§ 1768 BGB. Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1977]
1§ 1768.
(1) [1] Das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß kann wiederaufgehoben werden. [2] Die Aufhebung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
(2) Die Aufhebung erfolgt durch Vertrag zwischen dem Annehmenden, dem Kinde und denjenigen Abkömmlingen des Kindes, auf welche sich die Wirkungen der Annahme erstrecken.
(3) Hat ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen oder hat ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten angenommen, so ist zu der Aufhebung die Mitwirkung beider Ehegatten erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.