§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 19 § 19
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem [Reichsminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 19. Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 7 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.