§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 268. Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 268
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt. Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 268. Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 268 ZPO

§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269 ZPO. Klagerücknahme