§ 1768 BGB. Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. Dezember 1992] | [1. Januar 1992] |
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§ 1768 | § 1768 |
(1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. | (1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. |
(2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] (weggefallen) | (2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] (weggefallen) |
[1. Januar 1992–12. Dezember 1992]
1§ 1768.
(1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 26, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.