Bundesarbeitsgericht
Arbeitnehmerähnliche Person – Urlaubsanspruch – Volkshochschuldozenten
BAG, Urteil vom 17. 1. 2006 – 9 AZR 61/05 (lexetius.com/2006,1044)
[1] Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Oktober 2004 – 16 Sa 1388/04 – wird zurückgewiesen.
[2] Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsvergütung für das Jahr 2003.
[4] Die 1938 geborene Klägerin, von Beruf Malerin, erteilt seit Jahren für das beklagte Land an den Volkshochschulen (VHS) T und C (VHS City West) auf der Grundlage von Honorarverträgen Zeichenkurse. Seit 1998 bezieht sie von der Künstlersozialkasse eine Altersrente, die sich im Jahr 2003 auf insgesamt 5.457,78 Euro belief, ab Juli 457,78 Euro monatlich. Im Jahr 2003 war die Klägerin für das beklagte Land an beiden Volkshochschulen tätig. An der VHS T erteilte sie in den Monaten Februar bis Mai 2003 (1. Semester) zwei Kurse mit insgesamt 60 Unterrichtseinheiten von je 0, 75 Stunden und in den Monaten September bis Dezember 2003 (2. Semester) drei Kurse mit insgesamt 120 Unterrichtseinheiten von je 0, 75 Stunden. An der VHS City West war sie während beider Unterrichtsperioden mit zwei Kursen betraut. Hieraus erzielte die Klägerin ein Gesamthonorar von 5.968,99 Euro, von dem 3.225,62 Euro auf die VHS T entfielen.
[5] Das beklagte Land gewährt den Honorarkräften, soweit es diese als arbeitnehmerähnliche Personen ansieht, ein Urlaubsentgelt von 6, 35 % des Honorars, wobei es davon ausgeht, dass der Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit genommen wird. Auch die Klägerin erhielt bis einschließlich 2002 entsprechende Beträge. Während das Bezirksamt C das von der Klägerin für das erste Semester an der VHS City West beantragte Urlaubsentgelt zahlte, lehnte das Bezirksamt T eine Zahlung ab. Zur Begründung führte es an, als Rentnerin sei die Klägerin nicht sozial schutzbedürftig.
[6] Die Klägerin geht davon aus, dass sie als arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 2 Satz 2 BUrlG für das Jahr 2003 Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, das vertraglich mit 6, 35 % des Honorars zu bemessene Urlaubsentgelt für ihre Tätigkeit an der VHS T sowohl für das erste als auch für das zweite Semester zu zahlen.
[7] Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 204,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
[8] Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin sei wirtschaftlich nicht von ihm abhängig gewesen. Die nur geringe zeitliche Inanspruchnahme von wöchentlich neun Stunden durch die an der VHS T erteilten Kurse hätten der Klägerin jede Möglichkeit belassen, zusätzliche Einkünfte durch Verwertung ihrer Arbeitskraft zu erzielen. Sie sei auf die Tätigkeit als Dozentin auch deshalb nicht angewiesen, weil sie ohne dieses Einkommen als Rentenempfängerin Anspruch auf Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 habe. Es fehle an der gebotenen sozialen Schutzbedürftigkeit. Als Volkshochschuldozentin werde die Klägerin nicht in einem typischen Arbeitnehmerbereich tätig.
[9] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.
[10] Entscheidungsgründe: Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Zahlung des verlangten Urlaubsentgelts. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Bestimmungen über den gesetzlichen Mindesturlaub anzuwenden. Die Klägerin war als arbeitnehmerähnliche Person bei dem beklagten Land beschäftigt. Der ihr zustehende Urlaub ist entsprechend der mit dem beklagten Land vereinbarten Regelung mit 6, 35 % der erzielten Honorare zu vergüten.
[12] 1. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer gelten nach § 2 Satz 2 BUrlG auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. In § 2 Satz 2 BUrlG wird der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" nicht selbstständig definiert. Er knüpft an die herkömmliche Abgrenzung zum Arbeitnehmer an.
[13] 2. Die Klägerin wurde als Volkshochschuldozentin nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Arbeitnehmer iSv. § 2 Satz 1 BUrlG ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Diese zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO), das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 12. Juni 1996 – 5 AZR 960/94 – BAGE 83, 168). Volkshochschuldozenten sind regelmäßig keine Arbeitnehmer, es sei denn, sie sind vergleichbar einer Lehrkraft an einer allgemein bildenden Schule in den Lehrbetrieb eingegliedert (BAG 29. Mai 2002 – 5 AZR 161/01 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 152 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 88). Für eine solche Ausnahme bietet der Sachvortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte.
[14] 3. Die Klägerin war als arbeitnehmerähnliche Person für das beklagte Land tätig.
[15] a) Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person iSv. § 2 Satz 2 BUrlG und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a TVG, auf den das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person anzuwenden sind (so schon BAG 15. März 1978 – 5 AZR 819/76 – BAGE 30, 163). Das schließt nicht aus, die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Buchst. b) TVG genannten Zeit- und Verdienstrelationen heranzuziehen (vgl. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 5. Aufl. § 5 Rn. 21; ErfK/Dörner 6. Aufl. § 2 BUrlG Rn. 4).
[16] b) Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Betroffene auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG 26. September 2002 – 5 AZB 19/01 – BAGE 103, 20). Insbesondere bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber kann das der Fall sein. Vorausgesetzt wird weiter eine gewisse Dauerbeziehung (vgl. BAG 6. Dezember 1974 – 5 AZR 418/74 – AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 14). Der Beschäftigte muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 30. August 2000 – 5 AZB 12/00 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51). Das ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG 2. Oktober 1990 – 4 AZR 106/90 – BAGE 66, 95; 13. Dezember 1962 – 2 AZR 128/62 – BAGE 14, 17). Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
[17] c) Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person beurteilt.
[18] aa) Die Klägerin war vom beklagten Land wirtschaftlich abhängig.
[19] (1) Die Parteien haben im Jahr 2003 die bereits in den Vorjahren bestehende Zusammenarbeit fortgesetzt. Sie haben Dienstverträge iSv. § 611 Abs. 1 BGB geschlossen, nach denen die Klägerin Zeichenkurse zu erteilen und das beklagte Land die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen hatte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin auf diese Zahlungen wirtschaftlich angewiesen. Sie verfügte über kein anderes Erwerbseinkommen. Die aus den Honorarverträgen mit dem beklagten Land erzielten Einkünfte bildeten den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Das zeigt bereits die Größenordnung der Honorare von fast 6.000,00 Euro im Jahr, hinter denen die Renteneinkünfte aus der Künstlersozialversicherung mit rd. 5.460,00 Euro zurückbleiben. Der Rechtsstreit bedarf daher keiner allgemeinen Klärung der Rechtsfrage, ob der Bezug einer Rente dazu führen kann, den freien Mitarbeiter als wirtschaftlich unabhängig anzusehen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Rente so hoch ist, dass sie allein für sich geeignet ist, die Existenz des Beschäftigten zu sichern und er deshalb nicht darauf angewiesen ist, durch die Verwertung seiner Arbeitskraft weitere Einnahmen zu erzielen (vgl. BAG 16. Dezember 1957 – 3 AZR 92/55 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 3). Eine Rente von rd. 450,00 Euro monatlich genügt hierfür ersichtlich nicht. Sie stellt lediglich einen Beitrag zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten dar.
[20] (2) Die Erwägung des beklagten Landes, die Klägerin sei deshalb von ihm nicht wirtschaftlich abhängig gewesen, weil sie Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) gehabt habe, erscheint abwegig. Mit dem vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 geltenden Gesetz wurde eine für ältere und für erwerbsgeminderte Menschen eigenständige Sozialleistung geschaffen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellte. Die Leistung war bedarfsorientiert und nur dann zu gewähren, wenn das eigene Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten nicht ausreichte, um den Grundbedarf abzudecken, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG. Durch die Leistung sollte im Regelfall die Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden (BT-Drucks. 14/5150 S. 48). Wie die Sozialhilfe dient die öffentlich-rechtliche Grundsicherung damit ausschließlich dem Leistungsberechtigten, auf die er bei Bedarf zurückgreifen können soll. Für die Beurteilung des privatrechtlichen Status als arbeitnehmerähnliche Person ist die von vornherein nur unterstützend eingreifende staatliche Leistung und nicht in Anspruch genommene Leistung ohne Bedeutung (vgl. schon BAG 13. Februar 1979 – 6 AZR 246/77 – AP BUrlG § 2 Nr. 3 = EzA BUrlG § 2 Nr. 4 zum Verzicht auf BAföG). Niemandem kann zur Abwehr eines arbeitsrechtlichen Anspruchs vorgehalten werden, er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, statt staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.
[21] (3) Unerheblich ist auch das Argument des beklagten Landes, die Klägerin hätte wegen der geringen zeitlichen Beanspruchung durch ihre Kurse an der VHS T auch noch die Möglichkeit gehabt, durch weitere berufliche Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Eine nach dem Zeitaufwand geringfügige Tätigkeit kann zwar bewirken, dass wegen der geringen Höhe der daraus erzielten Einkünfte die wirtschaftliche Unselbständigkeit zu verneinen ist. Maßgebend sind aber die Umstände des Einzelfalls. So schließt das Bestehen eines Teilzeitarbeitverhältnisses bei einem Dritten das gleichzeitige Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als arbeitnehmerähnliche Person nicht aus (BAG 13. Februar 1979 – 6 AZR 246/77 – AP BUrlG § 2 Nr. 3 = EzA BUrlG § 2 Nr. 4). Hier ist maßgeblich, dass die Klägerin nicht lediglich an der VHS T gearbeitet hat, sondern für denselben Auftraggeber auch an der VHS City West tätig war. Zudem berücksichtigt das beklagte Land nicht, dass die Tätigkeit eines Volkshochschuldozenten sich nicht auf die erteilte Anzahl von Unterrichtsstunden beschränkt, sondern durch die erforderliche Vor- und Nachbereitung, hier etwa durch die Gewinnung von Modellen, zusätzliche Arbeitszeit anfällt. Zwar war die Klägerin auf Grund ihrer zeitlichen Bindung an das beklagte Land nicht gehindert, ihre Dienste auf dem allgemeinen Markt anzubieten und sich auf diese Weise in der unterrichtsfreien Zeit weitere Einnahmen zu verschaffen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich dabei jedoch nur um eine theoretische Möglichkeit. Realistisch hatte die Klägerin keine Chance, außerhalb der von den Volkshochschulen angebotenen Zeichenkurse ihre Dienste gewinnbringend zu verwerten. Der allgemeine Markt fragt solche Dienste nicht nach. Unerheblich sind deshalb auch die Erwägungen des beklagten Landes zum Status einer Volkshochschuldozentin, der es gelingt, ihre Kunstwerke erfolgreich zu vermarkten. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1965 (- 5 AZR 358/63 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 7) ist nichts anderes zu entnehmen. Dort hat das Bundesarbeitsgericht den klagenden selbstständigen Steinmetzmeister und Bildhauer, der an einer Werkkunstschule 16 Wochenunterrichtsstunden erteilte, nur aus prozessualen Gründen nicht als arbeitnehmerähnliche Person angesehen. Der Kläger hatte seine wirtschaftliche Unselbstständigkeit erstmals in der Revision geltend gemacht. Sein Vorbringen war nach § 561 ZPO aF nicht zu berücksichtigen.
[22] bb) Die Klägerin war auch einer Arbeitnehmerin vergleichbar sozial schutzbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass Volkshochschuldozenten regelmäßig keine Arbeitnehmer sind. Damit ist lediglich geklärt, dass sie vom Auftraggeber nicht im gleichen Grad persönlich abhängig sind. Das Merkmal des sozialen Schutzbedürfnisses dient dagegen der Abgrenzung zu den Selbstständigen, die zwar möglicherweise wirtschaftlich abhängig sind, aber nicht des arbeitsrechtlichen Schutzes bedürfen. Die Klägerin hatte, wie es für einen Arbeitnehmer typisch ist, ihre Dienste in Person zu erbringen und war auch vergleichbar einer angestellten VHS-Dozentin für ihre Unterrichtstätigkeit von der Unterrichtsplanung und der Raumzuweisung abhängig. Zudem war sie vergleichbar einem Arbeitnehmer von den Lehraufträgen der VHS-Leitung wirtschaftlich abhängig. Das hatte das beklagte Land über lange Jahre hin ebenso gesehen. Entgegen seiner Auffassung war durch den Rentenbezug keine Änderung eingetreten.
[23] 4. Über die Höhe des danach von der Klägerin zu beanspruchenden Urlaubsentgelts streiten die Parteien nicht. Es beträgt 6, 35 % des vom beklagten Land bezogenen Gesamthonorars. Diesen Anspruch hat das beklagte Land nur hinsichtlich der in den Monaten Februar bis Mai 2003 bei der VHS City West erteilten Kurse erfüllt. Für die bei der VHS des Bezirksamts T sind keine Leistungen erbracht worden. Ob die Bemessung des Urlaubsentgelts mit § 13 Abs. 1 BUrlG vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Das beklagte Land hat wegen der im Einzelfall schwierigen Berechnung des Urlaubsentgelts arbeitnehmerähnlicher Personen diesen Satz festgelegt. Mit dieser Berechnungsweise ist die Klägerin nach Rückfrage des Senats in der Revisionsverhandlung einverstanden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.