§ 106 ZPO. Verteilung nach Quoten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 106. Verteilung nach Quoten § 106
(1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen. (2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 106.
2(1) 3[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
4(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.13, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. g, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.