§ 127 ZPO. Entscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1965][1. Januar 1934]
§ 127 § 127
[1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht bewilligt wird, ist unanfechtbar. [2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, und gegen den Beschluß nach § 126 Abs. 3 findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. [3] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht bewilligt wird, ist unanfechtbar. [2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. [3] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1965]
1§ 127. [1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht bewilligt wird, ist unanfechtbar. [2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. [3] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 26, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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