§ 85 BauGB. Enteignungszweck

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004][1. Juli 1987]
§ 85. Enteignungszweck § 85. Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,] 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,]
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, 5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder 6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
(2) Unberührt bleiben (2) Unberührt bleiben
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. 2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
[1. Juli 1987–20. Juli 2004]
1§ 85. Enteignungszweck.
2(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um
  • 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
  • 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,]
  • 34. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
  • 45. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
  • 56. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten.
6(2) Unberührt bleiben
  • 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
  • 72. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 78 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 78 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 78 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 78 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
6. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
7. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 78 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.