§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 268.
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Umfeld von § 268 ZPO

§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung

§ 269 ZPO. Klagerücknahme