§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. September 2004]
§ 320. Berichtigung des Tatbestandes § 320. Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. (2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt. (3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.
(4) [1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. [6] Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [7] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (4) [1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt.
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. (5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
[1. September 2004–1. April 2005]
1§ 320. 2Berichtigung des Tatbestandes.
3(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
4(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
5(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.
(4) 6[1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. 7[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 8[5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt.
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 38, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 37, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 11, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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