§ 19 ZPO. Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] |
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§ 19 | § 19 |
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem [Reichsminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. | Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 19. Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 7 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.