§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 19 § 19
Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem [Reichsminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 19. Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem [Reichsminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.