§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1996][29. Februar 1992]
§ 366. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung § 366. Form und Inhalt der Rechtsbehelfsentscheidung
[1] Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend. [1] Die Rechtsbehelfsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend.
[29. Februar 1992–1. Januar 1996]
1§ 366. Form und Inhalt der Rechtsbehelfsentscheidung. [1] Die Rechtsbehelfsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] § 122 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Februar 1992: Artt. 24, 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1992.

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