§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[29. März 1930–1. Oktober 1950]
1§ 382.
2(1) [Die] Mitglieder [einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
3(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
  • […]
  • [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung],
  • […]
  • [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
4(4) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
2. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
4. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.