§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 320.
(1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

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§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes

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