§ 85 BauGB. Enteignungszweck
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977] | [29. Oktober 1960] |
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§ 85. Enteignungszweck | § 85. Enteignungszweck |
(1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um | (1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um |
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, | 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten, |
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, | 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, |
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen[,] | 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen oder |
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen [oder] | 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen. |
5. in den in § 39h Abs. 1 bezeichneten Gebieten ein Gebäude aus den in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Gründen zu erhalten. | |
(2) Unberührt bleiben | |
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken, | (2) Die Vorschriften über Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken bleiben unberührt. |
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Zwecken. |
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 85. Enteignungszweck.
(1) Nach diesem Gesetz kann nur enteignet werden, um
- 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
- 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
- 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen oder
- 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
(2) Die Vorschriften über Enteignung zu anderen als den in Absatz 1 genannten Zwecken bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.