§ 356 ZPO. Beibringungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 356 § 356
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die […] Frist kann ohne mündliche Verhandlung [bestimmt werden]. [1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 356. 2[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. [2] Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 44 Halbs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 44 Halbs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.