§ 17 StGB. Verbotsirrtum

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 17 § 17
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. (1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. (3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(4) [1] Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. [2] Sie wird in Festungen vollzogen, die dem Reichswehrminister unterstehen. (4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 17.
(1) Die Festungshaft ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Festungshaft ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
(3) Wo das Gesetz die Festungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.
(4) Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in anderen dazu bestimmten Räumen vollzogen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.