§ 106 ZPO. Verteilung nach Quoten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 106 § 106
(1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei der Geschäftsstelle einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen. (2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 106.
2(1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei der Geschäftsstelle einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
3(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.13, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.