§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 382 § 382
(1) [Die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. (1) Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
- […] - in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers,
- [für die] Mitglieder […] der [Reichsregierung] der Genehmigung [der Reichsregierung], - in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn,
- [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung], - in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats,
- […] - in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten,
- [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen]. - in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der letzteren.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 382.
(1) Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
  • in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers,
  • in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn,
  • in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats,
  • in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten,
  • in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Genehmigung der letzteren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.