Bundesarbeitsgericht
Betriebliche Altersversorgung – Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes – Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

BAG, Urteil vom 30. 9. 2014 – 3 AZR 402/12 (lexetius.com/2014,4554)

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 – 6 Sa 480/11 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 – 6 Sa 480/11 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2011 – 14 Ca 7164/10 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[1] Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das monatliche Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 um jeweils weitere 0, 765 % anzuheben.
[2] Der Kläger war bis zum 30. Juni 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 zugesagt. In der Leistungsordnung "A" in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: LO 2006) heißt es ua.:
"TEIL I. Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene
§ 1. Leistungen
Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:
a) Ruhegeld,
b) Hinterbliebenenbezüge. …
§ 3. Berechnung des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach
a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
b) den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen, …
c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre). …
(3) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 vH des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; …
§ 9. Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge …
(2) Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
TEIL II. Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene
§ 10. Unverfallbarkeit
(1) Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind. …
§ 11. Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
(1) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. …
(3) Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft."
[3] In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsordnung "A" (im Folgenden: LO 2009) wurde die Abkürzung "BetrAVG" in § 11 Abs. 3 LO 2006 durch den Begriff "Betriebsrentengesetz" ersetzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen der LO 2006 unverändert.
[4] Die Satzung des Essener Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise:
"§ 3. Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen. …
(3) Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. …
§ 5. Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann."
[5] Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1998 ein Ruhegeld von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Das Ruhegeld betrug bei Rentenbeginn monatlich 5.259,10 DM. Aufgrund von Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes wurde es jährlich – mit Ausnahme des Jahres 2001 – erhöht. Die Erhöhungen erfolgten zunächst zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und seit dem Jahr 2002 zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres.
[6] Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Essener Verband dem Kläger mit:
"Sehr geehrter Herr Dr. F,
der Vorstand hat am 28. 08. und 11. 09. 2007 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01. 01. 2008
Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01. 01. 2008 um 1, 40 % erhöht. …
Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen 'A', 'B' und 'C' des Essener Verbandes zur Anpassung ab 01. 01. 2008
Seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist. …
Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht.
Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen Sozialversicherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0, 765 % des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss.
Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern. …"
[7] Das monatliche Ruhegeld des Klägers wurde zum 1. Januar 2008 von 2.991,71 Euro um 1, 4 % auf 3.033,59 Euro angehoben.
[8] Mit Schreiben vom 22. September 2008 teilte der Essener Verband dem Kläger sodann mit:
"Sehr geehrter Herr Dr. F,
gemäß Vorstandsbeschluss vom 13. 08. 2008 werden die laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01. 01. 2009 um 2, 50 v. H. erhöht. …
Bei der Anpassung zum 01. 01. 2009 wurde einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt. Durch den Faktor wird die mit der erhöhten Lebenserwartung verbundene zusätzliche Belastung der Arbeitgeber – so auch beim Essener Verband – bei der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen billigen Ermessens über die Rentenbezugsdauer verteilt. …"
[9] Zum 1. Januar 2009 wurde das Ruhegeld des Klägers um 2, 5 % auf 3.109,43 Euro angehoben.
[10] Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung der Beträge begehrt, um die sein monatliches Ruhegeld in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 aufgrund der Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes wegen Berücksichtigung des biometrischen Faktors von 0, 765 % nicht angehoben wurde. Er hat die Ansicht vertreten, die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 entsprächen nicht billigem Ermessen. Der Essener Verband habe den ermittelten Anpassungsbedarf nicht um einen biometrischen Faktor mindern dürfen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Januar 2008 um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 um 3, 265 % zu erhöhen. Dementsprechend schulde sie ihm rückständiges Ruhegeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 Euro.
[11] Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
[12] Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 seien nicht zu beanstanden. Der vom Essener Verband ermittelte biometrische Faktor habe im Rahmen der Ermessensausübung neben den Belangen der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen des Verbandes berücksichtigt werden dürfen. Durch den biometrischen Faktor würden die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen, die dadurch entstünden, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes länger lebten als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines Ruhegeldes zu den beiden Anpassungsstichtagen, da die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Werterhalt des Ruhegeldes des Klägers führten. Der Kläger habe seit Beginn des Ruhegeldbezugs insgesamt mehr an Ruhegeld erhalten, als er bezogen hätte, wenn die Anpassungen auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgenommen worden wären.
[13] Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger mit Rechtskraft der Entscheidung eine rückständige Betriebsrente iHv. 778,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages zu zahlen, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und im Wege der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 57,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.
[14] Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers in Höhe eines 778,80 Euro brutto übersteigenden Betrags zurückgewiesen hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage – soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist – in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 1. Oktober 2014.
[15] I. Die Beklagte ist verpflichtet, das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3, 265 % zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein Ruhegeld iHv. monatlich 3.156,27 Euro brutto.
[16] 1. Für die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers ist § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes in der zum jeweiligen Anpassungsstichtag geltenden Fassung maßgeblich. Dies ist zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 § 9 Abs. 2 LO 2006 und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 § 9 Abs. 2 LO 2009.
[17] Nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine Versorgung zwar nur "nach der Leistungsordnung, A' "des Essener Verbandes und nicht nach der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung zugesagt; wird jedoch – wie hier – in einer Ruhegeldzusage die Leistungsordnung eines Verbandes in Bezug genommen, der als sog. Konditionenkartell einheitliche Versorgungsbedingungen für einen ganzen Wirtschaftszweig schaffen soll, ist davon auszugehen, dass auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird. Zweck des Essener Verbandes ist ua., für die Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden oder verarbeitenden Industrie Richtlinien aufzustellen, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren. Überlässt ein Arbeitgeber die Regelung seiner Altersversorgung einem solchen Verband, macht er damit deutlich, dass für ihn die Einheitlichkeit der Versorgungsleistungen im Vordergrund steht. Da die Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zudem aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen soll, soll sich der betriebliche Versorgungsanspruch auch insoweit einheitlich nach der jeweils geltenden Fassung der Leistungsordnung "A" richten (vgl. etwa BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 17; 20. April 2010 – 3 AZR 553/08 – Rn. 25 mwN für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; 8. Juni 1999 – 3 AZR 113/98 – zu B II 1 a der Gründe).
[18] 2. Der Kläger kann nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB verlangen, dass die Beklagte sein Ruhegeld zum 1. Januar 2008 um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 um 3, 265 % anhebt.
[19] a) Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und nach § 9 Abs. 2 LO 2009 ist der Essener Verband verpflichtet, die von seinen Mitgliedsunternehmen gezahlten Ruhegelder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt. Dies folgt aus dem Zweck des Essener Verbandes: Als Konditionenkartell soll er die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen. Zudem verweisen sowohl § 11 Abs. 3 LO 2006 als auch § 11 Abs. 3 LO 2009 lediglich für die Anpassungsprüfung und -entscheidung bei den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen auf § 16 BetrAVG. Bei den bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmern wird die Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 dagegen nicht von den einzelnen Arbeitgebern, sondern einheitlich vom Verband für seine Mitglieder getroffen. Die einzelnen Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Essener Verbandes grundsätzlich verpflichtet, die vom Verband getroffenen Anpassungsbeschlüsse einzuhalten und die Ruhegelder entsprechend zu erhöhen. Die Regelungen in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 begründen ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Der Essener Verband handelt bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsleistungen allerdings nicht als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB; er nimmt die Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung vielmehr für die Mitgliedsunternehmen wahr, die damit gebündelt durch den Essener Verband handeln (vgl. für den Bochumer Verband BAG 27. August 1996 – 3 AZR 466/95BAGE 84, 38; 2. Februar 1988 – 3 AZR 115/86 – zu II 2 a der Gründe). Der Essener Verband hat seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge deshalb gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen. Die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. für den Bochumer Verband BAG 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – Rn. 29; 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 – zu I 4 b der Gründe, aaO).
[20] b) § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 zielen zwar – ebenso wie § 16 BetrAVG – darauf ab, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten. Allerdings legt der Essener Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nicht nur den Versorgungsbedarf und damit auch die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend fest; er differenziert auch nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens und stellt deshalb bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit – anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist – nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab (vgl. BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 36). Die in § 9 Abs. 2 LO vorgesehene Anpassung der Ruhegelder nach den Regularien des Essener Verbandes gewährleistet damit zwar eine größere Anpassungskontinuität. Wird im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend festgelegt und nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens abgestellt, bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Die Anpassung nach den Regularien des Konditionenkartells birgt aber auch das Risiko, dass den Versorgungsempfängern günstige Abweichungen von branchentypischen Entwicklungen bei ihrem früheren Arbeitgeber nicht zugutekommen. Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen sinken (vgl. BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 40; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 358). Die Anpassung der Ruhegelder nach den Regularien des Essener Verbandes ist daher zwar nicht in jedem Fall, aber doch zumindest tendenziell günstiger als diejenige nach § 16 BetrAVG (BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 40).
[21] c) Die Anpassungsbeschlüsse, die der Essener Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor von jeweils 0, 765 % reduzierten Anpassungsbedarfs der Versorgungsempfänger getroffen hat, entsprechen nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
[22] aa) Zwar darf der Essener Verband bei der gemäß § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu treffenden Anpassungsentscheidung neben den Belangen der Ruhegeldempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen grundsätzlich auch weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen (zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG vgl. BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 50, BAGE 139, 252). Die Berücksichtigung eines biometrischen Faktors zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs entspricht jedoch nicht billigem Ermessen iSv. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009.
[23] Die Regelungen in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 knüpfen mit dem Begriff "Zahlbeträge" an das vom Arbeitgeber geschuldete laufende Ruhegeld an. Dieses soll vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden. Es geht daher mit den in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffenen Bestimmungen – ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG – darum, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (zu den Belangen des Versorgungsempfängers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 289/10 – Rn. 36). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der biometrische Faktor, mit dem die Mehrbelastungen für die Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbandes durchschnittlich länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vom Essener Verband im Rahmen der Entscheidung über die Anpassung der Ruhegelder den Anpassungsbedarf mindernd berücksichtigt wird. Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen nach § 1 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für die Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will (vgl. BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – Rn. 79, BAGE 141, 259). Diese Risikoübernahme ist der Versorgungszusage immanent. Deshalb kann der Arbeitgeber das Langlebigkeitsrisiko nicht einseitig, auch nicht im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auf die Betriebsrentner verlagern. Zwar bleibt es der Beklagten unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 313 BGB wegen einer seit Erteilung der Versorgungszusagen erheblich gestiegenen Lebenserwartung der Versorgungsempfänger und einer damit einhergehenden beträchtlichen Ausweitung des ursprünglich zugrunde gelegten Dotierungsrahmens eine Anpassung der Versorgungszusagen nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen; im Rahmen der dem Werterhalt der zugesagten Versorgung dienenden Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsleistungen kann eine längere Lebensdauer der Versorgungsempfänger hingegen nicht als Belang berücksichtigt werden, der eine Reduzierung des Anpassungsbedarfs rechtfertigt.
[24] bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, ob die vom Essener Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 getroffenen Anpassungsbeschlüsse billigem Ermessen entsprechen, nicht darauf an, ob der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – in der Zeit vom Beginn des Ruhegeldbezugs bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 mehr an Versorgungsleistungen erhalten hat, als wenn sein Ruhegeld von der Beklagten alle drei Jahre nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasst worden wäre. Zwar ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – zu B II 3 b cc (4) der Gründe, BAGE 92, 358). § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer jedoch eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht. Die vom Essener Verband auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen Anpassungsbeschlüsse treten an die Stelle der Anpassungsbeschlüsse der einzelnen Mitgliedsunternehmen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Deshalb ist es unerheblich, ob die in der Vergangenheit vom Essener Verband auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsordnung für alle Mitgliedsunternehmen einheitlich vorgenommenen Anpassungen insgesamt günstiger waren als etwaige Anpassungen durch die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG.
[25] d) Da die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 nicht billigem Ermessen entsprechen, ist nach § 315 Abs. 3 BGB die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist danach das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3, 265 % zu erhöhen.
[26] aa) Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 muss der Essener Verband die Zahlbeträge "regelmäßig" überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anpassen. Dem kommt der Essener Verband nach, indem er die Anpassungsprüfungen seit dem Jahr 2002 regelmäßig zum 1. Januar eines jeden Jahres durchführt. Ob hierdurch – wie vom Landesarbeitsgericht angenommen – eine betriebliche Übung begründet wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der Essener Verband die Anpassungsprüfungen vorliegend zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vorgenommen hat.
[27] bb) Das Ruhegeld des Klägers ist entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 LO 2006 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 LO 2009 iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3, 265 % zu erhöhen.
[28] (1) Der Senat hat bei der hier vorliegenden unbilligen Leistungsbestimmung durch den Essener Verband nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen (vgl. BAG 3. Dezember 2002 – 9 AZR 457/01 – zu A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55; MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 51). Dabei sind jedoch nicht nur die Besonderheiten und der Zweck der LO 2006 sowie der LO 2009 – vor allem das Ziel einer branchenbezogenen Vereinheitlichung – zu beachten. Den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes ist auch insoweit Rechnung zu tragen, als sie nicht unbillig sind. Die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Essener Verbandes sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beachten (zum Bochumer Verband vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98BAGE 92, 358). Dies führt, da die Parteien nur über die Frage streiten, ob der Essener Verband den biometrischen Faktor im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen durfte, dazu, dass die Ermessensausübung auch nur insoweit korrigiert werden darf, als sie sich infolge der Berücksichtigung des biometrischen Faktors im Ergebnis als unbillig erweist. Deshalb ist die Leistungsbestimmung zu treffen, die vom Essener Verband auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffen worden wäre, wenn der biometrische Faktor nicht den Anpassungsbedarf mindernd in Ansatz gebracht worden wäre. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Daher ist es unerheblich, ob sich für den Kläger – ausgehend von seinem individuellen Rentenbeginn – nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2009 ein geringerer Kaufpreisverlust ergeben hätte.
[29] (2) Danach ist das Ruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2008 über die bereits erfolgte Anpassung iHv. 1, 4 % hinaus um weitere 0, 765 Prozentpunkte, insgesamt also um 2, 165 % und zum 1. Januar 2009 über die bereits erfolgte Anpassung iHv. 2, 5 % hinaus um weitere 0, 765 Prozentpunkte, insgesamt also um 3, 265 % anzuheben.
[30] Entgegen der Auffassung der Revision ist davon auszugehen, dass der Essener Verband die Zahlbeträge ohne Berücksichtigung des biometrischen Faktors auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2006 zum 1. Januar 2008 um 2, 165 % und auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2009 zum 1. Januar 2009 um 3, 265 % angepasst hätte. Die Beklagte selbst hat in den Vorinstanzen vorgetragen, die vom Essener Verband ermittelten prozentualen Anpassungssätze seien ab Januar 2008 um die Prozentpunkte des biometrischen Faktors reduziert worden. Dies bestätigt auch das Schreiben des Essener Verbandes vom 25. September 2007. Danach hatte sich der Vorstand des Essener Verbandes bei der Anpassung zum 1. Januar 2008 entschlossen "den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern". Gleiches gilt für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Ausweislich des Schreibens des Essener Verbandes vom 22. September 2008 war bei der Anpassung zum 1. Januar 2009 "einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt" worden. Beide Schreiben belegen mithin, dass der Essener Verband sowohl zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 als auch zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 einen nicht um den biometrischen Faktor geminderten Anpassungsbedarf zugrunde gelegt hat. Dass der Essener Verband den Anpassungsbedarf unzutreffend ermittelt hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
[31] 3. Damit steht dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein Ruhegeld iHv. monatlich 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.156,27 Euro brutto zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit die Zahlung rückständigen Ruhegeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 Euro brutto sowie für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 Euro brutto, mithin für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto.
[32] II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
[33] III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.