragsgegnerin zu erhebenden Beanstandungen sind auch die weitergehenden Erwägungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob sich der Kindesvater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) am Barunterhalt für den Antragsteller beteiligen muss, nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken.
[28] a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des Senats zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 41 f. und vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 112/05FamRZ 2008, 137 Rn. 41 f.).
[29] b) Nach diesen Maßstäben kann die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre. Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber – wie es hier der Fall sein dürfte – auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00FamRZ 2002, 742).
[30] aa) Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann – wovon das Beschwerdegericht im Grundsatz zutreffend ausgeht – nicht in jedem Einzelfall schematisch durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen, aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegebenenfalls auch fiktiven (vgl. Münch- KommBGB/Born 6. Aufl. § 1603 Rn. 114; OLG Köln OLGR 2003, 340, 343; OLG Bamberg FamRZ 1995, 566 f.) Nettoeinkünfte beurteilt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1606 Rn. 16). Vielmehr ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen. Aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann daher insbesondere berücksichtigt werden, ob sein eigener Unterhalt in neuer Lebensgemeinschaft gesichert ist (vgl. FAKomm-FamR/Klein 4. Aufl. § 1603 BGB Rn. 41). Demgegenüber wird es aufseiten des betreuenden Elternteils vor allem darauf ankommen, inwieweit dieser aufgrund der individuellen Verhältnisse durch die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit belastet wird; im Rahmen der Gesamtbetrachtung kann daneben aber auch die Belastung des betreuenden Elternteils mit anderen – gegebenenfalls auch nachrangigen – Unterhaltspflichten von Bedeutung sein. Daneben ist zugunsten eines wirtschaftlich besser gestellten betreuenden Elternteils zu bedenken, dass das minderjährige Kind faktisch auch dessen gehobene Lebensverhältnisse teilt; ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf des Kindes muss von vornherein allein durch den betreuenden Elternteil befriedigt werden (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724, 1727).
[31] bb) Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523).
[32] Unterhalb dieser Schwelle wird auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen. Wird allerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die auf diese Weise ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen (vgl. auch Erdrich in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Bearbeitungsstand: Januar 2013] Teil I Rn. 149). Denkbar erscheint es auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren (vgl. etwa Gutdeutsch FamRZ 2006, 1724, 1727; Scholz FamRZ 2006, 1728, 1730). Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist.
[33] c) Das Beschwerdegericht hat insoweit zutreffend in seine Abwägungen einbezogen, dass der Kindesvater gegenüber seiner Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte verfügt, unterhaltspflichtig ist. Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach auch der Umstand, dass die Eltern des Kindes niemals verheiratet waren, einer Entlastung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils entgegenstehen könnte. Bei der Frage, ob ohne eine Beteiligung des betreuenden Elternteils an der Aufbringung des Barunterhalts ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde, geht es in erster Linie um die gerechte Aufteilung der aus der elterlichen Verantwortung herrührenden Belastungen beider Elternteile. Sie ist deshalb unabhängig davon zu beantworten, ob es sich um Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes oder um getrennt lebende bzw. geschiedene Eltern handelt.
[34] 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben.
[35] Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, zumal das Beschwerdegericht selbst davon ausgeht, dass seine Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Kindesvaters hinsichtlich der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzugspositionen noch nicht vollständig sind.
[36] Der Senat macht von der Möglichkeit des § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.