§ 85 BauGB. Enteignungszweck

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][1. Januar 1977]
§ 85. Enteignungszweck § 85. Enteignungszweck
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet werden, um (1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,] 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,]
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen [oder]
5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder 5. in den in § 39h Abs. 1 bezeichneten Gebieten ein Gebäude
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten. aus den in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Gründen zu erhalten.
(2) Unberührt bleiben (2) Unberührt bleiben
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken. 2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Zwecken.
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 85. Enteignungszweck.
(1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um
  • 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
  • 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
  • 23. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,]
  • 34. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen [oder]
  • 45. in den in § 39h Abs. 1 bezeichneten Gebieten ein Gebäude aus den in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Gründen zu erhalten.
5(2) Unberührt bleiben
  • 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken,
  • 2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Zwecken.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
4. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
5. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.