§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[28. August 2002] | [1. Januar 1996] |
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§ 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung | § 366. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung |
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. | [1] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1996–28. August 2002]
1§ 366. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung. [1] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1996: Artt. 4 Nr. 12, 11 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 24. Juni 1994.