Bundesarbeitsgericht
Urlaub – Kurzarbeit – Schadensersatz
1. Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf Null verringert, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub gewährt hat. Deshalb kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB).
2. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub nach § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Arbeitgebers ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, hat er die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten.

BAG, Urteil vom 16. 12. 2008 – 9 AZR 164/08 (lexetius.com/2008,4272)

[1] Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Januar 2008 – 5 Sa 93/06 – wird zurückgewiesen.
[2] Das Berufungsurteil wird im Ausspruch zur Hauptsache insgesamt klargestellt:
[3] Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. November 2006 – 1 Ca 427/06 – teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
[4] Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere 6, 5 Tage Urlaub (Resturlaub aus dem Jahr 2006) zu gewähren.
[5] Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto Borddienst des Klägers um 6, 5 geleistete Tage zu reduzieren.
[6] Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
[7] Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Korrektur seines Bordkontos sowie restliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2006.
[8] Der Kläger ist bei der Beklagten auf dem Fährschiff R zu einer monatlichen Bruttoheuer von zuletzt 3.924,00 Euro beschäftigt. Einzelvertraglich ist zwischen den Parteien die Geltung des Manteltarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) vereinbart. In § 22 der Anlage II – Sonderbestimmungen für die Beschäftigten der T GmbH & Co. KG zum MTV-See – heißt es:
"(1) Die Beschäftigten haben für jedes Abrechnungsjahr Anspruch auf bezahlte Urlaubs- und Verfügungstage. Für die Berechnung der Einsatz- und Urlaubstage ist das Kalenderjahr maßgebend. Das Kalenderjahr setzt sich aus folgenden Einsatz- und Landzeiten zusammen:
1. 182, 63 Tagen/Bord und
2. 182, 63 Tagen/Land.
Die Tage/Land setzen sich zusammen aus:
1. 147, 65 Tagen Urlaub und
2. 34, 98 Verfügungstagen. …
(4) Leisten die Beschäftigten Dienst an Bord oder halten sie sich auf Weisung des Reeders abrufbereit, so erwerben sie einen Gesamturlaubsanspruch. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresurlaub und dem Ausgleich für Sonnabende, Sonntage und Feiertage während der Zeit nach Satz 1. Mit dem Gesamturlaubsanspruch sind alle Ansprüche auf Urlaub und für auf See verbrachte Sonnabende, Sonntage und Feiertage abgegolten. Der Anspruch beträgt je Monat 24, 61 Kalendertage Urlaub.
(5) Neben dem Urlaubsanspruch nach Absatz 4 erwerben die Beschäftigten einen Anspruch von 5, 83 Kalendertagen je Monat als Verfügungstage. Auf die Verfügungstage sind anrechenbar Dienstbesprechungen an Land, Krankheit, Kur und betriebliche Weiterbildung. …
(11) Sind die 182, 63 Tage/Bord im Abrechnungsjahr abgefordert, ist die Einsatzzeit an Bord beendet. Ebenso ist die Einsatzzeit an Bord beendet, wenn die 1764 Stunden Jahresarbeitszeit im Abrechnungsjahr geleistet worden sind. Dadurch erwerben die Beschäftigten über die 182, 63 Tage/Land zusätzliche Landtage. Für diese Tage haben die Beschäftigten Anspruch auf Vergütung. …"
[9] Unter dem 18. Januar 2006 erstellte die Beklagte einen mit dem Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan für die Besatzungsmitglieder der R, der eine erforderlich gewordene Werftliegezeit in der Zeit vom 6. bis zum 25. Februar 2006 mit Kurzarbeit berücksichtigte. Damit löste sie den zuvor schon bestehenden Einsatzplan ab. Am 1. Februar 2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit (Betriebsvereinbarung Kurzarbeit) für die Zeit des Werftaufenthalts der R ab. Dort heißt es:
"§ 1. Geltungsbereich
Die in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen gelten für alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder der T.
§ 2. Regelungsgegenstand
Im Zusammenhang mit den geplanten Umbauarbeiten am Fährschiff R (IFO Projekt A) wird für die Kapitäne/Besatzungsmitglieder Kurzarbeit während der Zeit des Werftaufenthaltes bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des regulären Schiffsbetriebes eingeführt. Der Werftaufenthalt dauert voraussichtlich vom 31. Januar bis zum 20. Februar 2006. …"
[10] Im "Anhang zur Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit R" heißt es:
"1. Den Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, wird für den Zeitraum der Kurzarbeit die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182, 63 Tagen Borddienst, die andere Hälfte von den 182, 63 Tagen Urlaubs-/Verfügungstagekonto abgerechnet. Somit wird sich für das verbleibende Restjahr das Bord- und Landtagekonto entsprechend der Kurzarbeitertage reduzieren. …"
[11] Mit an die Beklagte gerichtetem Bescheid vom 24. Februar 2006 gewährte die Bundesagentur für Arbeit "den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern der Betriebsstätte R" Kurzarbeitergeld unter folgender Auflage:
"Es ist von Ihnen zu veranlassen, dass von den Arbeitnehmern, die noch über unverplante (Rest-) Urlaubsansprüche verfügen, diese Ansprüche zur Vermeidung bzw. Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von 5 Urlaubstagen eingebracht werden."
[12] Die Beklagte führt für ihre Arbeitnehmer ein Bordkonto und ein Urlaubs-/Verfügungstagekonto (im Folgenden: Urlaubskonto). Das Bordkonto beginnt am Jahresanfang regelmäßig mit182, 63 an Bord zu leistenden Tagen. Es reduziert sich sodann um die an Bord verbrachten Tage. Das Urlaubskonto beginnt ebenfalls zu Beginn des Jahres regelmäßig mit einem Kontostand von 182, 63 Tagen/Land. Diese setzen sich zusammen aus 147, 65 Tagen Urlaub und 34, 98 Verfügungstagen (Gesamturlaubsanspruch). Gewährte Urlaubs- und Verfügungstage reduzieren den Kontostand und damit den Anspruch. Die Beklagte zog für die Zeit der Kurzarbeit vom Bordkonto des Klägers 18 Tage (Gesamturlaubsanspruch) ab. Im mit dem Betriebsrat abgestimmten Einsatzplan vom 18. Januar 2006 war für den Kläger für die Zeit der Kurzarbeit ab 6. Februar 2006 ein "U" wie Urlaub eingetragen. Dem widersprach der Kläger und bat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2006, für ihn Kurzarbeit zu beantragen.
[13] Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für die Zeit der Kurzarbeit keine 18 Tage von seinem Urlaubskonto abziehen dürfen.
[14] Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, das Bord- und Landtagekonto des Klägers dahingehend zu korrigieren, dass für den Zeitraum der Kurzarbeit auf R (6. bis 25. Februar 2006) acht Tage vom Bordkonto und acht Tage vom Urlaubskonto abgerechnet werden.
[15] Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, durch Abzug von 18 Urlaubstagen die Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit erfüllt zu haben.
[16] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, das Bord- und das Urlaubskonto des Klägers dahingehend zu korrigieren, dass jeweils 6, 5 Tage abgerechnet werden. Hiergegen wendet sich die vom Landesarbeitsgericht für die Beklagte zugelassene Revision. Sie begehrt die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter Zurückweisung der Berufung des Klägers.
[17] Entscheidungsgründe: A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte wegen der Kurzarbeit das Bordkonto des Klägers entsprechend reduzieren muss und dem Urlaubskonto Tage gutzuschreiben hat.
[18] I. Die Klage ist zulässig.
[19] 1. Sie ist ausreichend bestimmt.
[20] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der Rechtskraft des erstrebten Urteils müssen bestimmt werden können (Senat 11. November 1997 – 9 AZR 598/96 – zu 2 a der Gründe). Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren (Senat 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 – Rn. 16, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 69 = EzA GG Art. 33 Nr. 34).
[21] b) Der Antrag des Klägers hat gelautet, sein Bordkonto und sein Landtagekonto dahingehend zu korrigieren, dass jeweils neun Tage "abgerechnet" werden. Aus diesem Wortlaut wird nicht klar, was unter "abgerechnet" zu verstehen ist. Der Antrag lässt sich allerdings auslegen und ist danach ausreichend bestimmt.
[22] In seiner Klagebegründung macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte richtigerweise nur die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von seinem Urlaubskonto abrechnen dürfen. Die andere Hälfte hätte sie vom Bordkonto abrechnen müssen. Der Kläger hat deutlich gemacht, was er unter "abgerechnet" versteht, nämlich die Abrechnung nach der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Das entspricht der Formulierung in Nr. 1 Abs. 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Danach "wird für den Zeitraum der Kurzarbeit die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182, 63 Tagen Borddienst, die andere Hälfte von den 182, 63 Tagen Urlaubs-/Verfügungstagekonto abgerechnet". Der Kläger begehrt deshalb eine der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit entsprechende Abrechnung. Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit erläutert in Nr. 1 Abs. 1 des Anhangs, wie abzurechnen ist. Das Bord- und das Urlaubskonto (dort Landtagekonto genannt) müssen sich entsprechend den Kurzarbeitszeittagen reduzieren. Da sich nach § 22 Abs. 1 der Anlage II – Sonderbestimmungen für die Beschäftigten der T GmbH & Co. KG zum MTV-See – das Kalenderjahr aus 182, 63 Tagen an Bord und 182, 63 Tagen an Land (Urlaubs- und Verfügungstagen) zusammensetzt, soll die Beklagte die 18 Tage jeweils zur Hälfte von beiden Konten abziehen. Der Kontostand des Bordkontos bestimmt zu Beginn des Kalenderjahres die Anzahl der zu leistenden Arbeitstage, nämlich 182, 63. Ein Abzug reduziert damit die vom Kläger geschuldete Jahresarbeitszeit. Genau das Gegenteil bewirkt ein Abzug vom Urlaubskonto. Dessen Kontostand von 182, 63 Tagen zu Beginn des Kalenderjahres bestimmt die Dauer des Gesamturlaubsanspruchs (Anzahl der Urlaubs- und Verfügungstage). Ein Abzug verringert diese Zeit zum Nachteil des Klägers. Da die Beklagte 18 Tage ausschließlich vom Urlaubskonto des Klägers abgezogen hatte, richtet sich das weitere Klageziel darauf, dem Urlaubskonto neun Tage gutzuschreiben und damit neun Tage Urlaub nachzugewähren.
[23] 2. In der Revisionsverhandlung hat der Kläger dementsprechend klargestellt, es solle festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 6, 5 Tage Urlaub aus 2006 zu gewähren und sein Bordkonto um 6, 5 Tage zu reduzieren.
[24] Diese Klarstellung im Revisionsverfahren beinhaltet gegenüber dem bisherigen Leistungsantrag auf Korrektur der Konten keine unzulässige Antragsänderung. Es handelt sich lediglich um einezulässige Beschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Diese ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie sich – wie hier – auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits festgestellt worden ist (vgl. Senat 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8 = EzA TzBfG § 8 Nr. 21; Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. § 559 Rn. 10).
[25] II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht schon aufzuheben, weil sein Urteilstenor unbestimmt wäre.
[26] 1. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, 6, 5 Tage vom Bordkonto und 6, 5 Tage vom Urlaubskonto des Klägers abzurechnen. Ein wirksamer Titel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 704 ZPO setzt voraus, dass sich aus ihm Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung bestimmt oder bestimmbar ergeben (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. Vorbem. IV § 704 Rn. 16). Aus dem Urteilstenor selbst ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Abrechnung der 6, 5 Tage auf den jeweiligen Konten durchzuführen ist. Denkbar wäre es, die 6, 5 Tage den Konten gutzuschreiben oder abzuziehen.
[27] 2. Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils ist dennoch hinreichend bestimmt (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Unklarheiten und Widersprüche in der Urteilsformel können durch Auslegung des Urteilsinhalts beseitigt werden. (Musielak in Musielak ZPO 6. Aufl. § 313 Rn. 13 mit Verweis auf BGH 27. Februar 1961 – III ZR 16/60BGHZ 34, 337, 339).
[28] Hier wollte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht in Höhe von 18 Tagen, sondern reduziert auf 13 Tage (2 x 6, 5 Tage) stattgeben. Dazu hat es die Beklagte verurteilt, Bordkonto und Urlaubskonto des Klägers zu korrigieren und jeweils 6, 5 Tage "abzurechnen", um den Kläger so zu stellen, als hätte er sich in Kurzarbeit befunden (II der Entscheidungsgründe des LAG). Damit sollte die Beklagte verurteilt werden, vom Bordkonto des Klägers 6, 5 Tage abzuziehen und seinem Urlaubskonto 6, 5 Tage gutzuschreiben.
[29] III. Die Klage ist begründet.
[30] 1. Die Beklagte ist verpflichtet, das Bordkonto um 6, 5 geleistete Tage zu reduzieren. Das folgt aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit. Danach wird die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den 182, 63 Tagen Borddienst abgerechnet. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit reduziert sich das Bordkonto entsprechend den Kurzarbeitszeittagen.
[31] a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe sich nicht in Kurzarbeit befunden, da die Beklagte ihn nicht zur Kurzarbeit angemeldet, sondern für diese Zeit Urlaub angeordnet habe.
[32] aa) Dieser rechtlichen Beurteilung wird nicht zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte für den Kläger Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzeigte. Die Anzeige nach § 173 Abs. 1 SGB III ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ebenso ist es unerheblich, ob die Bundesagentur für Arbeit verlangen durfte, unverplante (Rest-) Urlaubsansprüche zur Vermeidung oder Verminderung der Kurzarbeit bis auf einen Bestand von fünf Urlaubstagen einzubringen. Diese Frage betrifft nur den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Davon unabhängig ist zu prüfen, ob die Beklagte für ihre Arbeitnehmer verbindlich Kurzarbeit eingeführt hat. Das setzt eine individualrechtliche Einigung mit den betroffenen Arbeitnehmern oder den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit voraus.
[33] bb) Wegen der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang zu beschäftigen und zu vergüten, bedarf die Einführung von Kurzarbeit entweder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder einer besonderen kollektivrechtlichen Grundlage. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht ausreichend (BAG 17. Januar 1995 – 1 AZR 283/94 – juris Rn. 16; 12. Oktober 1994 – 7 AZR 398/93 – zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 66 = EzA BetrVG § 87 Kurzarbeit Nr. 2). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird (BAG 14. Februar 1991 – 2 AZR 415/90 – zu IV 1 der Gründe, AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 1).
[34] Eine förmliche Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 4 BetrVG wirkt wie eine Rechtsnorm auf Arbeitsverhältnisse und bestimmt deren Inhalte. Ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Arbeitnehmer kann durch sie grundsätzlich eine Änderung der Arbeitsbedingungen auch hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lohnzahlungspflichten erfolgen (BAG 12. Oktober 1994 – 7 AZR 398/93 – zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 66 = EzA BetrVG 1972 § 87 Kurzarbeit Nr. 2). Die betriebliche Arbeitszeit wird durch die die Kurzarbeit einführende Betriebsvereinbarung verkürzt. Die Regelungskompetenz hierfür ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (BAG 11. Juli 1990 – 5 AZR 557/89 – zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 260).
[35] b) Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit vom 1. Februar 2006 führte entsprechend ihrem Geltungsbereich in § 1 für alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder des Fährschiffs R (§ 2 der Betriebsvereinbarung) für die Zeit des Werftaufenthalts ab voraussichtlich 31. Januar 2006 bis zum 20. Februar 2006 Kurzarbeit ein. Der tatsächliche Zeitraum des Werftaufenthalts begann am 6. Februar 2006 und endete am 25. Februar 2006.
[36] aa) Der Kläger unterfällt dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung. Er war Besatzungsmitglied auf dem Fährschiff R.
[37] bb) Der Kläger wird nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ausgeschlossen, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit ab 6. Februar 2006 Urlaub eingetragen war. Die Betriebsvereinbarung Kurzarbeit bestimmt nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, deren Urlaub festgelegt ist, von der Kurzarbeit ausgenommen sind. Ein derartiger Ausschluss war auch nicht gewollt. Die Betriebsparteien haben in der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit weder den Einsatzplan als Anlage angehängt, noch haben sie sonst auf ihn Bezug genommen. Das hätte nahegelegen, wenn der Einsatzplan wegen veränderter Umstände geändert werden sollte.
[38] cc) Für den Kläger war die Kurzarbeit auch nicht deshalb unverbindlich, weil für ihn im Einsatzplan vom 18. Januar 2006 für die Zeit der Kurzarbeit Urlaub eintragen war. Es kann dahinstehen, ob durch die Eintragung des Buchstabens "U" wirksam Urlaub gewährt werden konnte. Die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltende Betriebsvereinbarung Kurzarbeit führte jedenfalls für den Kläger verbindlich die Kurzarbeit "Null" ein. Für diese Zeit bestand deshalb keine Arbeitpflicht. Im Verhältnis zur zeitgleich festgelegten Urlaubszeit bedeutet dies nicht, dass die Arbeitszeit sich durch die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr verringern kann. Vielmehr kann nach Einführung von Kurzarbeit "Null" der mit der Festlegung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht, nicht mehr eintreten. Die Arbeitspflicht ist schon aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Norm aufgehoben (vgl. Senat 15. Juni 1993 – 9 AZR 65/90 – zu I 1 c der Gründe, BAGE 73, 221; ErfK/Dörner 9. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 24).
[39] c) Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage von den Borddienstagen abzurechnen. Nach Nr. 1 Satz 2 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist das Bordkonto entsprechend zu reduzieren. Da der Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 25. Februar 2006 20 Tage umfasst, waren an sich zehn Tage vom Bordkonto in Abzug zu bringen. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6, 5 Tage zugesprochen.
[40] 2. Die Beklagte hat darüber hinaus 6, 5 Tage Urlaub aus 2006 als Ersatzurlaub zu gewähren.
[41] a) Nach Nr. 1 Satz 1 des Anhangs zur Betriebsvereinbarung Kurzarbeit ist die Hälfte der Kurzarbeitszeittage vom Urlaubskonto abzurechnen. Das Konto ist deshalb um zehn Tage zu reduzieren. Die Betriebsparteien haben damit für die Hälfte der Kurzarbeitszeit einen Urlaubsplan gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG aufgestellt. Hieran ist der Arbeitgeber gebunden. Der Urlaub braucht nicht mehr besonders erteilt zu werden (Fitting 24. Aufl. § 87 Rn. 201). Es ist unschädlich, dass die Betriebsvereinbarung nicht zeitlich zwischen den Tagen, an denen die Arbeitspflicht wegen Urlaubs nicht besteht, und den Tagen, an denen sie wegen Kurzarbeit entfällt, differenziert. Für die Arbeitnehmer ist erkennbar, dass sämtliche Tage aufgrund Urlaubs und Kurzarbeit arbeitsfrei sind.
[42] Tatsächlich zog die Beklagte vom Konto des Klägers jedoch nicht nur zehn, sondern 18 Tage ab. Sie hat deshalb die Differenz bestehend aus acht Tagen Urlaub/Verfügungszeit nachzugewähren. Hiervon hat das Landesarbeitsgericht 6, 5 Tage zugesprochen.
[43] b) Der Anspruch folgt aus § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB. Selbst wenn die Beklagte den Urlaubszeitraum durch die Eintragung im Einsatzplan verbindlich festgelegt hätte, könnte der Kläger Ersatzurlaub als Schadensersatz beanspruchen.
[44] aa) Legt der Arbeitgeber vor dem die Arbeitspflicht anderweitig suspendierenden Ereignis (hier Kurzarbeit Null) die zeitliche Lage des Urlaubs mit der Erklärung fest, den Arbeitnehmer in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen zu wollen, so hat er die ihm nach dem BUrlG obliegende Leistung bewirkt. Er wird von der Leistungspflicht frei. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (§ 7 Abs. 1 BUrlG) hat der Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche getan. Wird der Freistellungserfolg nachträglich unmöglich, geht der durch die Festlegung des Arbeitgebers konkretisierte Freistellungsanspruch dennoch nach § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB unter (Senat 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 313).
[45] bb) Der Schuldner der nachträglich unmöglich gewordenen Leistungspflicht kann nach §§ 280, 283 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Gemäß § 283 Satz 1 BGB hat der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht. Die Haftung des Schuldners ist nur ausgeschlossen, wenn er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vorliegend hat die Beklagte die Einführung der Kurzarbeit "Null" und damit die hierdurch nachträglich eingetretene Unmöglichkeit zu vertreten. Sie vereinbarte mit dem Betriebsrat wegen der von ihr veranlassten Werftliegezeit des Fährschiffs R die Einführung von Kurzarbeit. Damit verhinderte sie bewusst und gewollt den Eintritt des Leistungserfolgs des von ihr gewährten Urlaubs.
[46] c) DerGewährung des Ersatzurlaubs für die Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2006 steht keine Befristung des Urlaubsanspruchs entgegen. Gesamturlaubsansprüche nach dem MTV-See sind nicht befristet (Senat 19. Januar 1993 – 9 AZR 79/92 – zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 153).
[47] B. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.