§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 366. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung. [1] Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2[2] Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 48, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 27 Nr. 27, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020.

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