Bundesarbeitsgericht
Betriebsrat – Tendenzträger – Anzeigenredakteur
1. Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst auch den Anzeigenteil einer Tageszeitung.
2. Anzeigenredakteure sind Tendenzträger, wenn sie entweder durch eigene Veröffentlichungen oder die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter auf die Tendenzverwirklichung eines Verlagsunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen.

BAG, Beschluss vom 20. 4. 2010 – 1 ABR 78/08 (lexetius.com/2010,2000)

[1] Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juni 2008 – 9 TaBV 74/07 – wird zurückgewiesen.
[2] Gründe: A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.
[3] Die Arbeitgeberin betreibt in K einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 beantragte sie die Zustimmung des bei ihr errichteten Betriebsrats zur Durchführung einer betrieblichen Bildungsmaßnahme "Adobe Photoshop CS2 – Firmenseminar" für die vier Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen. Dies lehnte der Betriebsrat mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass diese Redakteure die Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten. Nachdem auch weitere Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat zu keiner Verständigung führten, vertrat die Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. April 2007 nunmehr die Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungsfreie Bildungsveranstaltung für Tendenzträger iSd. § 118 Abs. 1 BetrVG und führte die Veranstaltung durch.
[4] Die Anzeigenredakteure sind in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigt, die der Anzeigenabteilung der Arbeitgeberin zugeordnet ist. In dieser Redaktion werden die Anzeigen und redaktionellen Texte für die Anzeigensonderveröffentlichungen in den Verlagsbeilagen für den K-Stadt-Anzeiger redaktionell vorbereitet. Die Anzeigenredakteure sind zuständig für das Verfassen von Berichten zu Sonderthemen, Messen und Sonderveranstaltungen sowie für das Verfassen von Anzeigen zu firmenbezogenen Themen wie zB Jubiläen sowie Geschäftsneu- oder -wiedereröffnungen, die als Kundenanzeigen gekennzeichnet sind. Die Aufgabe der Anzeigenredakteure besteht in der Aufbereitung des von Kunden angelieferten Wort- und Bildmaterials, der Bearbeitung und dem Verfassen von Texten, ihrer redaktionellen und technischen Ausgestaltung sowie in der Koordinierung sämtlicher Tätigkeiten. Die Anzeigenredakteure nehmen an der Redaktionskonferenz nicht teil. Die von ihnen bearbeiteten Anzeigensonderveröffentlichungen erscheinen ohne Änderungen in einer weiteren K Tageszeitung.
[5] Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er habe bei der Durchführung von innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für die Anzeigenredakteure nach § 98 BetrVG mitzubestimmen. Dem stehe die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegen. Bei den Anzeigenredakteuren handele es sich nicht um Tendenzträger.
[6] Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Zustimmung des Betriebsrats oder der Entscheidung einer Einigungsstelle innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung durchzuführen,
2. der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen, hilfsweise,
3. festzustellen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zusteht.
[7] Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
[8] Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag entsprochen und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 1.000,00 Euro angedroht. Gegen diesen Beschluss haben die Arbeitgeberin Beschwerde und der Betriebsrat Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. 10.000,00 Euro anzudrohen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin entsprochen und die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen, ohne sich mit dessen hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu befassen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter.
[9] B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Von seinem Unterlassungsantrag und dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag sind Fallgestaltungen erfasst, in denen ein Mitbestimmungsrecht nicht besteht. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
[10] I. Der vom Betriebsrat als Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag ist zulässig.
[11] 1. Der Antrag bedarf der Auslegung.
[12] Nach seinem Wortlaut ist er darauf gerichtet, der Arbeitgeberin unter den im Antrag genannten Voraussetzungen die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG unabhängig von ihrem Tendenzbezug zu untersagen. Dieses Antragsverständnis entspricht auch dem Willen des Betriebsrats, was dieser in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat. Der Betriebsrat möchte entsprechend dem von ihm angeführten Anlassfall verhindern, dass die Arbeitgeberin die Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung zu betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen entsendet. Damit erstreckt sich der Unterlassungsantrag auch auf Maßnahmen der Arbeitgeberin, bei denen nicht das "wie" der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme, sondern ausschließlich das Teilnahmerecht von Anzeigenredakteuren zwischen den Betriebsparteien im Streit ist und bei denen sich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht nach § 98 Abs. 1 BetrVG, sondern nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG richtet.
[13] 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ggf. vollstreckungsfähig gem. § 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ArbGG iVm. § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung kann die Arbeitgeberin eindeutig erkennen, welcher Handlungen sie sich enthalten soll und wann sie wegen eines Verstoßes mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes rechnen muss.
[14] II. Der Unterlassungsantrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann nicht nach § 98 BetrVG beanspruchen, dass die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen für die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure nur nach seiner Zustimmung oder eines diese ersetzenden Spruchs einer Einigungsstelle durchführt.
[15] 1. Der vom Betriebsrat gestellte Unterlassungsantrag ist ein Globalantrag. Er erfasst jede Form der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, an denen Anzeigenredakteure teilnehmen sollen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (3. Juni 2003 – 1 ABR 19/02 – zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 106, 188).
[16] 2. Der Unterlassungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen iSd. § 98 BetrVG für die Mitglieder der Redaktion Verlagsbeilagen ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen kann, wenn dieser sich damit begnügt, der personellen Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin zu widersprechen.
[17] § 98 BetrVG sieht ein Mitbestimmungsrecht in mehrfacher Hinsicht vor. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann er der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen und gemäß § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG kann er unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mitentscheiden. Das Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG setzt aber voraus, dass der Betriebsrat zuvor eigene Vorschläge für die Person der Teilnehmer gemacht hat; entgegen der Vorstellungen des Betriebsrats kann er sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl zu widersprechen (vgl. BAG 8. Dezember 1987 – 1 ABR 32/86 – zu B II 2 der Gründe, BAGE 57, 114).
[18] 3. Der Unterlassungsantrag ist auch deshalb unbegründet, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für die bei der Arbeitgeberin tätigen Anzeigenredakteure ausgeschlossen ist, da es sich bei dieser Personengruppe um Tendenzträger handelt und die Maßnahmen tendenzbezogen sind.
[19] a) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung iSv. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird die Anwendung von Mitbestimmungsrechten ausgeschlossen, soweit durch sie die Pressefreiheit eingeschränkt würde. Die Vorschrift ist eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt (BVerfG 15. Dezember 1999 – 1 BvR 729/92 – zu II 2 b der Gründe, NZA 2000, 217). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können daher bei personenbezogenen Maßnahmen in Tendenzbetrieben iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG beschränkt sein, wenn diese Tendenzträger betreffen und ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigen und damit dessen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes Freiheitsrecht verletzen würde (BAG 30. Mai 2006 – 1 ABR 17/05 – Rn. 24 mwN, BAGE 118, 205).
[20] b) Die Arbeitgeberin ist ein Tendenzunternehmen. Ihr Geschäftszweck ist die Berichterstattung und Meinungsäußerung iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Der Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin steht der von ihrem Eigentümer verfolgte Erwerbszweck nicht entgegen. Für die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist grundsätzlich der überwiegend verfolgte Unternehmensgegenstand maßgeblich und nicht, ob der Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (BAG 1. September 1987 – 1 ABR 23/86 – zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 56, 81). Die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin wird auch nicht in Frage gestellt, weil sie ihr Anzeigengeschäft mit einem anderen K Zeitungsverlag gemeinsam betreibt. Die unternehmensübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG in tendenzgeschützten Bereichen führt nicht zum Verlust des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Schutzes.
[21] c) Die in der Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung beschäftigten Redakteure sind Tendenzträger.
[22] aa) Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind (BAG 13. Februar 2007 – 1 ABR 14/06 – Rn. 16, BAGE 121, 139). Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG 12. November 2002 – 1 ABR 60/01 – zu B II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 329). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18. April 1989 – 1 ABR 2/88 – zu B II 2 c der Gründe mwN, BAGE 61, 305). Wird der Arbeitnehmer auch mit nicht tendenzbezogenen Aufgaben beschäftigt, muss allerdings der Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit nicht überwiegen. Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet (BAG 20. November 1990 – 1 ABR 87/89 – zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57).
[23] bb) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Medienbereich beschäftigte Personen als Tendenzträger anzusehen, die als Redakteur auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen können (1. September 1987 – 1 ABR 22/86 – zu B 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 56, 71). Als eine solche Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung kommen sowohl eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen und Texten Dritter in Betracht (31. Mai 1983 – 1 ABR 57/80 – zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 43, 35). In der Tätigkeit eines Redakteurs vermittelt sich die für einen Zeitungsverlag kennzeichnende Tendenz (30. Mai 2006 – 1 ABR 17/05 – Rn. 23, BAGE 118, 205). Auf dessen presserechtliche Verantwortlichkeit kommt es hingegen nicht an (7. November 1975 – 1 AZR 282/74 – zu 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 9).
[24] cc) Die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die publizistische Betätigung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfG 6. Oktober 1959 – 1 BvL 118/53BVerfGE 10, 118, 121). Dies umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen (BVerfG 6. November 1979 – 1 BvR 81/76BVerfGE 52, 283, 297). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses, darunter auch die in ihm enthaltenen Werbeanzeigen für Anzeigenkunden (12. Dezember 2000 – 1 BvR 1762/95BVerfGE 102, 347, 359). Diese dienen wie andere Nachrichten der Beschaffung und Verbreitung einer Information (10. Mai 1983 – 1 BvR 385/82BVerfGE 64, 108, 114; 4. April 1967 – 1 BvR 414/64BVerfGE 21, 271, 279). Die Gestaltung und Veröffentlichung von Wirtschaftswerbung in einer Zeitung ist daher Teil des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereichs.
[25] dd) Danach hat das Landesarbeitsgericht die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure zu Recht als Tendenzträger angesehen. Ihnen sind überwiegend Tätigkeiten übertragen, aufgrund derer sie auf die Tendenzverwirklichung der Arbeitgeberin Einfluss nehmen können.
[26] (1) Nach den vom Betriebsrat nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) gehört die Bearbeitung der Texte von Anzeigensonderveröffentlichungen zu den Aufgaben der Anzeigenredakteure. Der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Bearbeitung von fremden Texten, die entweder von ihnen selbst oder nach ihren Vorgaben durch beauftragte Redakteure redigiert werden. Daneben obliegt ihnen das Verfassen von längeren Anzeigentexten für Kunden zB aus Anlass von Firmenjubiläen. Auf die Auswahl des veröffentlichten Text- und Bildmaterials und auf deren Bearbeitung haben die Anzeigenkunden der Sonderveröffentlichungen keinen Einfluss.
[27] (2) Die Anzeigenredakteure wirken danach durch eigene Veröffentlichungen wie auch die Auswahl und die Bearbeitung von Beiträgen und Texten Dritter an der von der Arbeitgeberin herausgegebenen Tageszeitung mit. In den Anzeigensonderveröffentlichungen werden deren Leser über ausgewählte Wirtschaftsbereiche oder Berufsgruppen sowie über Sonderveranstaltungen informiert. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach diese Veröffentlichungen aufgrund ihrer positiven Darstellung der in ihnen enthaltenen Themen meinungsbildenden Charakter haben, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Betriebsrat nicht in Frage gestellt. Die Anzeigenredakteure unterliegen keinen Weisungen der Anzeigenkunden. Damit ist ihre Tätigkeit unmittelbar von den tendenzbezogenen Zwecken der Arbeitgeberin geprägt und beschränkt sich nicht auf eine bloße Unterstützung der Anzeigenkunden.
[28] (3) Die Tendenzträgereigenschaft der Anzeigenredakteure wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese nicht an der Redaktionskonferenz teilnehmen oder die Redaktion Verlagsbeilagen der Anzeigenabteilung zugeordnet ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Tendenzträgereigenschaft von Redakteuren richtet sich nach ihrem durch ihre Tätigkeit vermittelten inhaltlichen Einfluss auf den durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bereich des Presseerzeugnisses und nicht nach ihrer organisatorischen Einbindung in das Verlagsunternehmen. Daneben hat das Beschwerdegericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin die Verwirklichung ihrer Tendenz in den Anzeigensonderveröffentlichungen auch auf andere Weise als durch eine Teilnahme der Anzeigenredakteure an der Redaktionskonferenz sicherstellen kann.
[29] d) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats ist bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen (§ 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG) gegenüber den Anzeigenredakteuren ausgeschlossen.
[30] Nach der Rechtsprechung des Senats schützt die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Freiheit eines Verlagsunternehmens, darüber zu bestimmen, ob und auf welche Weise Redakteuren weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Teilnahme an betrieblichen Bildungsmaßnahmen vermittelt werden. Von deren fachlicher Kompetenz ist die Tendenzverwirklichung des Unternehmens abhängig. Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse haben unmittelbaren Einfluss auf ihre berufliche Tätigkeit und spiegeln Eigenart und Tendenz des Unternehmens wieder. Die grundrechtlich verbürgte Tendenzverwirklichung würde daher beeinträchtigt, wenn die Umsetzung der verlegerischen Entscheidung über den Bildungsbedarf von Tendenzträgern von der Zustimmung des Betriebsrats abhinge (30. Mai 2006 – 1 ABR 17/05 – Rn. 25 f., BAGE 118, 205). Diese Erwägungen führen gleichermaßen zum Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG, wenn dessen Ausübung dazu führen würde, dass die Anzeigenredakteure nicht an der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme teilnehmen können.
[31] 4. Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Betriebsrat gegen zu erwartende – erstmalige oder wiederholte – Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 98 BetrVG unabhängig von den in § 23 Abs. 3 BetrVG vorgesehenen Anforderungen an die Schwere des Verstoßes überhaupt im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren kann.
[32] III. Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes ist ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassungsantrag gestellt. Er ist damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung angefallen.
[33] IV. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
[34] 1. Der Antrag ist zulässig.
[35] a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erneut im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt wurde.
[36] aa) Der Betriebsrat hat den Feststellungsantrag bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführt. Über ihn musste das Arbeitsgericht nicht entscheiden, da es bereits dem als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag entsprochen hat. Der Feststellungsantrag ist dem Landesarbeitsgericht aufgrund der Beschwerde der Arbeitgeberin angefallen und in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht vom Betriebsrat mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zur Entscheidung gestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat ihn im Tatbestand nicht aufgeführt und über ihn ausweislich seiner Entscheidungsgründe nicht entschieden. Der Betriebsrat hätte danach nach § 320 Abs. 1 ZPO eine Tatbestandsberichtigung beantragen und anschließend einen Ergänzungsbeschluss (§ 321 Abs. 1 ZPO) beantragen müssen. Dies ist unterblieben. Mit dem Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags daher entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann jedoch erneut in das Verfahren eingeführt werden (BAG 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 – Rn. 21, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12).
[37] bb) Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung.
[38] Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. etwa BAG 27. Januar 1998 – 1 ABR 38/97 – zu B II 2 der Gründe mwN). Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht. Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht aus prozessökonomischen Gründen dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann (vgl. 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03 – zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238). Dies ist bei dem Feststellungsantrag der Fall. Das Prüfprogramm des Senats wird durch ihn nicht erweitert, sondern beschränkt sich auf die bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags zu behandelnden Fragen.
[39] cc) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist angesichts des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits über das Beteiligungsrecht bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen der Anzeigenredakteure gegeben.
[40] 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Betriebsrat steht aus den bereits im Rahmen des Unterlassungsantrags erörterten Gründen bei der Durchführung von betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure kein Beteiligungsrecht nach § 98 Abs. 1, Abs. 3 und 4 BetrVG zu.