Kündigungsschutz in einem Italienischen Kulturinstitut

BAG, Mitteilung vom 23. 4. 1998 – 21/98 (lexetius.com/1998,1088)

[1] Der Kläger ist seit Januar 1990 im Kulturinstitut S. der beklagten Italienischen Republik als Bürofachmann tätig. Nach seinem Arbeitsvertrag ist, soweit keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen wurde, deutsches Recht maßgeblich.
[2] Unter dem 6. März 1996 sprach die Beklagte eine Kündigung aus und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Die Arbeitszeit sollte erhöht, der Urlaubsanspruch verringert und die im Arbeitsvertrag vorgesehene automatische Gehaltssteigerung gestrichen werden. Dieses Angebot nahm der Kläger unter Vorbehalt an.
[3] Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingungen. Er hält das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar. Zwar seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in S. nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, weshalb die für ihn maßgebliche Grenze zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1 KSchG) insoweit nicht überschritten sei. Es müßten jedoch alle Italienischen Kulturinstitute in Deutschland zusammengezählt werden. Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, jedes der Kulturinstitute sei ein eigenständiger Betrieb, so daß auf den Kläger das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.
[4] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
[5] Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Nach dem Maßstab des gemäß dem Arbeitsvertrag anwendbaren deutschen Rechts sind die Kulturinstitute der Italienischen Republik nicht jeweils selbständige Betriebe des privaten Rechts, sondern Teile einer einheitlichen öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG, die in Deutschland in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Die streitige Änderung der Arbeitsbedingungen war deshalb darauf zu überprüfen, ob sie gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist (§ 2 KSchG). Das war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht der Fall; die Beklagte hatte dringende betriebliche Erfordernisse nicht ausreichend dargelegt.
BAG, Urteil vom 23. 4. 1998 – 2 AZR 489/97; LAG Baden-Württemberg