§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. September 2015][1. Januar 2002]
§ 19. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz § 19. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
[1. Januar 2002–8. September 2015]
1§ 19. 2Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.