§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017][28. August 2002]
§ 366. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung § 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
[28. August 2002–1. Januar 2017]
1§ 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Anmerkungen:
1. 28. August 2002: Artt. 4 Nr. 18, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. August 2002.

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