§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher. [1] Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. [2] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [3] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 11, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

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