§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1977]
1§ 268. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
  • 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  • 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  • 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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