§ 76 StGB. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1934][1. Januar 1934]
§ 76 § 76
Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.
[1. Januar 1934–1. Juni 1934]
1§ 76. Neben der Gesamtstrafe müssen oder können Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet oder für zulässig erklärt werden, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 11, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.

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