§ 131 BauGB. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 131. Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes.
2(1) [1] Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. [2] Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) [1] Verteilungsmaßstäbe sind
- 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
- 2. die Grundstücksflächen;
- 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 102 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.