Bundesgerichtshof
a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d. h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist.
b) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.
c) Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.
BGH, Urteil vom 14. 2. 2017 – VI ZR 434/15; OLG München (lexetius.com/2017,536)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
[1] Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch.
[2] Am 15. September 2011 gegen 5. 50 Uhr befuhr der Angestellte des Klägers M. mit einem Kleinbus des Klägers die Staatsstraße 217. Der Angestellte B. befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M. an den Fahrzeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren Eigentümer und Halter der Beklagte war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Das Pferd verendete.
[3] Die Pferde waren vor dem Unfallereignis auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Beklagten. Der Beklagte arbeitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach.
[4] Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verletzten Arbeitnehmer geltend. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im Nebengewerbe betreibe.
[5] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[6] Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-) Betriebs habe verkaufen wollen. Der vom Beklagten vorgelegte Bescheid vom 8. August 2007, mit dem ihm eine Betriebsnummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb "zur Haltung von Pferden" gehabt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13. September 2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B.
[7] Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Beklagte beabsichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.
[8] Es sei auch nachvollziehbar, dass das Landgericht den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kläger trage lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht hätten sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und die Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das Landgericht nachvollziehbar für nachgewiesen erachtet. Der Kläger verkenne die Feststellung des Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grundsätzlich als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen sei. Soweit der Kläger fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen.
[9] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[10] 1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kläger bzw. seinen Angestellten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte Halter der den Unfall verursachenden Stute. Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2005 – VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein Pferd – wie im Streitfall – von einer Weide entkommt und sich auf die Fahrbahn einer Landstraße begibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 – VI ZR 296/54, LM Nr. 3 zu § 833 BGB; vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791).
[11] 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der den Unfall verursachenden Stute handle es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, weshalb dem Beklagten der in dieser Bestimmung geregelte Entlastungsbeweis eröffnet sei.
[12] a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d. h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung – der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen – seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 – VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 – VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 – VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; vom 30. Juni 2009 – VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40). So hat der Senat Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls nicht als privilegierte Nutztiere angesehen (Urteil vom 24. November 1954 – VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vgl. auch OLG Celle, OLGR Celle 1996, 247, 248 zur hobbymäßigen Pferdezucht).
[13] b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getötete Stute habe der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm im Nebengewerbe betriebenen Pferdezucht gedient, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
[14] aa) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter – ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit – auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 – VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 30. Juni 2009 – VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 8; vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09, VersR 2011, 407 Rn. 8; s. auch MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 40 ff.; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 129; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 833 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB demgegenüber nicht erforderlich, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet (OLG Celle, NJW- RR 2000, 1194; MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 40 ff.; aA OLG Frankfurt, OLGR 2006, 342; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 186; Staudinger/Eberl-Borges, aaO; NK-BGB/Katzenmeier, aaO). Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 833 Satz 2 BGB finden sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f.).
[15] bb) Die Revision rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen die Beurteilung nicht tragen, der Beklagte habe eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pferdezucht betrieben habe, fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, ob der Zuchtbetrieb auch in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinn zu erwirtschaften. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine zumindest im Ansatz realistische Chance bestand, durch den zukünftigen Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Kosten der Anschaffung und des laufenden Unterhalts des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Haltung der Pferde bisher nur Verluste gemacht.
[16] Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Erwerbstätigkeit des Beklagten darauf abgestellt hat, dass diesem eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pferdehalle mit zwölf Pferdeboxen im Außenbereich erteilt worden sei, hat es übersehen, dass die Genehmigung erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall erteilt worden ist und ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 den Betrieb einer Pferdepension ermöglichen sollte. Zwar mag der auf Erwerbszwecke gerichtete Betrieb einer Pferdepension als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu qualifizieren sein. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung der Entlastungsmöglichkeit, dass das in Rede stehende Haustier dieser Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt war. Weshalb die ein Jahr vor der Erteilung der Baugenehmigung getötete Stute des Beklagten dem Betrieb einer Pferdepension dienen konnte und sollte, ist nicht erkennbar.
[17] Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet und eine Betriebsnummer erhalten. Dieser Umstand lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte eine auf Erwerbszwecke gerichtete Pferdezucht betrieb.
[18] 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Pferde nicht bestätigen, ist dem Beklagten zwar der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese Frage kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 7 Abs. 1 StVG, § 833 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB erlangen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 3. Mai 2005 – VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254, 1255).
[19] a) Als Tierhalter ist der Beklagte für die sichere Unterbringung seiner Pferde verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Pferde aufhalten, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können. Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweichen der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide, auf Dritten zugängliches Gelände oder Straßen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 – VI ZR 212/75 – VersR 1976, 1086, 1087; vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 28. April 1992 – VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845; vom 30. Juni 2009 – VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f.). Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsichtigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schwerer Unfälle hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 – VI ZR 296/54, VersR 1956, 127, 128; vom 30. November 1965 – VI ZR 3/64, VersR 1966, 186, 187; vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 790).
[20] Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich. Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 – VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086; vom 28. April 1992 – VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845).
[21] b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es übersehen hat, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 ff.).
[22] Das Berufungsgericht durfte deshalb die Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, er trage lediglich "seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können", bzw. stehe "nicht in Einklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen" (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).
[23] c) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 als Anlage K 7 vorgelegten Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ("Der sichere Weidezaun") auseinandergesetzt hat, wonach sich die in Rede stehende Koppel im Risikobereich 2 (Weidegebiete an mäßig befahrenen, entfernten Straßen, die nicht unter ständiger Kontrolle sind) befand, für den eine "Einzäunung mit fester Umzäunung und Elektroband-Unterstützung" empfohlen wird (§ 286 ZPO). Diese Empfehlung ist geeignet, die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, wonach die im Streitfall verwendete, nicht nur unterstützende Elektroband- Einzäunung ausreichend gewesen sei. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Stärke und Länge der für die Einzäunung verwendeten Zaunpfähle nach den Feststellungen der Vorinstanzen deutlich unter den geforderten Werten lag und ein Zaunpfahl nach dem Unfall aus nicht geklärten Gründen umgeknickt war.
[24] III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ausführungen der Parteien zu seiner Beurteilung zu befassen, der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt.