§ 127 ZPO. Entscheidungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 127.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts.

Umfeld von § 127 ZPO

§ 126 ZPO. Beitreibung der Rechtsanwaltskosten

§ 127 ZPO. Entscheidungen

§ 127a ZPO