§ 356 ZPO. Beibringungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 356. Beibringungsfrist § 356
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] (weggefallen) [1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden].
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 356. 2[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. 3[2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden].
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 44 Halbs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 50, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.