Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
1§ 184e. Ausübung der verbotenen Prostitution. Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2§ 184e. Jugendgefährdende Prostitution. Wer der Prostitution
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1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
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2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- Anmerkungen:
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1. 4. November 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008.
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2. 1. April 2004: Artt. 1 Nr. 19, 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.