§ 106 ZPO. Verteilung nach Quoten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 106 § 106
(1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs die Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei der Geschäftsstelle einzureichen. [2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. (1) [1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei de[r] Geschäftsstelle einzureichen. [2] In den in erster Instanz vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von de[r] Geschäftsstelle zu erlassen. [3] Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung.
(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist [ergeht] die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, [die] durch das nachträgliche Verfahren entstehen. (2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 106.
(1) 2[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem Landgerichte verhandelten Sachen die Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei de[r] Geschäftsstelle einzureichen. 3[2] In den in erster Instanz vor einem Amtsgerichte verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach Anbringung eines Festsetzungsgesuchs von de[r] Geschäftsstelle zu erlassen. [3] Die Vorschriften des § 105 finden keine Anwendung.
(2) [1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. [2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.