§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 19. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz § 19
Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 19. Ist der Ort, an [dem] eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, [der] im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die [Bunde]sbehörden von dem [Bundesminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.