§ 1768 BGB. Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1977]
§ 1768 § 1768
(1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden. (1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] (weggefallen) (2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
[1. Januar 1977–1. Januar 1992]
1§ 1768.
(1) [1] Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. [2] §§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. [2] Ist der Anzunehmende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stellen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.