§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 320 § 320
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (1) Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. (2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) [1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. [2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. (3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
(4) [1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. (4) [1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. (5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 320.
(1) Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden.
2(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
(4) [1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 37, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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