§ 34 BeamtStG. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[7. Juli 2021]
1§ 34. 2Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild.
3(1) [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. [3] Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 4[4] (weggefallen)
5(2) [1] Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. [2] Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. [3] Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. [4] Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. [5] Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. [6] Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
2. 7. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
3. 7. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
4. 7. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.
5. 7. Juli 2021: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021.

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