§ 356 ZPO. Beibringungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 356 § 356
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden]. [1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden].
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 356. 2[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. 3[2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden].
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 44 Halbs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 44 Halbs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.