Bundesgerichtshof
BGB § 823 Ac
Zur Frage einer Eigentumsverletzung, wenn ein mit nicht raumbeständiger Schlacke aufgefülltes Grundstück vom Erwerber bebaut wird und die Bauwerke durch die Ausdehnung der Schlacke beschädigt werden.

BGH, Urteil vom 12. 12. 2000 – VI ZR 242/99; OLG Karlsruhe; LG Offenburg (lexetius.com/2000,2875)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
[3] Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
[4] Tatbestand: Die Klägerin nimmt wegen Schäden an Gebäuden und Hofflächen die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Deren Rechtsvorgängerin, die B. AG, hatte ab 1980/1981 aufgrund einer Vereinbarung mit der Stadt K. ein damals in deren Eigentum stehendes und als Gewerbegebiet ausgewiesenes Gelände, das möglichst schnell verkauft und bebaut werden sollte, mit bei ihr als Abfallprodukt anfallender Elektroofenschlacke aufgefüllt, darunter auch die zwei nunmehr im Streit stehenden Flurstücke, die sie im Sommer 1983 in einer Höhe von 1, 3 m aufgefüllt und planiert hatte. Diese Flurstücke wurden 1983 bzw. 1984 vom jetzigen Geschäftsführer der Klägerin und deren früherem Mitgeschäftsführer erworben und in der Folgezeit teils bebaut, teils mit einer Asphaltdecke versehen. Im Februar 1991 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Seit 1991 wurden an Gebäuden auf dem Grundstück Risse im Mauerwerk sowie in Böden und Decken sichtbar. In den Bürogebäuden begannen Türen und Fenster zu klemmen. Mauern und Böden setzten sich unregelmäßig. Der Erdgeschoßfußboden im neueren Bürogebäude geriet insgesamt in Schieflage. Zwischen dem anderen Bürogebäude und der sich anschließenden Halle entstand ein klaffender Riß. Die asphaltierte Fläche des Hofes riß und wölbte sich auf. Nach vorläufiger Schätzung belaufen sich die Sanierungskosten auf 1.188.500 DM netto.
[5] Die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die Voreigentümer hätten ihr alle Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten, geltend, die Schäden beruhten darauf, daß sich die Schlacke durch Hydratation ausgedehnt habe. Sie weise eine hohe Alkalität auf, die durch den Gehalt an Calcium- und Magnesiumoxid bedingt sei, welches sich durch das Hinzutreten von Wasser gebildet habe. Dieses Problem sei in Fachkreisen bereits vor 1980 bekannt gewesen und habe Eingang in die im November 1980 veröffentlichte Neufassung der DIN 4301 gefunden. Die Klägerin meint, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin seien verpflichtet gewesen, die Schlacke auf ihre Eignung als Baugrund untersuchen zu lassen und bei Gefahr einer Volumenvergrößerung vor einer Überbauung zu warnen.
[6] Mit der Klage begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Geldbetrag zu zahlen, der zur Beseitigung der Bauschäden auf dem betroffenen Grundstück erforderlich sei, soweit diese auf die Stahlwerksschlacke zurückzuführen seien.
[7] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
[8] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche für nicht gegeben und verneint im Ergebnis auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Allerdings scheiterten Ansprüche aus Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) bzw. wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht bereits deshalb, weil die Klägerin nur in ihrem Äquivalenzinteresse, nicht aber in ihrem Integritätsinteresse verletzt sei. In Anbetracht der von der Rechtsprechung noch nicht behandelten Besonderheiten des Streitfalls – Entstehung des Schadens erst dadurch, daß die von den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits mit Schlacke erworbenen Grundstücke nachträglich mit Häusern bzw. Hallen bebaut worden seien, die als wesentliche Bestandteile der Grundstücke (§ 94 Abs. 1 BGB) alsdann infolge des Zutritts von Wasser beschädigt worden seien –, lasse sich von einer völligen "Stoffgleichheit" des Schadens nicht sprechen.
[9] Der Beklagten könne jedoch im Zusammenhang mit der Anlieferung der Schlacke im Jahr 1983 kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe sich auf Gutachten aus den Jahren 1972 und 1974 verlassen dürfen, denen keinerlei Bedenken gegen die Aufschüttung und spätere Überbauung der Schlacke zu entnehmen gewesen seien. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß Mitarbeiter der Beklagten bereits vor 1984 Kenntnis davon gehabt hätten, daß man Schlacke wegen der Gefahr der Volumenvergrößerung nicht überbauen dürfe. Auch fahrlässige Unkenntnis sei ihnen nicht vorzuwerfen. Die Behauptung der Klägerin, daß diese Problematik bereits vor 1980 in Fachkreisen bekannt gewesen sei, sei unbeachtlich, weil die Klägerin sie nur in völlig unsubstantiierter Weise geltend gemacht habe, ohne Literatur oder sonstige Belegstellen für ihr Vorbringen zu benennen. Auf die DIN 4301 komme es schon deshalb nicht an, weil das in ihr enthaltene Erfordernis "ausreichender Raumbeständigkeit" lediglich das Risiko eines Materialschwunds, nicht hingegen eine Volumenvergrößerung im Auge habe. Zudem habe sich die Beklagte nicht als Adressatin der DIN ansehen müssen.
[10] II. Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist (§ 563 ZPO).
[11] 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung vertraglicher Ansprüche durch die Vorinstanzen. Sie schließt sich der ihr günstigen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, daß ein Anspruch aus Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin nicht schon an einer fehlenden Verletzung des Integritätsinteresses scheitern müsse, wendet sich jedoch mit mehreren Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zum Kenntnisstand in Fachkreisen bezüglich der Volumenvergrößerung der Schlacke die Anforderungen an die Substantiierung des Klägervortrags überspannt sowie mit dem einengenden Verständnis des Begriffs "Raumbeständigkeit" in der DIN 4301 gegen den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen, ist die Berechtigung dieser Rügen nicht von der Hand zu weisen. Abschließender Beurteilung bedarf dies jedoch nicht. Der erkennende Senat vermag nämlich bereits dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht zu folgen, weil unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Voraussetzungen für eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
[12] 2. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist zu entnehmen, daß eine Verletzung des Eigentums der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger unter dem Blickpunkt einer Verletzung des Integritätsinteresses in Betracht komme.
[13] a) Ersichtlich will das Berufungsgericht mit der Verwendung dieses Begriffs die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrundelegen, die für die Fälle des Zusammentreffens von mangelfreien mit mangelbehafteten Sachen zur Beurteilung der Frage angewendet wird, ob und in welchem Umfang ein hierdurch eingetretener Schaden eine Eigentumsverletzung im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Diese Rechtsprechung ist in erster Linie im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte und vor allem dazu entwickelt worden, um die Reichweite deliktischer Haftung gegenüber der vertraglichen Haftung abzugrenzen (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 14. Mai 1985 – VI ZR 168/83VersR 1985, 837 ff.). Auch wenn es im Streitfall nicht um diese Abgrenzung geht, bestehen im Grundsatz keine Bedenken gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf die hier maßgebliche Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt.
[14] aa) Danach ist eine Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger zu verneinen, da sie niemals Eigentümer des Grundstücks in mangelfreiem Zustand waren. Dieses war vielmehr im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits mit der schadensträchtigen Schlacke aufgefüllt und aus diesem Grund für eine Bebauung nicht geeignet. Es fehlt deshalb unter diesem Blickpunkt an der erforderlichen Verletzung des Integritätsinteresses (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 258 ff.; 138, 230, 234 ff. sowie vom 5. September 1985 – VI ZR 168/83VersR 85, 837; vgl. auch BGHZ 39, 366, 367; 67, 359, 364; 96, 221, 228 und 117, 183, 187 ff.). Der erkennende Senat hat insoweit an ein den nicht funktionierenden Schwimmschalter in einer Reinigungsanlage betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 67, 359, 364) angeknüpft und eine Eigentumsverletzung verneint, wenn der Mangel der übereigneten Sache von vornherein insgesamt anhaftet, diese damit für den Eigentümer von Anfang an schlechthin unbrauchbar ist und sich der Mangel mit dem geltend gemachten Schaden deckt. In einem solchen Fall scheidet eine Eigentumsschädigung bereits begrifflich aus, sondern liegt ein im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erstattungsfähiger Vermögensschaden vor.
[15] Nach diesen Grundsätzen sind auch diejenigen Fälle vom deliktsrechtlichen Eigentumsschutz nicht erfaßt, in denen es um einen Schaden geht, der lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Die deliktischen Verkehrspflichten sind nämlich grundsätzlich nicht darauf gerichtet, das Interesse des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer mangelfreien Sache zu erhalten (Senatsurteile BGHZ 86, 256, 259 m. w. N.; 105, 346, 355 und 138, 230, 234).
[16] bb) Für die Beurteilung der Frage, in welchen Fällen sich der geltend gemachte Schaden mit einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert deckt, hat der Senat das Kriterium der "Stoffgleichheit" entwickelt. Sie ist in den Fällen zu bejahen, in denen das fehlerbehaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden worden ist, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Fallkonstellationen einerseits das Senatsurteil BGHZ 86, 256, 262 sowie andererseits das Senatsurteil vom 14. Mai 1996 – VI ZR 158/95VersR 1996, 979).
[17] Insoweit läßt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen, daß es eine völlige "Stoffgleichheit" wohl mit der Erwägung verneinen wollte, die Beschädigungen an den Gebäuden seien erst später durch die Volumenvergrößerung der von Anfang an im Grundstück vorhandenen Schlacke eingetreten. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Stoffgleichheit jedoch nicht verneint werden. Vielmehr ist sie nach dem soeben dargestellten Verständnis dieses Begriffs in den Senatsurteilen BGHZ 86, 256, 262 und BGHZ 138, 230, 234 für die hier geltend gemachten Schäden an den Gebäuden und der Hoffläche zu bejahen mit der Folge, daß auch hinsichtlich der fertiggestellten Bauwerke eine Eigentumsverletzung durch die Auffüllung des Grundstücks mit Schlacke zu verneinen ist.
[18] b) Eine solche setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fällen eines Zusammentreffens von fehlerfreien mit fehlerbehafteten Sachen begrifflich voraus, daß vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten gestanden hat, so daß von daher Raum für eine Eigentumsverletzung im Sinne einer Verletzung des Integritätsinteresses ist (vgl. BGHZ 117, 183, 189 (Kondensatoren) sowie Senatsurteil BGHZ 138, 230, 235/6 (Transistoren), jeweils m. w. N.). Aus diesem Grund hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 1984 – VI ZR 51/83VersR 1984, 1151, 1152 für jenen, einen Anspruch des Hauseigentümers gegen den Hersteller einer Dachabdeckfolie betreffenden Fall eine Eigentumsverletzung nur dann für denkbar erachtet, wenn die unteren Schichten des Dachaufbaus bereits vor Einbringung der schadensträchtigen Folie in mangelfreiem Zustand in das Eigentum des Klägers übergegangen waren und deshalb den Gegenstand einer Eigentumsverletzung bilden konnten. Insoweit hat der Senat mit Deutlichkeit gegenüber einer anderen, den Einbau von Dämmelementen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80NJW 1981, 2248, 2249) abgegrenzt, wonach infolge des fehlerhaften Materials ein mangelbehafteter Bauteil entstanden war, der erst in diesem mangelhaften Zustand in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen war, so daß der übereigneten Sache der Mangel von vornherein anhaftete und aus diesem Grund eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausschied. Auch wird in einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1905, 367, 368), die das Verputzen eines Gebäudes mit salzhaltigem und deshalb mangelhaftem Kalk, sowie in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1978 – VIII ZR 1/77NJW 1978, 1051, die das Verputzen mit verunreinigtem Sand betraf, eine Eigentumsverletzung mit der Begründung verneint, daß der jeweilige Kläger von Anfang an mangelbehaftetes Eigentum am Gebäude bzw. Verputzmaterial erworben habe.
[19] c) Im Streitfall kann eine Eigentumsverletzung an den Gebäuden nicht bejaht werden, weil das Grundstück nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu keinem Zeitpunkt in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger gestanden hat. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, wann und von wem die einzelnen Bauten und Befestigungen hergestellt worden sind und wann die Mängel sichtbar geworden sind. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Bebauung bzw. die Befestigung der Grundstücksflächen eine Sachgesamtheit geschaffen worden ist, die von Anfang an mit dem später zutage getretenen Mangel behaftet war. Dies ergibt sich unabhängig davon, daß die Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, schon aus der natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die schadensrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 86, 256, 262; 102, 323, 326 und 138, 230, 237).
[20] Der Streitfall erhält sein besonderes Gepräge nämlich dadurch, daß die raumgreifende Schlacke bereits im Grundstück vorhanden war, bevor dieses von den Rechtsvorgängern der Klägerin erworben wurde. Dieser Mangel hat die Bebaubarkeit des Grundstücks von vornherein und in tiefgreifender Weise beeinträchtigt und sich infolge seiner Eigentümlichkeit der durch die gleichwohl erfolgte Bebauung geschaffenen Gesamtsache von Anfang an mitgeteilt, auch wenn er erst später durch die Risse etc. äußerlich sichtbar geworden ist. Für einen vergleichbaren Fall einer von Anfang an fehlerhaften Gesamtsache hat der erkennende Senat in dem eine Hebebühne betreffenden Urteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270/80VersR 1983, 346 eine Eigentumsverletzung u. a. mit der Erwägung verneint, daß die Sachgesamtheit von Anfang an mangelhaft war, auch wenn der Defekt erst später zutage getreten sei. So liegt der Fall auch hier.
[21] d) Schließlich kann auch die Erwägung, daß die Gebäude sowie die Hofbefestigung nach dem Vorbringen der Klägerin zunächst einmal fehlerfrei errichtet worden seien, nicht zur Bejahung einer Verletzung des Eigentums der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger führen.
[22] aa) Auch wenn es im Streitfall um die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht entschiedene Fallkonstellation einer Errichtung mangelfreier Gebäude auf einem mangelbehafteten Grundstück geht, sind doch die in mehreren höchstrichterlichen Entscheidungen für die umgekehrte Fallkonstellation der Errichtung von mangelbehafteten Bauten auf mangelfreiem Grundstück entwickelten Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen. Für einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden, in BGHZ 39, 366, 367 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf das schon erwähnte Urteil des Reichsgerichts (JW 1905, 367 f.) ausgeführt, daß das Eigentum des Klägers an Grund und Boden durch die mangelhafte Bauweise keine Minderung gegenüber dem vorherigen Zustand erfahren und das bebaute Grundstück nie in mangelfreiem Zustand in seinem Eigentum gestanden habe. Von daher komme ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen festgehalten, welche die Errichtung von mangelhaften oder mit mangelhaften Bestandteilen versehenen Gebäuden auf unversehrten Grundstücken betrafen, und eine Eigentumsverletzung nur in solchen Fällen bejaht, in denen das Grundstück vor Einbringung der fehlerhaften Werkleistungen bzw. Bauelemente in mangelfreiem Eigentum des Klägers gestanden hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1981 – VI ZR 280/79NJW 1981, 2250 (Asbestzementplatten) und vom 18. September 1984 – VI ZR 51/83VersR 1984, 1151, 1152 (Dachabdeckfolie); BGH, Urteile vom 11. Januar 1978 – VIII ZR 1/77NJW 1978, 1051 (unbrauchbarer Verputz); vom 24. Juni 1981 – VIII ZR 96/80NJW 1981, 2248, 2250 (Dämmelemente) sowie BGHZ 96, 228, 229 (Spundwand)).
[23] bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Eigentumsverletzung hinsichtlich der Gebäude auch dann nicht in Betracht, wenn diese einer gesonderten Betrachtung unterzogen werden.
[24] Die Gebäude haben nämlich aus rechtlicher Sicht nie in mangelfreiem Zustand existiert, sondern sind erst durch den sukzessiven Einbau der Baumaterialien entstanden und bereits durch deren Verbindung mit dem Grundstück von dessen Mangel erfaßt worden. Da dieser Mangel gerade in der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks durch die eingebrachte Schlacke bestand und die Schäden an den Gebäuden nach dem Klägervortrag unmittelbar aus diesem Mangel resultieren, hat er den Gebäuden, wie oben bereits dargelegt, von vornherein angehaftet und ist durch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1991 sichtbar gewordenen Beschädigungen lediglich nach außen zutage getreten.
[25] cc) Ob eine Eigentumsverletzung vorliegen kann, soweit es um die Baumaterialien geht, kann letztlich dahinstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sie vor dem Einbau im Eigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin gestanden haben. Nach den vom Reichsgericht (aaO) aufgestellten Grundsätzen wäre anzunehmen, daß die schädigende Einwirkung diese Materialien nicht mehr als selbständige und von daher einer Eigentumsverletzung zugängliche Sachen getroffen hat, sondern erst in Gestalt der neuen Gesamtsache, die durch die Bebauung bzw. Befestigung des Grundstücks – und zwar von Anfang an mangelbehaftet – hergestellt worden ist.
[26] Ob die oben (2. a) dargestellte neuere Rechtsprechung zu den sogenannten weiterfressenden Schäden – insbesondere im Senatsurteil BGHZ 138, 230, 237 – hier deshalb zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weil die schadensrechtliche Betrachtungsweise nicht in allem an die sachenrechtliche gebunden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin macht nämlich ersichtlich keinen Anspruch geltend, der auf Ersatz des ursprünglich verwendeten Baumaterials gerichtet ist.
[27] 3. Schließlich kann ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin auch nicht aus einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hergeleitet werden. Wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 18. Januar 1983 (aaO) dargelegt hat, ist dieser Auffangtatbestand als "sonstiges Recht" im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB lediglich geschaffen worden, um eine sonst bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen, und betrifft ebenfalls nur den Schutz des Integritätsinteresses. Da dieses nach den obigen Darlegungen im Streitfall nicht betroffen ist, kommt auch unter diesem Blickpunkt ein deliktischer Anspruch nicht in Betracht, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob nach Lage des Falles die sonstigen Voraussetzungen – insbesondere ein gegen den Betrieb als solchen und somit "betriebsbezogener Eingriff" – vorliegen könnten.
[28] III. Nach alldem muß es im Ergebnis bei der Abweisung der Klage bleiben, ohne daß die Einwendungen der Revision gegen das Berufungsurteil einer Erörterung bedürfen (§ 563 ZPO).
[29] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.